Rechtssatz RS0119111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119111
Entscheidungsdatum
05.11.2024
Rechtssatz
Wird ein Beweisverbot geltend gemacht, muss der vom Antragsteller reklamierte Schutzzweck für den Gerichtshof deutlich erkennbar sein, nicht aber abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
- 14 Os 47/04
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 14 Os 47/04
- 14 Os 40/07z
Entscheidungstext OGH 19.04.2007 14 Os 40/07z
Vgl auch; Beisatz: Neben den ausdrücklich geregelten Beweisverboten können sich weitere durch wertende Betrachtung ergeben. Deren Basis können insbesondere Verfahrensgrundsätze und Grundrechte bilden. (T1)
- 13 Os 83/08t
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 27.08.2008 13 Os 83/08t
Vgl auch; Beisatz: Neben unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung stehenden Beweisverboten sind weitere unter der Voraussetzung denkbar, dass sie den mit Nichtigkeit bewehrten einigermaßen gleichwertig sind. (T2)
- 11 Os 117/09d
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 11 Os 117/09d
Vgl auch; Beisatz: In gesetzwidriger Beweisgewinnung allein - ohne Bestehen aus strafrechtlicher Sicht schutzwürdiger Interessen - liegt noch kein anerkannter Grund für ein Beweisverbot. Da es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts ist, die Zuverlässigkeit von Beweismitteln zu prüfen, begründet die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers (hier: bei der polizeilichen Einvernahme) daher kein Beweisverbot. (T3)
- 13 Os 150/09x
Entscheidungstext OGH 04.03.2010 13 Os 150/09x
Beisatz: Das heißt nicht rechtlich abgeleitet werden. (T4)
- 13 Os 141/14f
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 141/14f
Beisatz wie T3
Beisatz: Daher auch nicht die Beiziehung eines Dolmetschers einer behauptetermaßen anderen Sprache als der des Angeklagten. (T4) = nunmehr (T4a)
Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen (T4) auf (T4a) - Juni 2016
- 11 Os 106/15w
Entscheidungstext OGH 19.05.2016 11 Os 106/15w
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bezugspunkt der Gleichwertigkeitsprüfung sind in erster Linie die mit den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen oder Verfahrensgrundsätzen im Systemzusammenhang stehenden, mit ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung ausgestatteten Vorschriften. (T5)
- 15 Os 13/23k
Entscheidungstext OGH 24.05.2023 15 Os 13/23k
Beisatz wie T5
- 14 Os 14/24a
Entscheidungstext OGH 05.11.2024 14 Os 14/24a
vgl; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119111
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0140OS00047_0400000_002