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Rechtssatz RS0127376×

Rechtssatz RS0127376

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0127376

Geschäftszahl

15Os148/11w; 15Os171/13f (15Os172/13b); 15Os15/14s; 15Os136/24z

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Rechtssatz

In Umsetzung des rechtspolitischen Ziels, dem von unrichtiger oder irreführend unvollständiger medialer Berichterstattung Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist das Knappheitsgebot des Paragraph 9, Absatz 3, MedienG nicht kleinlich auszulegen; insbesondere ist dem Gegendarstellungswerber nicht abzuverlangen, die kürzest mögliche Form zu wählen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 148/11w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 148/11w
    Beisatz: Der Gegendarstellungswerber kann die Wiedergabe der Erstmitteilung sprachlich frei gestalten oder diese – unbeschadet des Knappheitsgebots – wörtlich zitieren. (T1)
  • 15 Os 171/13f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 171/13f
    Auch;Beisatz: Erst unnötige Ausdehnungen und Wiederholungen im Sinn einer exzessiven und schikanösen Ausübung des Gegendarstellungsrechts verletzen das Knappheitsgebot. (T2)
  • 15 Os 15/14s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 15/14s
    Auch; Beisatz: Eine nachträgliche Mitteilung hat sich gemäß § 10 Abs 2 MedienG in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche zu beschränken. Daraus kann eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der gesamten Primärmitteilung ‑ anders als nach § 9 Abs 3 MedienG für eine Gegendarstellung ‑ nicht abgeleitet werden. Eine nachträgliche Mitteilung, die zahlreiche Wiederholungen und für das Verständnis nicht nötige Detailinformationen enthält, geht über das für den angestrebten Rechtsschutz Erforderliche hinaus. (T3)
  • 15 Os 136/24z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2025 15 Os 136/24z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127376

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20111214_OGH0002_0150OS00148_11W0000_001