Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Marken können nach § 1 MSchG alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen. Dazu gehören auch Farben und zwar nicht nur als Teil von Bildmarken, sondern auch in "abstrakter" oder "konturloser" Form. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Farbe grafisch darstellen lässt und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die grafische Darstellung muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein. Diese Voraussetzung erfüllt, wie der EuGH in der Entscheidung C-104/01 (= Slg 2003 Seite I-03793 - Libertel, RNr 68) ausgesprochen hat, die bloße Wiedergabe der betreffenden Farbe auf Papier nicht, wohl aber die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode.Marken können nach Paragraph eins, MSchG alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen. Dazu gehören auch Farben und zwar nicht nur als Teil von Bildmarken, sondern auch in "abstrakter" oder "konturloser" Form. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Farbe grafisch darstellen lässt und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die grafische Darstellung muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein. Diese Voraussetzung erfüllt, wie der EuGH in der Entscheidung C-104/01 (= Slg 2003 Seite I-03793 - Libertel, RNr 68) ausgesprochen hat, die bloße Wiedergabe der betreffenden Farbe auf Papier nicht, wohl aber die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf eine zu ihren Gunsten aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises registrierte Marke, die - laut Registrierungsbestätigung - in einem Farbmuster auf Papier besteht, ohne dass ein Kennzeichnungscode angegeben wäre. Ob die Marke damit nicht hätte registriert werden dürfen, weil der Markenregistrierung mit der unzureichenden grafischen Darstellung der Marke ein von Amts wegen wahrzunehmender Grund entgegenstand (s § 33 MSchG), was von den Gerichten selbstständig zu prüfen wäre (4 Ob 137/00a = ÖBl 2002, 25 - MANPOWER II mwN), kann hier ebenso offen bleiben, wie die vom Rekursgericht bejahte Frage, ob der Registrierung von „Postgelb" für eine nationale Post ein absolutes Freihaltebedürfnis entgegensteht. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist schon mangels Verwechslungsgefahr nicht begründet:Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf eine zu ihren Gunsten aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises registrierte Marke, die - laut Registrierungsbestätigung - in einem Farbmuster auf Papier besteht, ohne dass ein Kennzeichnungscode angegeben wäre. Ob die Marke damit nicht hätte registriert werden dürfen, weil der Markenregistrierung mit der unzureichenden grafischen Darstellung der Marke ein von Amts wegen wahrzunehmender Grund entgegenstand (s Paragraph 33, MSchG), was von den Gerichten selbstständig zu prüfen wäre (4 Ob 137/00a = ÖBl 2002, 25 - MANPOWER römisch zwei mwN), kann hier ebenso offen bleiben, wie die vom Rekursgericht bejahte Frage, ob der Registrierung von „Postgelb" für eine nationale Post ein absolutes Freihaltebedürfnis entgegensteht. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist schon mangels Verwechslungsgefahr nicht begründet:
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte für das beanstandete Inserat keinen mit dem für die Klägerin registrierten Farbton identischen Farbton verwendet. Ihr Unterlassungsanspruch kann daher nur berechtigt sein, wenn Verwechslungsgefahr besteht (§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG), sei es, dass das Publikum das Inserat aufgrund des für seine Gestaltung verwendeten Gelbfarbtons für ein Inserat der Klägerin hält, oder dass es - in Wahrheit nicht bestehende - Beziehungen zwischen der österreichischen und der Schweizer Post annimmt.Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte für das beanstandete Inserat keinen mit dem für die Klägerin registrierten Farbton identischen Farbton verwendet. Ihr Unterlassungsanspruch kann daher nur berechtigt sein, wenn Verwechslungsgefahr besteht (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG), sei es, dass das Publikum das Inserat aufgrund des für seine Gestaltung verwendeten Gelbfarbtons für ein Inserat der Klägerin hält, oder dass es - in Wahrheit nicht bestehende - Beziehungen zwischen der österreichischen und der Schweizer Post annimmt.
Verwechslungsgefahr kann nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird (4 Ob 82/95 = ÖBl 1996, 139 - Spanische Reitschule; 4 Ob 262/02m = ecolex 2003/254 [Schanda]). Ebenso wie Farbmarken, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, nicht zwingend als Herkunftshinweis aufgefasst werden (EuGH Rs C-104/01, RNr 65; s 4 Ob 222/03f = ÖBl-LS 2004/72 - Juvina-Flasche), wird auch eine in einer komplexeren Gestaltung verwendete Farbe nicht eindeutig und unmittelbar mit der Herkunft der Ware in Verbindung gebracht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz² § 14 Rz 618).Verwechslungsgefahr kann nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird (4 Ob 82/95 = ÖBl 1996, 139 - Spanische Reitschule; 4 Ob 262/02m = ecolex 2003/254 [Schanda]). Ebenso wie Farbmarken, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, nicht zwingend als Herkunftshinweis aufgefasst werden (EuGH Rs C-104/01, RNr 65; s 4 Ob 222/03f = ÖBl-LS 2004/72 - Juvina-Flasche), wird auch eine in einer komplexeren Gestaltung verwendete Farbe nicht eindeutig und unmittelbar mit der Herkunft der Ware in Verbindung gebracht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Paragraph 14, Rz 618).
Im vorliegenden Fall dient die gelbe Farbe als Hintergrundfarbe für den Textteil des beanstandeten Inserats. Sie wirkt nicht nur dekorativ, sondern verstärkt den Bezug auf "die Post", der durch die Nennung der Beklagten ("Swiss Post") hergestellt wird. Insoweit wirkt die Farbe daher als Herkunftshinweis.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist damit noch nicht beantwortet (s Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rz 618). Ob Verwechslungsgefahr besteht, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den der Durchschnittsverbraucher gewinnt. Dabei ist die Verwechslungsgefahr um so größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159 - T-One mwN). Für Farbmarken kann insoweit nichts anderes gelten; auch für sie gelten die allgemeinen Regeln der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach Gesamteindruck und Verständnis des Durchschnittsverbrauchers (Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rz 618).Die Frage der Verwechslungsgefahr ist damit noch nicht beantwortet (s Ingerl/Rohnke aaO Paragraph 14, Rz 618). Ob Verwechslungsgefahr besteht, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den der Durchschnittsverbraucher gewinnt. Dabei ist die Verwechslungsgefahr um so größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159 - T-One mwN). Für Farbmarken kann insoweit nichts anderes gelten; auch für sie gelten die allgemeinen Regeln der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach Gesamteindruck und Verständnis des Durchschnittsverbrauchers (Ingerl/Rohnke aaO Paragraph 14, Rz 618).
Bei der vollständigen Aufnahme einer älteren Marke in ein jüngeres Zeichen ist Zeichenähnlichkeit regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind, so dass - sofern auch die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind - die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Keine Verwechslungsgefahr besteht allerdings dann, wenn das in das jüngere Zeichen aufgenommene ältere Zeichen gegenüber den anderen, den Gesamteindruck prägenden Bestandteilen gänzlich in den Hintergrund tritt (stRsp ua 4 Ob 305/98a = ÖBl 1999, 191 - Red Puma mwN; 4 Ob 216/02x = ÖBl-LS 2003/10 - Vienna Delights; zur "Prägetheorie" im deutschen Markenrecht s Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rz 627 ff).Bei der vollständigen Aufnahme einer älteren Marke in ein jüngeres Zeichen ist Zeichenähnlichkeit regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind, so dass - sofern auch die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind - die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Keine Verwechslungsgefahr besteht allerdings dann, wenn das in das jüngere Zeichen aufgenommene ältere Zeichen gegenüber den anderen, den Gesamteindruck prägenden Bestandteilen gänzlich in den Hintergrund tritt (stRsp ua 4 Ob 305/98a = ÖBl 1999, 191 - Red Puma mwN; 4 Ob 216/02x = ÖBl-LS 2003/10 - Vienna Delights; zur "Prägetheorie" im deutschen Markenrecht s Ingerl/Rohnke aaO Paragraph 14, Rz 627 ff).
Das muss auch dann gelten, wenn das geschützte Zeichen nicht in eine jüngere Marke aufgenommen wird, sondern ein ihm ähnliches Zeichen - wie hier - Bestandteil eines auch aus anderen Gestaltungselementen bestehenden Inserats ist. Auch in diesem Fall kommt es darauf an, welche Bestandteile den Gesamteindruck prägen.
Blickfang des von der Beklagten gestalteten Inserats ist die "schweizerisch verfremdete" Darstellung des Riesenrades und der damit im Einklang stehende Text. Damit wird in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt, dass die Schweizer Post für ihren Marktauftritt in Österreich wirbt. Die gelbe Hintergrundfarbe unterstreicht in diesem Zusammenhang nur, dass es sich um eine Post handelt; ein wie immer gearteter Zusammenhang mit der österreichischen Post wird durch Bild und Text ausgeschlossen.
Die Verwechslungsgefahr ist auch dann zu verneinen, wenn berücksichtigt wird, dass, wie die Klägerin geltend macht, "in der anhaltenden politischen Diskussion von ausländischen Kapitalbeteiligungen an österreichischen staatlichen Unternehmen immer wieder die Rede ist" (AS 116). Um in diesem Sinn eine Verwechslungsgefahr (im weiteren Sinn) zu begründen, müsste die Verwendung der Farbe Gelb als Hintergrundfarbe eines Inseratentextes auf eine Kapitalbeteiligung der Schweizer Post an der österreichischen Post schließen lassen. Das ist auszuschließen, da allgemein bekannt ist, dass "die Post" in (fast) ganz Europa die Farbe Gelb verwendet (zu "Postgelb" als [deutsche] Marke der deutschen Post s LG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2001, 268 - Gelbe Seiten).
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.