Rechtssatz RS0119079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119079
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Rechtssatz
Wesentlicher Inhalt einer Gegendarstellung ist der Gegensatz zwischen Erstmitteilung ("These") und deren Richtigstellung ("Antithese"). Der Bedeutungsinhalt der Tatsachenmitteilung, auf welche sich die Gegendarstellung bezieht, stellt eine Tatfrage dar. Ob die Gegendarstellung dem Gebot der sogenannten Kontradiktorietät entspricht, ist demgegenüber eine Rechtsfrage, deren Bezugspunkt die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Publikation bilden, der erwidert werden soll. Mangelnde Kontradiktion hat das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen und das Veröffentlichungsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne auf die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung (§ 11 Abs 1 Z 4 MedG) einzugehen. Die Abweisung hindert (im Fall der Rechtskraft) ein fortgesetztes Verfahren gemäß § 16 Abs 1 MedG. Entspricht die Gegendarstellung nur zum Teil den Kriterien der §§ 9, 11 MedG, sieht das Gesetz zwar eine gerichtliche Veröffentlichungsanordnung, nicht aber - darüber hinausgehend - auch eine Geldbuße vor.Wesentlicher Inhalt einer Gegendarstellung ist der Gegensatz zwischen Erstmitteilung ("These") und deren Richtigstellung ("Antithese"). Der Bedeutungsinhalt der Tatsachenmitteilung, auf welche sich die Gegendarstellung bezieht, stellt eine Tatfrage dar. Ob die Gegendarstellung dem Gebot der sogenannten Kontradiktorietät entspricht, ist demgegenüber eine Rechtsfrage, deren Bezugspunkt die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Publikation bilden, der erwidert werden soll. Mangelnde Kontradiktion hat das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen und das Veröffentlichungsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne auf die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, MedG) einzugehen. Die Abweisung hindert (im Fall der Rechtskraft) ein fortgesetztes Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MedG. Entspricht die Gegendarstellung nur zum Teil den Kriterien der Paragraphen 9, 11, MedG, sieht das Gesetz zwar eine gerichtliche Veröffentlichungsanordnung, nicht aber - darüber hinausgehend - auch eine Geldbuße vor.
Entscheidungstexte
- 14 Os 51/04
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 14 Os 51/04
- 12 Os 36/07x
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 36/07x
- 15 Os 148/11w
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 148/11w
Vgl auch; Beisatz: Ob die Gegendarstellung dem Erfordernis der Kontradiktion und dem Knappheitsgebot entspricht, ist eine Rechtsfrage. (T1)
- 15 Os 66/21a
Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 66/21a
Vgl
- 15 Os 136/24z
Entscheidungstext OGH 26.03.2025 15 Os 136/24z
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119079
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0140OS00051_0400000_001