Der Rekurs des Ablehnungswerbers ist zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Entscheidungsgegenstand bei Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe durch ein Gericht zweiter Instanz ist primär nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Bestrafung an sich. Sie beinhaltet einen Verweis und bringt eine Missbilligung durch das funktionell als Erstgericht entscheidende Berufungs- oder Rekursgericht zum Ausdruck. Gegen eine solche Entscheidung ist der Rekurs unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands der Rechtssache, in der die Beschlussfassung erfolgte, aber auch unabhängig von der Strafhöhe und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (1 Ob 291/98w; 1 Ob 181/98v mwN). Nicht von Bedeutung ist ferner, ob der Rechtsschutzantrag, der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens als Anlass für die Bestrafung ist, an sich der Kognition des Obersten Gerichtshofs unterliegt (Konecny in Fasching/Konecny² II/2 § 86 ZPO Rz 23; vgl auch 1 Ob 291/98w; 1 Ob 181/98v mwN - je zu einer Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung in Rekursen gegen die Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen).1. Entscheidungsgegenstand bei Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe durch ein Gericht zweiter Instanz ist primär nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Bestrafung an sich. Sie beinhaltet einen Verweis und bringt eine Missbilligung durch das funktionell als Erstgericht entscheidende Berufungs- oder Rekursgericht zum Ausdruck. Gegen eine solche Entscheidung ist der Rekurs unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands der Rechtssache, in der die Beschlussfassung erfolgte, aber auch unabhängig von der Strafhöhe und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (1 Ob 291/98w; 1 Ob 181/98v mwN). Nicht von Bedeutung ist ferner, ob der Rechtsschutzantrag, der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens als Anlass für die Bestrafung ist, an sich der Kognition des Obersten Gerichtshofs unterliegt (Konecny in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 86, ZPO Rz 23; vergleiche auch 1 Ob 291/98w; 1 Ob 181/98v mwN - je zu einer Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung in Rekursen gegen die Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen).
2. § 220 ZPO behandelt die Strafen des Zivilverfahrens, besagt aber nicht, in welchen Fällen Ordnungs- oder Mutwillensstrafen verhängt werden dürfen oder zu verhängen sind, sondern verweist dynamisch auf andere Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Gemäß § 86 ZPO kann gegen eine Partei, die die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Zweck dieser Norm ist es offenkundig, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen. Sie dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "'entschärfen'". Durch die erörterte Bestimmung soll keineswegs eine sachlich berechtigte Kritik verhindert, sondern nur jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion gestellt werden. Verletzt selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung wegen ihrer beleidigenden oder ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung, so kann das Gericht eine Ordnungsstrafe verhängen. Eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung kann überdies nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden, wenn sie in der Absicht begangen wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang. Es kommt nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes an, sondern auf die Beurteilung der Äußerung nach objektiven Gesichtspunkten (1 Ob 181/98v; 1 Ob 235/97h mwN).2. Paragraph 220, ZPO behandelt die Strafen des Zivilverfahrens, besagt aber nicht, in welchen Fällen Ordnungs- oder Mutwillensstrafen verhängt werden dürfen oder zu verhängen sind, sondern verweist dynamisch auf andere Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Gemäß Paragraph 86, ZPO kann gegen eine Partei, die die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Zweck dieser Norm ist es offenkundig, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen. Sie dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "'entschärfen'". Durch die erörterte Bestimmung soll keineswegs eine sachlich berechtigte Kritik verhindert, sondern nur jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion gestellt werden. Verletzt selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung wegen ihrer beleidigenden oder ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung, so kann das Gericht eine Ordnungsstrafe verhängen. Eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung kann überdies nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden, wenn sie in der Absicht begangen wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang. Es kommt nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes an, sondern auf die Beurteilung der Äußerung nach objektiven Gesichtspunkten (1 Ob 181/98v; 1 Ob 235/97h mwN).
3. Der - durch beleidigendes Vorbringen gegen Gerichtsorgane immer wieder auffällig werdende - Rechtsmittelwerber (siehe etwa 2 Ob 29/02g; 1 Ob 291/98w) stellt gar nicht in Abrede, dass die im angefochtenen Beschluss inkriminierte Äußerung beleidigend ist, er versucht lediglich, sein Verhalten als entschuldbare Reaktion auf die Begründung der Entscheidung 4 R 183/01m des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht hinzustellen. Demnach seien ihm "schuldhafte Beleidigungen des Gerichtes" nicht anzulasten. Dementgegen ist der erkennende Senat überzeugt, dass der Rechtsmittelwerber, ein Akademiker, sich der beleidigenden Bedeutung seiner Äußerung voll bewusst war und ist und gerade diesen Umgangston mit Gerichten für geboten hält. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der im Schrifttum verfochtenen Ansicht, dem mit einer Ordnungsstrafe Bestraften müsse die maßgebende Beleidigung "zumindest" als "Fahrlässigkeit vorwerfbar sein" (Konecny aaO § 86 ZPO Rz 17). Die offenkundig hartnäckige Unbelehrbarkeit des Rechtsmittelwerbers über die Grenzen sachlicher Kritik an gerichtlichen Entscheidungen war hier zutreffend wiederum mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe zu ahnden. Dem angefochtenen Beschluss haftet somit kein Rechtsirrtum an. Gegen die der Höhe nach maßvolle Strafe wird im Rekurs nichts vorgebracht.3. Der - durch beleidigendes Vorbringen gegen Gerichtsorgane immer wieder auffällig werdende - Rechtsmittelwerber (siehe etwa 2 Ob 29/02g; 1 Ob 291/98w) stellt gar nicht in Abrede, dass die im angefochtenen Beschluss inkriminierte Äußerung beleidigend ist, er versucht lediglich, sein Verhalten als entschuldbare Reaktion auf die Begründung der Entscheidung 4 R 183/01m des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht hinzustellen. Demnach seien ihm "schuldhafte Beleidigungen des Gerichtes" nicht anzulasten. Dementgegen ist der erkennende Senat überzeugt, dass der Rechtsmittelwerber, ein Akademiker, sich der beleidigenden Bedeutung seiner Äußerung voll bewusst war und ist und gerade diesen Umgangston mit Gerichten für geboten hält. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der im Schrifttum verfochtenen Ansicht, dem mit einer Ordnungsstrafe Bestraften müsse die maßgebende Beleidigung "zumindest" als "Fahrlässigkeit vorwerfbar sein" (Konecny aaO Paragraph 86, ZPO Rz 17). Die offenkundig hartnäckige Unbelehrbarkeit des Rechtsmittelwerbers über die Grenzen sachlicher Kritik an gerichtlichen Entscheidungen war hier zutreffend wiederum mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe zu ahnden. Dem angefochtenen Beschluss haftet somit kein Rechtsirrtum an. Gegen die der Höhe nach maßvolle Strafe wird im Rekurs nichts vorgebracht.
4. Im Rechtsmittelverfahren über die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe findet ein Kostenersatz nicht statt. Der Rekurswerber hat daher die Kosten seines Rechtsmittels - ungeachtet der Frage nach dessen Erfolg - selbst zu tragen (Konecny aaO § 86 ZPO Rz 21).4. Im Rechtsmittelverfahren über die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe findet ein Kostenersatz nicht statt. Der Rekurswerber hat daher die Kosten seines Rechtsmittels - ungeachtet der Frage nach dessen Erfolg - selbst zu tragen (Konecny aaO Paragraph 86, ZPO Rz 21).