Rechtssatz RS0127376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127376
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Rechtssatz
In Umsetzung des rechtspolitischen Ziels, dem von unrichtiger oder irreführend unvollständiger medialer Berichterstattung Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist das Knappheitsgebot des § 9 Abs 3 MedienG nicht kleinlich auszulegen; insbesondere ist dem Gegendarstellungswerber nicht abzuverlangen, die kürzest mögliche Form zu wählen.In Umsetzung des rechtspolitischen Ziels, dem von unrichtiger oder irreführend unvollständiger medialer Berichterstattung Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist das Knappheitsgebot des Paragraph 9, Absatz 3, MedienG nicht kleinlich auszulegen; insbesondere ist dem Gegendarstellungswerber nicht abzuverlangen, die kürzest mögliche Form zu wählen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 148/11w
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 148/11w
Beisatz: Der Gegendarstellungswerber kann die Wiedergabe der Erstmitteilung sprachlich frei gestalten oder diese – unbeschadet des Knappheitsgebots – wörtlich zitieren. (T1)
- 15 Os 171/13f
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 171/13f
Auch;Beisatz: Erst unnötige Ausdehnungen und Wiederholungen im Sinn einer exzessiven und schikanösen Ausübung des Gegendarstellungsrechts verletzen das Knappheitsgebot. (T2)
- 15 Os 15/14s
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 15/14s
Auch; Beisatz: Eine nachträgliche Mitteilung hat sich gemäß § 10 Abs 2 MedienG in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche zu beschränken. Daraus kann eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der gesamten Primärmitteilung ‑ anders als nach § 9 Abs 3 MedienG für eine Gegendarstellung ‑ nicht abgeleitet werden. Eine nachträgliche Mitteilung, die zahlreiche Wiederholungen und für das Verständnis nicht nötige Detailinformationen enthält, geht über das für den angestrebten Rechtsschutz Erforderliche hinaus. (T3)
- 15 Os 136/24z
Entscheidungstext OGH 26.03.2025 15 Os 136/24z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127376
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20111214_OGH0002_0150OS00148_11W0000_001