Gegen den Schuldspruch zu A./ richten sich Nichtigkeitsbeschwerden des Aldin M***** aus den Nichtigkeitsgründen des § 345 Abs 1 Z 5 und Z 10a sowie des Emir B***** aus den Gründen des § 345 Abs 1 Z 4, 6, 8 und 10a StPO. Sie verfehlen ihr Ziel.Gegen den Schuldspruch zu A./ richten sich Nichtigkeitsbeschwerden des Aldin M***** aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10 a, sowie des Emir B***** aus den Gründen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 6, 8 und 10 a StPO. Sie verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Aldin M*****:
In der Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) kritisiert der Angeklagte, der Schwurgerichtshof habe über seinen Antrag, von einem Vorhalt bzw einer Verlesung der polizeilichen Aussage des Zeugen Borce Mi***** bei dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung Abstand zu nehmen (ON 31 S 55), zwar beraten (ON 31 S 69), nicht jedoch entschieden.In der Verfahrensrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) kritisiert der Angeklagte, der Schwurgerichtshof habe über seinen Antrag, von einem Vorhalt bzw einer Verlesung der polizeilichen Aussage des Zeugen Borce Mi***** bei dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung Abstand zu nehmen (ON 31 S 55), zwar beraten (ON 31 S 69), nicht jedoch entschieden.
Dem ist zu erwidern, dass ein entsprechender Beschluss gefasst und verkündet wurde (ON 31 S 71 oben).
Die auf ein Beweiserhebungsverbot im Sinn eines Vorkommensverbots für die Hauptverhandlung (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 50f) abzielende Antragstellung findet in der „analog §§ 56, 66 StPO" vorgetragenen Ansicht, dass es sich bei dem von der Polizei mit dem Zeugen ohne Beiziehung eines Dolmetschers aufgenommenen Protokoll um ein „nicht gesetzmäßig entstandenes Beweismittel" handle, keine ausreichende Stütze.Die auf ein Beweiserhebungsverbot im Sinn eines Vorkommensverbots für die Hauptverhandlung vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 50f) abzielende Antragstellung findet in der „analog Paragraphen 56, 66, StPO" vorgetragenen Ansicht, dass es sich bei dem von der Polizei mit dem Zeugen ohne Beiziehung eines Dolmetschers aufgenommenen Protokoll um ein „nicht gesetzmäßig entstandenes Beweismittel" handle, keine ausreichende Stütze.
Zwar können sich neben den ausdrücklich geregelten Beweisverboten weitere durch wertende Betrachtung ergeben (Schmoller, WK-StPO § 3 [2005] Rz 44 und 52; Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 109 und 122; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 355 ff je mwN), die aber den mit Nichtigkeit bewehrten einigermaßen gleichwertig sein müssen (RIS-Justiz RS0124168, RS0119111). In gesetzwidriger Beweisgewinnung allein - ohne Bestehen aus strafrechtlicher Sicht schutzwürdiger Interessen (vgl Schmoller, WK-StPO § 3 [2005] Rz 49) - liegt noch kein anerkannter Grund für ein Beweisverbot (vgl Platzgummer, Winkler-FS 799; Schmoller, JBl 1992, 87 ff, Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 102; 13 Os 83/08t, ÖJZ-EvBl-LS 2009/7, 41; für das deutsche Recht Amelung, Roxin-FS 1263 unter Bezugnahme auf die „in Deutschland ganz herrschende Meinung; ders, Schlüchter-GedS 421 f; BVerfG 2.7.2009, 2 BvR 2225/08; aM Wolter, FS 50 Jahre BGH 994). Ausgehend vom primären Zweck der einschlägigen Bestimmung über die Beiziehung eines Dolmetschers bei der Vernehmung von Zeugen (§ 126 Abs 1 zweiter Satz StPO), der Wahrheitsforschung zu dienen, käme allenfalls - worauf der in Rede stehende Antrag der Sache nach ersichtlich rekurriert - mangelnder Beweiswert als Grund für die Anerkennung eines Beweisverbots in Frage. Dem steht allerdings entgegen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts ist, die Zuverlässigkeit von Beweismitteln zu prüfen (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 103, 105). Die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers begründet daher kein Beweisverbot (14 Os 64/02, SSt 64/28).Zwar können sich neben den ausdrücklich geregelten Beweisverboten weitere durch wertende Betrachtung ergeben (Schmoller, WK-StPO Paragraph 3, [2005] Rz 44 und 52; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 109 und 122; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 355 ff je mwN), die aber den mit Nichtigkeit bewehrten einigermaßen gleichwertig sein müssen (RIS-Justiz RS0124168, RS0119111). In gesetzwidriger Beweisgewinnung allein - ohne Bestehen aus strafrechtlicher Sicht schutzwürdiger Interessen vergleiche Schmoller, WK-StPO Paragraph 3, [2005] Rz 49) - liegt noch kein anerkannter Grund für ein Beweisverbot vergleiche Platzgummer, Winkler-FS 799; Schmoller, JBl 1992, 87 ff, Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 102; 13 Os 83/08t, ÖJZ-EvBl-LS 2009/7, 41; für das deutsche Recht Amelung, Roxin-FS 1263 unter Bezugnahme auf die „in Deutschland ganz herrschende Meinung; ders, Schlüchter-GedS 421 f; BVerfG 2.7.2009, 2 BvR 2225/08; aM Wolter, FS 50 Jahre BGH 994). Ausgehend vom primären Zweck der einschlägigen Bestimmung über die Beiziehung eines Dolmetschers bei der Vernehmung von Zeugen (Paragraph 126, Absatz eins, zweiter Satz StPO), der Wahrheitsforschung zu dienen, käme allenfalls - worauf der in Rede stehende Antrag der Sache nach ersichtlich rekurriert - mangelnder Beweiswert als Grund für die Anerkennung eines Beweisverbots in Frage. Dem steht allerdings entgegen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts ist, die Zuverlässigkeit von Beweismitteln zu prüfen (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 103, 105). Die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers begründet daher kein Beweisverbot (14 Os 64/02, SSt 64/28).
Der Antrag wurde demnach ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten abgelehnt.
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung solch erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583). Mit dem Einwand, die Geschworenen seien zu Unrecht von mangelnder Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch ausgegangen, weil sich der „einzige Hinweis" darauf bloß in einer Passage des Protokolls des Zeugen Mi***** finde, der in weiterer Folge bestritten habe, diese Aussage abgelegt zu haben und der überdies weder sprachlich noch intellektuell in der Lage gewesen wäre, belastende Sätze zu artikulieren, werden beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt.Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung solch erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583). Mit dem Einwand, die Geschworenen seien zu Unrecht von mangelnder Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch ausgegangen, weil sich der „einzige Hinweis" darauf bloß in einer Passage des Protokolls des Zeugen Mi***** finde, der in weiterer Folge bestritten habe, diese Aussage abgelegt zu haben und der überdies weder sprachlich noch intellektuell in der Lage gewesen wäre, belastende Sätze zu artikulieren, werden beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Emir B*****:
Die Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 4 StPO) wendet sich gegen die von Amts wegen vorgenommene - teilweise - Ausschließung der Öffentlichkeit (ON 31 S 77), ohne jedoch darzulegen, aus welchem Grund diese Entscheidung des Gerichts (§ 229 Abs 1 StPO) willkürlich und für den Angeklagten nachteilig (§ 345 Abs 3 StPO) gewesen sein sollte.Die Verfahrensrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) wendet sich gegen die von Amts wegen vorgenommene - teilweise - Ausschließung der Öffentlichkeit (ON 31 S 77), ohne jedoch darzulegen, aus welchem Grund diese Entscheidung des Gerichts (Paragraph 229, Absatz eins, StPO) willkürlich und für den Angeklagten nachteilig (Paragraph 345, Absatz 3, StPO) gewesen sein sollte.
Da dem - gemäß § 250 Abs 1 StPO während der Beweisaufnahme zeitweise aus Gründen des Zeugenschutzes aus dem Gerichtssaal entfernten - Angeklagten die während seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen vom Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht wurden (ON 31 S 91), liegt der weiters relevierte Verstoß gegen die (ungeachtet der undifferenzierten Anführung des § 250 StPO in § 345 Abs 1 Z 4 StPO allein unter Nichtigkeitssanktion stehende) Bestimmung des § 250 Abs 1 StPO ebenfalls nicht vor, zumal durch die Absenz des Angeklagten keine Einschränkung seines Fragerechts im Sinn des Art 6 Abs 3 lit d EMRK gegeben war, weil er durch seinen bei der Vernehmung des Zeugen anwesenden Verteidiger vertreten war. Welche konkreten Fragen an den Zeugen in Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte angeblich nicht gestellt werden hätten können, wird von der Beschwerde überdies nicht dargetan.Da dem - gemäß Paragraph 250, Absatz eins, StPO während der Beweisaufnahme zeitweise aus Gründen des Zeugenschutzes aus dem Gerichtssaal entfernten - Angeklagten die während seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen vom Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht wurden (ON 31 S 91), liegt der weiters relevierte Verstoß gegen die (ungeachtet der undifferenzierten Anführung des Paragraph 250, StPO in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO allein unter Nichtigkeitssanktion stehende) Bestimmung des Paragraph 250, Absatz eins, StPO ebenfalls nicht vor, zumal durch die Absenz des Angeklagten keine Einschränkung seines Fragerechts im Sinn des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK gegeben war, weil er durch seinen bei der Vernehmung des Zeugen anwesenden Verteidiger vertreten war. Welche konkreten Fragen an den Zeugen in Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte angeblich nicht gestellt werden hätten können, wird von der Beschwerde überdies nicht dargetan.
Die Fragenrüge (Z 6) bemängelt in Betreff der Hauptfrage I./ die Formulierung des Versuchs („hat ... versucht, ..." anstelle eines Hinweises auf Ausführungsnähe) und behauptet einen substratlosen Gebrauch der verba legalia des § 15 Abs 2 StGB. Der Beschwerdeführer übergeht hiebei jedoch, dass mit der Anführung des Betretens des Geschäftslokals mit gezogener Waffe eben diesem Erfordernis entsprochen wurde.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) bemängelt in Betreff der Hauptfrage römisch eins./ die Formulierung des Versuchs („hat ... versucht, ..." anstelle eines Hinweises auf Ausführungsnähe) und behauptet einen substratlosen Gebrauch der verba legalia des Paragraph 15, Absatz 2, StGB. Der Beschwerdeführer übergeht hiebei jedoch, dass mit der Anführung des Betretens des Geschäftslokals mit gezogener Waffe eben diesem Erfordernis entsprochen wurde.
Prozessordnungsgemäßes Ausführen einer Instruktionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 1 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549). Die Behauptung fehlender Ausführungen zu subjektiven Komponenten eines Versuchs lässt die Seite 5 und 6 der Rechtsbelehrung außer Acht. Auch wenn eine Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert zu erfolgen hat, können allgemeine Begriffe zusammenfassend erläutert werden, wenn dies für die Beantwortung mehrerer Fragen an die Geschworenen von Bedeutung ist, zumal diese leicht fasslich und übersichtlich zu gestalten ist. Aktenwidrig ist schließlich das Vorbringen, zum Rücktritt vom Versuch fehlten Ausführungen zur Gänze (s zu den Zusatzfragen I./ und II./ - Rechtsbelehrung S 10 ff).Prozessordnungsgemäßes Ausführen einer Instruktionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach Paragraph 321, Absatz eins, StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549). Die Behauptung fehlender Ausführungen zu subjektiven Komponenten eines Versuchs lässt die Seite 5 und 6 der Rechtsbelehrung außer Acht. Auch wenn eine Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert zu erfolgen hat, können allgemeine Begriffe zusammenfassend erläutert werden, wenn dies für die Beantwortung mehrerer Fragen an die Geschworenen von Bedeutung ist, zumal diese leicht fasslich und übersichtlich zu gestalten ist. Aktenwidrig ist schließlich das Vorbringen, zum Rücktritt vom Versuch fehlten Ausführungen zur Gänze (s zu den Zusatzfragen römisch eins./ und römisch zwei./ - Rechtsbelehrung S 10 ff).
Soweit die Tatsachenrüge (deren prozessuale Voraussetzungen oben bereits erörtert wurden) dem Zeugen Mi***** die Fähigkeit zu einer „vernünftigen" Aussage abspricht, kann ebenfalls auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Aldin M***** verwiesen werden. Durch den bloßen Hinweis darauf, dass weder Angestellte noch Kunden den Vorfall bzw seine Bedeutung erkannt haben, misslingt es auch dem Zweitangeklagten, beim Obersten Gerichtshof erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und die Beschwerde des Angeklagten Aldin M***** folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und die Beschwerde des Angeklagten Aldin M***** folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.