Rechtssatz RS0119107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119107
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Norm
ASVG §131 Abs1
BVG - Rassendiskriminierung
Rechtssatz
Durch das BVG-Rassendiskriminierung wurde der Gleichheitssatz auch auf das Verhältnis der Ausländer untereinander ausgedehnt (VfSlg13.836, 14.191 ua). Die Ungleichbehandlung von Fremden ist nur insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg14.191). Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern stellen insbesondere der EU-Beitrittsvertrag sowie der EWR-Vertrag dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119107
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Dokumentnummer
JJR_20040518_OGH0002_010OBS00185_03H0000_001