Die Rechtsmittel der Klägerin sind unzulässig.
Die Anfechtung einer berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794 ua). Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Revision (des Rekurses) die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a ZPO). Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hat, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend machen, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RdW 1998, 454 mwN; RIS-Justiz RS0048272). Eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (10 ObS 182/02s; 5 Ob 144/02s).Die Anfechtung einer berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794 ua). Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Revision (des Rekurses) die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (Paragraph 508 a, ZPO). Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hat, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend machen, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RdW 1998, 454 mwN; RIS-Justiz RS0048272). Eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (10 ObS 182/02s; 5 Ob 144/02s).
Die Klägerin nimmt in ihren Rechtsmitteln auf die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage (Eintritt und Qualifikation des Versicherungsfalles) nicht Bezug. Die in den Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsfragen vermögen die Zulässigkeit der Rechtsmittel aber nicht zu begründen:
1. Zur Revision:
Die Klägerin wiederholt zunächst die schon vom Berufungsgericht nicht geteilten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 131 Abs 1 ASVG idF BGBl 1996/411, wonach bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages gebührt, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Der Verfassungsgerichtshof habe diese Regelung zwar für gleichheitskonform befunden, dabei jedoch übersehen, aus welchem Grund diese Kostenersatzbeschränkung eingeführt worden sei. Nach den Gesetzesmaterialien sei die Kostenersatzbeschränkung zur Abdeckung der höheren Verwaltungskosten eingeführt worden. Die Einführung von Abgaben (Gebühren müssten dem tatsächlichen Aufwand entsprechen) für die Inanspruchnahme von Kostenersatz sei nicht vom Kompetenztatbestand "Sozialversicherungsrecht" gedeckt. Es gebe auch keinerlei Deckelung. Die Kürzung der Wahlarztkostensätze stelle ein erhebliches "Körberlgeld" für die Kassen dar, das zweifelsohne weit über dem in der Regierungsvorlage genannten Verwaltungskostenbeitrag liege. Damit verstoße die Regelung gegen das finanzverfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip von Gebühren zur erbrachten Staatsleistung. Tatsächlich sei der 20 %ige Verwaltungskostenbeitrag keine Verwaltungskostenabgeltung. Denn Gebühren seien immer öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere, dem Bürger erbrachte Leistung einer Gebietskörperschaft oder der öffentlichen Hand. Mit derartigen Argumenten habe sich der Verfassungsgerichtshof nicht befasst. Er habe übersehen, dass der Gesetzgeber die Regelung mit einer Argumentation beschlossen habe, die nach den Kompetenztatbeständen nicht in den Bereich der Sozialversicherung falle.Die Klägerin wiederholt zunächst die schon vom Berufungsgericht nicht geteilten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Paragraph 131, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl 1996/411, wonach bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages gebührt, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Der Verfassungsgerichtshof habe diese Regelung zwar für gleichheitskonform befunden, dabei jedoch übersehen, aus welchem Grund diese Kostenersatzbeschränkung eingeführt worden sei. Nach den Gesetzesmaterialien sei die Kostenersatzbeschränkung zur Abdeckung der höheren Verwaltungskosten eingeführt worden. Die Einführung von Abgaben (Gebühren müssten dem tatsächlichen Aufwand entsprechen) für die Inanspruchnahme von Kostenersatz sei nicht vom Kompetenztatbestand "Sozialversicherungsrecht" gedeckt. Es gebe auch keinerlei Deckelung. Die Kürzung der Wahlarztkostensätze stelle ein erhebliches "Körberlgeld" für die Kassen dar, das zweifelsohne weit über dem in der Regierungsvorlage genannten Verwaltungskostenbeitrag liege. Damit verstoße die Regelung gegen das finanzverfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip von Gebühren zur erbrachten Staatsleistung. Tatsächlich sei der 20 %ige Verwaltungskostenbeitrag keine Verwaltungskostenabgeltung. Denn Gebühren seien immer öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere, dem Bürger erbrachte Leistung einer Gebietskörperschaft oder der öffentlichen Hand. Mit derartigen Argumenten habe sich der Verfassungsgerichtshof nicht befasst. Er habe übersehen, dass der Gesetzgeber die Regelung mit einer Argumentation beschlossen habe, die nach den Kompetenztatbeständen nicht in den Bereich der Sozialversicherung falle.
Ferner meint die Rechtsmittelwerberin, die Kostenersatzbeschränkung in § 131 Abs 1 ASVG verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Der österreichische Gesetzgeber dürfe zwar österreichische Ärzte diskriminieren, nicht jedoch Ärzte aus der Europäischen Union. Daher dürften gegenüber einem Wahlarzt - zB aus Deutschland - keine 20 % Abschläge vorgenommen werden. Die Kostenersatzbeschränkung wirke als gemeinschaftsrechtswidrige Handelsschranke. Die Gesetzesmaterialien begründeten die Beschränkung des Kostenersatzes mit der Kostenbelastung, die den Kassen durch die Abrechnung von Honoraren von Wahlärzten entstünden. Damit würden Wahlärzte und ihre Patienten gegenüber Vertragsärzten diskriminiert. Die Kassen müssten nämlich auch die Honorare ihrer Vertragsärzte abrechnen. Vertragsärzten wie auch Wahlärzten würden jedoch dieselben Sätze gewährt. Österreichische Patienten würden deutsche Ärzte weniger gerne aufsuchen, weil sie dann 20 % der Kosten jedenfalls selbst tragen müssten. Es verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit, wenn inländische und ausländische Arztkosten unterschiedlich behandelt würden. Der deutsche Arzt werde gegenüber dem österreichischen Kassenarzt dadurch diskriminiert, das er einen Kassenvertrag gar nicht erhalten könne. Dies verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit und sei durch nichts gerechtfertigt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz dürfe der ungarische Arzt nicht gegenüber dem deutschen Arzt und der Krankenversicherte, der einen ungarischen Arzt aufsuche, nicht gegenüber dem Krankenversicherten, der einen deutschen Arzt aufsuche, diskriminiert werden. Nach Art 2 StGG sei eine Diskriminierung zwischen Ausländern unzulässig. Hätte die Klägerin einen deutschen Zahnarzt aufgesucht, so verstieße die Kostenersatzbeschränkung gegen die Dienstleistungsfreiheit. Nach Art 2 StGG dürfe der ungarische Zahnarzt aber gegenüber dem deutschen Zahnarzt nicht diskriminiert werden.Ferner meint die Rechtsmittelwerberin, die Kostenersatzbeschränkung in Paragraph 131, Absatz eins, ASVG verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Der österreichische Gesetzgeber dürfe zwar österreichische Ärzte diskriminieren, nicht jedoch Ärzte aus der Europäischen Union. Daher dürften gegenüber einem Wahlarzt - zB aus Deutschland - keine 20 % Abschläge vorgenommen werden. Die Kostenersatzbeschränkung wirke als gemeinschaftsrechtswidrige Handelsschranke. Die Gesetzesmaterialien begründeten die Beschränkung des Kostenersatzes mit der Kostenbelastung, die den Kassen durch die Abrechnung von Honoraren von Wahlärzten entstünden. Damit würden Wahlärzte und ihre Patienten gegenüber Vertragsärzten diskriminiert. Die Kassen müssten nämlich auch die Honorare ihrer Vertragsärzte abrechnen. Vertragsärzten wie auch Wahlärzten würden jedoch dieselben Sätze gewährt. Österreichische Patienten würden deutsche Ärzte weniger gerne aufsuchen, weil sie dann 20 % der Kosten jedenfalls selbst tragen müssten. Es verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit, wenn inländische und ausländische Arztkosten unterschiedlich behandelt würden. Der deutsche Arzt werde gegenüber dem österreichischen Kassenarzt dadurch diskriminiert, das er einen Kassenvertrag gar nicht erhalten könne. Dies verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit und sei durch nichts gerechtfertigt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz dürfe der ungarische Arzt nicht gegenüber dem deutschen Arzt und der Krankenversicherte, der einen ungarischen Arzt aufsuche, nicht gegenüber dem Krankenversicherten, der einen deutschen Arzt aufsuche, diskriminiert werden. Nach Artikel 2, StGG sei eine Diskriminierung zwischen Ausländern unzulässig. Hätte die Klägerin einen deutschen Zahnarzt aufgesucht, so verstieße die Kostenersatzbeschränkung gegen die Dienstleistungsfreiheit. Nach Artikel 2, StGG dürfe der ungarische Zahnarzt aber gegenüber dem deutschen Zahnarzt nicht diskriminiert werden.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Der erkennende Senat versteht diese Ausführungen dahin, dass die Klägerin selbst - zutreffend - einräumt, dass der vorliegende Sachverhalt keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht hat, und daher eine Verletzung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht nicht behauptet. Der in Ungarn ordinierende Arzt und die dessen Leistung in Anspruch nehmende Klägerin befanden sich zur Zeit der Leistungserbringung nicht in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation. Die nach Auffassung der Klägerin relevanten EU-rechtlichen Freiheiten (Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit) können daher nicht berührt sein.
Sowohl nach Art 2 StGG als auch nach Art 7 B-VG gilt der Gleichheitssatz nur für österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen (VfSlg 6.240, 10.324 uva). Einen gewissen Diskriminierungsschutz unabhängig von der Staatsbürgerschaft sieht das BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung (BGBl 1973/390) vor, das in Durchführung des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ergangen ist. Nach Art I Abs 1 dieses BVG ist jede Form rassischer Diskriminierung verboten. Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen; nach Art I Abs 2 dieses BVG dürfen österreichischen Staatsbürgern besondere Rechte eingeräumt und besondere Verpflichtungen auferlegt werden. Durch dieses BVG wurde der Gleichheitssatz auch auf das Verhältnis der Ausländer untereinander ausgedehnt (VfSlg 13.836, 14.191 ua). Der Verfassungsgerichtshof leitet aus Art I Abs 1 das (auch an den Gesetzgeber gerichtete) Verbot ab, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Regelungen für Staatsangehörige verschiedener Staaten zu treffen, und meint, dass Art I Abs 1 (auch) das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot enthält, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Die Ungleichbehandlung von Fremden ist also nur dann insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg 14.191). Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern stellen insbesondere der EU-Beitrittsvertrag (BGBl 1995/45) sowie der EWR-Vertrag (EWR-Abkommen, BGBl 1993/909, und Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen, BGBl 1993/910) dar (Korinek, Der gleichheitsrechtliche Gehalt des BVG gegen rassische Diskriminierung, in FS Rill (1995), 183 ff [189], vgl VfSlg 13.836). Demnach kann die von der Klägerin behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Kostenersatzbeschränkung in § 131 Abs 1 ASVG, der im Übrigen weder nach der Lage der Ordination noch nach der Nationalität des Wahlarztes differenziert im vorliegenden Fall, nicht Bedenken an seiner Verfassungsmäßigkeit unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes begründen. Dass die Begrenzung der Kostenerstattung für Leistungen von Wahlärzten auf 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes vom Krankenversicherungsträger aufzuwenden wäre, wegen der höheren Verwaltungskosten sachlich gerechtfertigt ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen (VfSlg 15.787). Es ist nicht erkennbar, weshalb diese das sozialversicherungsrechtliche Leistungsverhältnis betreffende Regelung - ein Selbstbehalt - nicht unter den Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" (vgl dazu VfSlg 16.474) fallen soll.Sowohl nach Artikel 2, StGG als auch nach Artikel 7, B-VG gilt der Gleichheitssatz nur für österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen (VfSlg 6.240, 10.324 uva). Einen gewissen Diskriminierungsschutz unabhängig von der Staatsbürgerschaft sieht das BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung (BGBl 1973/390) vor, das in Durchführung des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ergangen ist. Nach Artikel römisch eins, Absatz eins, dieses BVG ist jede Form rassischer Diskriminierung verboten. Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen; nach Artikel römisch eins, Absatz 2, dieses BVG dürfen österreichischen Staatsbürgern besondere Rechte eingeräumt und besondere Verpflichtungen auferlegt werden. Durch dieses BVG wurde der Gleichheitssatz auch auf das Verhältnis der Ausländer untereinander ausgedehnt (VfSlg 13.836, 14.191 ua). Der Verfassungsgerichtshof leitet aus Artikel römisch eins, Absatz eins, das (auch an den Gesetzgeber gerichtete) Verbot ab, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Regelungen für Staatsangehörige verschiedener Staaten zu treffen, und meint, dass Artikel römisch eins, Absatz eins, (auch) das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot enthält, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Die Ungleichbehandlung von Fremden ist also nur dann insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg 14.191). Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern stellen insbesondere der EU-Beitrittsvertrag (BGBl 1995/45) sowie der EWR-Vertrag (EWR-Abkommen, BGBl 1993/909, und Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen, BGBl 1993/910) dar (Korinek, Der gleichheitsrechtliche Gehalt des BVG gegen rassische Diskriminierung, in FS Rill (1995), 183 ff [189], vergleiche VfSlg 13.836). Demnach kann die von der Klägerin behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Kostenersatzbeschränkung in Paragraph 131, Absatz eins, ASVG, der im Übrigen weder nach der Lage der Ordination noch nach der Nationalität des Wahlarztes differenziert im vorliegenden Fall, nicht Bedenken an seiner Verfassungsmäßigkeit unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes begründen. Dass die Begrenzung der Kostenerstattung für Leistungen von Wahlärzten auf 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes vom Krankenversicherungsträger aufzuwenden wäre, wegen der höheren Verwaltungskosten sachlich gerechtfertigt ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen (VfSlg 15.787). Es ist nicht erkennbar, weshalb diese das sozialversicherungsrechtliche Leistungsverhältnis betreffende Regelung - ein Selbstbehalt - nicht unter den Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" vergleiche dazu VfSlg 16.474) fallen soll.
Es besteht daher kein Anlass, das von der Rechtsmittelwerberin angeregte Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einzuleiten.
2. Zum Revisionsrekurs:
Die Ausführungen der Klägerin, § 16 Abs 1 lit g AlVG, der iVm §§ 38, 24 Abs 2 und 25 Abs 1 AlVG Grundlage des rechtskräftigen Widerrufs des Bezugs von Pensionsvorschussleistungen im Ausmaß der Notstandshilfe für den 6. und den 18. 3. 1998 war, sind nicht weiter beachtlich, weil die Gerichte an den rechtskräftigen Bescheid des Arbeitsmarktservices gebunden sind (vgl SSV-NF 3/31). Damit steht fest, dass die Klägerin an diesen Tagen aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG ausgeschieden ist. Ihr verblieb gemäß § 43 AlVG der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG, wenn ein Versicherungsfall an diesen Tagen eintrat. Nach § 122 Abs 4 Satz 3 ASVG werden Leistungen nach § 122 Abs 2 Z 2 ASVG nicht gewährt, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begibt. Dies gilt nicht aufgrund der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bei Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Regelungen in den Vertragsstaaten (Teschner/Widlar, MGA ASVG 744/1). Zwischen Österreich und Ungarn bestanden im Jahr 1998 keine zwischenstaatlichen Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit (Siedl/Spiegl, MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Band 3 "Ungarn"). Entgegen der Ansicht der Klägerin, ist die Frage, ob ihr nach § 16 Abs 3 AlVG das Ruhen der Notstandshilfe gemäß § 16 Abs 1 lit g AlVG nachzusehen ist, von den Gerichten nicht als Vorfrage zu prüfen. Denn die Entscheidung, ob auf Antrag des Arbeitslosen Nachsicht vom Ruhen bei Vorliegen und berücksichtigungswürdiger Umstände zu gewähren ist, ist zwingend dem Arbeitsmarkservice übertragen, das nach Anhörung des regionalen Beirats den Antrag bescheidmäßig zu erledigen hat. Im Übrigen verstoßt die Klägerin mit ihrem Vorbringen über eine allfällige Nachsicht gegen das Neuerungsverbot.Die Ausführungen der Klägerin, Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG, der in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG Grundlage des rechtskräftigen Widerrufs des Bezugs von Pensionsvorschussleistungen im Ausmaß der Notstandshilfe für den 6. und den 18. 3. 1998 war, sind nicht weiter beachtlich, weil die Gerichte an den rechtskräftigen Bescheid des Arbeitsmarktservices gebunden sind vergleiche SSV-NF 3/31). Damit steht fest, dass die Klägerin an diesen Tagen aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG ausgeschieden ist. Ihr verblieb gemäß Paragraph 43, AlVG der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG, wenn ein Versicherungsfall an diesen Tagen eintrat. Nach Paragraph 122, Absatz 4, Satz 3 ASVG werden Leistungen nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht gewährt, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begibt. Dies gilt nicht aufgrund der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bei Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Regelungen in den Vertragsstaaten (Teschner/Widlar, MGA ASVG 744/1). Zwischen Österreich und Ungarn bestanden im Jahr 1998 keine zwischenstaatlichen Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit (Siedl/Spiegl, MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Band 3 "Ungarn"). Entgegen der Ansicht der Klägerin, ist die Frage, ob ihr nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG das Ruhen der Notstandshilfe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG nachzusehen ist, von den Gerichten nicht als Vorfrage zu prüfen. Denn die Entscheidung, ob auf Antrag des Arbeitslosen Nachsicht vom Ruhen bei Vorliegen und berücksichtigungswürdiger Umstände zu gewähren ist, ist zwingend dem Arbeitsmarkservice übertragen, das nach Anhörung des regionalen Beirats den Antrag bescheidmäßig zu erledigen hat. Im Übrigen verstoßt die Klägerin mit ihrem Vorbringen über eine allfällige Nachsicht gegen das Neuerungsverbot.
Die Klägerin meint, § 32 Abs 7 der Satzung der beklagten Partei (wohl gemeint: § 32 Abs 7 der Satzung 1995, Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr 49/1995 idF der 3. Änderung Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr 85/196) sei unsachlich und verfassungswidrig, insoweit darin die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme der Leistung eines Wahlzahnarztes auf die diesem tatsächlich bezahlten Kosten beschränkt werde. Damit werde die Klägerin gegenüber anderen Krankenversicherten schlechter behandelt, weil sie im Ergebnis eine geringere Leistung von der Kasse erhalte als die übrigen Versicherten.Die Klägerin meint, Paragraph 32, Absatz 7, der Satzung der beklagten Partei (wohl gemeint: Paragraph 32, Absatz 7, der Satzung 1995, Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr 49 aus 1995, in der Fassung der 3. Änderung Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr 85/196) sei unsachlich und verfassungswidrig, insoweit darin die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme der Leistung eines Wahlzahnarztes auf die diesem tatsächlich bezahlten Kosten beschränkt werde. Damit werde die Klägerin gegenüber anderen Krankenversicherten schlechter behandelt, weil sie im Ergebnis eine geringere Leistung von der Kasse erhalte als die übrigen Versicherten.
Der erkennende Senat kann nicht finden, dass die Regelung, die für alle Versicherten gleich gilt, unsachlich wäre, liegt es doch schon im Begriff der Kostenerstattung, Kosten höchstens in der angefallenen Höhe zu vergüten, und führte die Auffassung der Klägerin zu einer Bereicherung, für deren Berechtigung kein Grund ersichtlich ist.
Schließlich behauptet die Klägerin eine Verfassungswidrigkeit des § 132 ASVG. Nach dieser Gesetzesstelle können die Träger der Krankenversicherung in ihren Satzungen bestimmen, das für Versicherte, deren Arbeitsverdienst einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten. Die Klägerin übersieht, dass diese Bestimmung nicht präjudiziell ist, hat doch die beklagte Partei in ihrer Satzung in der anzuwendenden Fassung von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht.Schließlich behauptet die Klägerin eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 132, ASVG. Nach dieser Gesetzesstelle können die Träger der Krankenversicherung in ihren Satzungen bestimmen, das für Versicherte, deren Arbeitsverdienst einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten. Die Klägerin übersieht, dass diese Bestimmung nicht präjudiziell ist, hat doch die beklagte Partei in ihrer Satzung in der anzuwendenden Fassung von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht.
Es besteht kein Anlass zur Einleitung eines Verordnungs- und Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof.
Auf den Sachantrag der beklagten Partei in ihrer Rekursbeantwortung kann schon deshalb nicht eingegangen werden, weil der Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen war (vgl 6 Ob 41/98t).Auf den Sachantrag der beklagten Partei in ihrer Rekursbeantwortung kann schon deshalb nicht eingegangen werden, weil der Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen war vergleiche 6 Ob 41/98t).
Abschließend sei festgehalten, dass dann, wenn die Zahnbehandlung am 5. 3. 1998 begonnen hätte, sämtliche Leistungen der Zahnbehandlungen und der Zahnersatz Leistungen aus einem einheitlichen Versicherungsfall wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Es besteht bei einem unzulässigen Rechtsmittel kein Grund, Kosten nach Billigkeit zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Es besteht bei einem unzulässigen Rechtsmittel kein Grund, Kosten nach Billigkeit zuzusprechen.