Rechtssatz RS0119155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119155
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagelegitimation.Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagelegitimation.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 85/04k
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 85/04k
Veröff: SZ 2004/102
- 7 Ob 287/06s
Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 287/06s
nur: Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagelegitimation. (T1)
Beisatz: Die Frage, ob die Rechtsstellung der Klägerin ungeachtet des Verlustes ihrer Aktionärseigenschaft auf Grund der Spaltung durch die Hauptversammlungsbeschlüsse beeinträchtigt und daher ein Interesse an der Aufhebung dieser Beschlüsse zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
- 6 Ob 197/18s
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 197/18s
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Nach Verlust der Aktionärsstellung aufgrund von Strukturmaßnahmen (Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung) einschließlich des Gesellschafterausschlusses nach dem GesAusG kann der ausgeschiedene Aktionär seine Beschlussanfechtungsklage nur dann erfolgreich fortsetzen, wenn der angefochtene Beschluss geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119155
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019
Dokumentnummer
JJR_20040706_OGH0002_0040OB00085_04K0000_004