Rechtssatz RS0122935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122935
Entscheidungsdatum
14.12.2011
Rechtssatz
Vor Beantwortung der Frage, welchen Bedeutungsinhalt die vom Antragsteller mittels Kontradiktion bekämpfte Erklärung aufweist, sind zunächst die (rechtlichen) Kriterien des heranzuziehenden Empfängerhorizonts zu bestimmen, um sodann zu ermitteln, ob die im Antrag genannte Textpassage als selbstständige und damit einer Gegendarstellung gemäß § 9 Abs 1 MedienG zugängliche Tatsachenmitteilung anzusehen ist, auf deren Veröffentlichung ein Anspruch besteht.Vor Beantwortung der Frage, welchen Bedeutungsinhalt die vom Antragsteller mittels Kontradiktion bekämpfte Erklärung aufweist, sind zunächst die (rechtlichen) Kriterien des heranzuziehenden Empfängerhorizonts zu bestimmen, um sodann zu ermitteln, ob die im Antrag genannte Textpassage als selbstständige und damit einer Gegendarstellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, MedienG zugängliche Tatsachenmitteilung anzusehen ist, auf deren Veröffentlichung ein Anspruch besteht.
Entscheidungstexte
- 12 Os 36/07x
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 36/07x
- 15 Os 148/11w
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 148/11w
Vgl; Beisatz: Auch Schlüsse, die der Medienkonsument aus einer Behauptung zieht, sind gegendarstellungsfähig. (T1); Beisatz: Der (Bedeutungs-)Inhalt der Erstmitteilung setzt die Grenzen für die Gegendarstellung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122935
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20070823_OGH0002_0120OS00036_07X0000_001