Gründe:
Der Medienrechtssache der Antragstellerin t*****at Reise GmbH gegen die Antragsgegnerin O***** GmbH & Co KG wegen § 14 MedienG liegt folgender am 17. August 2010 in den O***** in der Rubrik Wirtschaft auf Seite 9 veröffentlichter Artikel zu Grunde, über dem sich ein Bild von Edi K*****, versehen mit dem Begleittext „Bergspecht Edi K*****: Etappensieg vor dem OGH“ befand:Der Medienrechtssache der Antragstellerin t*****at Reise GmbH gegen die Antragsgegnerin O***** GmbH & Co KG wegen Paragraph 14, MedienG liegt folgender am 17. August 2010 in den O***** in der Rubrik Wirtschaft auf Seite 9 veröffentlichter Artikel zu Grunde, über dem sich ein Bild von Edi K*****, versehen mit dem Begleittext „Bergspecht Edi K*****: Etappensieg vor dem OGH“ befand:
„MARKENRECHT: Werbung auf Google
Internet-Werbung mit fremder Marke vom OGH verboten
LINZ. Die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort für Werbeanzeigen im Internet ist nicht zulässig. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) zu einer Einstweiligen Verfügung in einem Rechtsstreit zwischen zwei oberösterreichischen Veranstaltern von Bergreisen entschieden.
Der OGH folgte damit einer Entscheidung des EuGH, an den er den Fall verwiesen hatte. Konkret ging es um eine Klage der 'BergSpechte Ou***** Edi K***** GmbH' gegen die Firma 't*****at Reisen', nachdem sie festgestellt hatte, dass bei Eingabe des Suchbegriffes 'Bergspechte' und 'Edi K*****' bei Google Werbeanzeigen von t*****at erschienen.
Die Geschäftsführerin der BergSpechte, Ulrike S*****, ist mit der Entscheidung zufrieden, weil damit eine Verwechslung verhindert werde. Für den Anwalt von t*****at, Michael W*****, ist das Urteil für die Kläger ein 'Pyrrhus-Sieg'. Es werde klargestellt, dass sie die Verwendung von Schlüsselwörtern nicht untersagen können, solange sich der Mitbewerber in der Anzeige klar von ihnen abgrenze.“
Die Antragstellerin begehrte dazu fristgerecht nachfolgende
G E G E N D A R S T E L L U N G
In den „O*****“ vom 17. August 2010 berichten Sie in der Rubrik „Wirtschaft“ auf Seite 9 unter der Überschrift „Internet-Werbung mit fremder Marke vom OGH verboten“ über einen Rechtsstreit zwischen der „Bergspechte Ou***** und Alpinschule Edi K***** GmbH“ und der „t*****at Reise GmbH“ weiters:
„Die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort für Werbeanzeigen im Internet ist nicht zulässig. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) zu einer einstweiligen Verfügung in einem Rechtsstreit zwischen zwei oberösterreichischen Veranstaltern von Bergreisen entschieden.“
und zitieren in der Bildunterschrift „Bergspecht“ Edi K***** mit den Worten:
„Etappensieg vor dem OGH (K*****)“
Diese Behauptungen sind unrichtig bzw in irreführender Weise unvollständig:
Der OGH hat die Verwendung der fremden Marke als Schlüsselwort für Werbeanzeigen im Internet nur dann untersagt, wenn aus der Anzeige nicht oder nur schwer erkennbar ist, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber keine wirtschaftliche Verbindung besteht. Das Mehrbegehren, die Verwendung als Suchwort zur Generierung von Anzeigen auf Trefferlisten ganz allgemein zu untersagen, hat der OGH abgewiesen.
Beide Parteien haben daher je zur Hälfte obsiegt.
Mit Urteil vom 3. November 2010, GZ 24 Hv 81/10g-8, wies das Landesgericht Linz die Anträge der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Gegendarstellung und auf Verhängung einer Geldbuße ab. Ohne Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Artikels zu treffen, ging der Einzelrichter davon aus, der Artikel habe keine Falschinformation, sondern lediglich eine „laiengerecht aufbereitete Entscheidungswiedergabe einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Zivilrechtssachen“ enthalten (US 5). Unter Hinweis auf § 11 Abs 1 Z 4 MedienG, wonach die Pflicht zur Veröffentlichung (ua) einer Gegendarstellung nicht besteht, wenn die begehrte Gegendarstellung, sei es auch nur in einzelnen Teilen, ihrem Inhalt nach unwahr ist, merkte der Einzelrichter zudem an, die begehrte Gegendarstellung füge „letztlich eine weitere Interpretation des OGH an“, wodurch „eine zusätzliche Verwirrung“ eintreten könnte (US 6). Zudem läge der Ausschlussgrund des § 11 Abs 1 Z 8 MedienG vor, weil in dem Artikel (auch) der Vertreter der Antragstellerin zu Wort gekommen sei, der das Urteil des Obersten Gerichtshofs als „Pyrrhus-Sieg“ bezeichnet habe.Mit Urteil vom 3. November 2010, GZ 24 Hv 81/10g-8, wies das Landesgericht Linz die Anträge der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Gegendarstellung und auf Verhängung einer Geldbuße ab. Ohne Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Artikels zu treffen, ging der Einzelrichter davon aus, der Artikel habe keine Falschinformation, sondern lediglich eine „laiengerecht aufbereitete Entscheidungswiedergabe einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Zivilrechtssachen“ enthalten (US 5). Unter Hinweis auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, MedienG, wonach die Pflicht zur Veröffentlichung (ua) einer Gegendarstellung nicht besteht, wenn die begehrte Gegendarstellung, sei es auch nur in einzelnen Teilen, ihrem Inhalt nach unwahr ist, merkte der Einzelrichter zudem an, die begehrte Gegendarstellung füge „letztlich eine weitere Interpretation des OGH an“, wodurch „eine zusätzliche Verwirrung“ eintreten könnte (US 6). Zudem läge der Ausschlussgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG vor, weil in dem Artikel (auch) der Vertreter der Antragstellerin zu Wort gekommen sei, der das Urteil des Obersten Gerichtshofs als „Pyrrhus-Sieg“ bezeichnet habe.
Mit Urteil vom 22. März 2011, AZ 8 Bs 14/11g (ON 15), gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung der Antragstellerin nicht Folge.
Zunächst trug es die im erstgerichtlichen Urteil fehlenden Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Primärveröffentlichung nach, nämlich dass der inkriminierte Artikel den (falschen) Eindruck erwecke, die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort für Werbeanzeigen im Internet - ohne Einschränkung - sei unzulässig, zumal nicht im geringsten auf die vom OGH „manifestierten“ Einschränkungen hingewiesen worden sei, wonach eine derartige Vorgangsweise lediglich dann unzulässig wäre, wenn aus der Anzeige nicht oder nur schwer erkennbar sei, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber keine wirtschaftliche Verbindung bestehe; auch der Fließtext enthalte keinen Hinweis auf diese Einschränkungen. Zudem mache das den Artikel überragende Bild eines triumphierenden, am Gipfel eines Berges angelangten Edi K*****, das mit dem Begleittext „Bergspecht Edi K*****: Etappensieg vor dem OGH“ versehen sei, dem Leser glaubhaft, dass die „Bergspechte Ou***** Edi K***** GmbH“ im Rechtsstreit mit der „t*****at Reisen“ zur Gänze - und nicht nur teilweise - obsiegt habe (US 3, 4). Der Umstand, dass im letzten Absatz des Artikels der Vertreter der Antragstellerin zu Wort gekommen sei, ändere nichts daran, weil durch die Wiedergabe seiner Stellungnahme im Konjunktiv suggeriert werde, es handle sich hiebei lediglich um eine persönliche Meinung des unterlegenen Rechtsanwalts.
Das Gegendarstellungsbegehren der Antragstellerin habe jedoch dem Erfordernis der Kontradiktion nicht entsprochen, weil es von zwei Thesen ausgegangen sei, wobei die erste These den Inhalt der Tatsachenmitteilung unvollständig wiedergegeben habe, weil sie lediglich das im Artikel suggerierte allgemeine Verbot der Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort umfasst habe, nicht jedoch auf den damit „untrennbar verbundenen“, sich aus Foto und Begleittext ergebenden Anschein gänzlichen Obsiegens der Bergspechte vor dem OGH eingegangen sei.
Das von der Antragstellerin vorgenommene „Aufsplitten der Thesen“ sei „nicht möglich“; die beiden Thesen hätten vielmehr zu einer einzigen zusammengefasst werden müssen, der mit der ersten aufgestellten Antithese entgegenzutreten gewesen wäre. Der Mangel an Kontradiktion könne selbst bei nunmehriger Zusammenfassung der beiden Thesen nicht saniert werden, weil dann die zweite Antithese, die im Hinblick auf das Knappheitsgebot in jeder Hinsicht als überschießend zu bewerten sei, ohne erforderliches Pendant dastehe. Auf die vom Erstgericht angenommenen Ausschlussgründe sei daher nicht einzugehen.