Rechtssatz RS0119139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119139
Entscheidungsdatum
06.07.2004
Rechtssatz
Verwechslungsgefahr kann nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird. Ebenso wie Farbmarken, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, nicht zwingend als Herkunftshinweis aufgefasst werden, wird auch eine in einer komplexeren Gestaltung verwendete Farbe nicht eindeutig und unmittelbar mit der Herkunft der Ware in Verbindung gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119139
Dokumentnummer
JJR_20040706_OGH0002_0040OB00136_04K0000_002