Rechtssatz RS0119127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119127
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Gerichts zweiter Instanz über die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist nicht von Bedeutung, ob der Rechtsschutzantrag, der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens als Anlass für die Bestrafung ist, an sich der Kognition des Obersten Gerichtshofs unterliegt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 105/04d
Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 105/04d
Veröff: SZ 2004/78
- 9 Ob 4/17d
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 4/17d
Vgl auch; Beisatz: Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rechtsmittelgericht ist der Rekurs unabhängig von der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe, einer allfälligen Wertgrenze für die Erhebung des Rechtsmittels oder dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119127
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20040517_OGH0002_0010OB00105_04D0000_001