Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Klagelegitimation im Anfechtungsprozess nach Spaltungsvorgängen ebenso wie zum Rechtsschutzinteresse einer Anfechtung in solchen Fällen fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger verweist darauf, seine Anfechtungsklage ordnungsgemäß erhoben zu haben; es könne dann aber nicht im Belieben der Beklagten stehen, sich durch Umwandlung in eine Personengesellschaft, die zum Verlust der Aktionärstellung des Klägers führe, einem aktienrechtlichen Anfechtungsprozess zu entziehen; solches sei auch unvereinbar mit Art 6 MRK. Die eingetretene Gesamtrechtsnachfolge lasse vielmehr die Anfechtungslegitimation des Anfechtungsklägers unberührt, auch wenn der Kläger aus der geklagten Gesellschaft ausscheide. Darüber hinaus übersehe das Berufungsgericht, dass sich die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses notwendig auf einen vergangenen Zeitraum beziehe, weshalb es allein darauf ankomme, wer Aktionär im betreffenden Zeitraum gewesen sei. Der Kläger besitze schon deswegen ein Rechtsschutzinteresse, weil er infolge fehlender Unterlagen nicht in der Lage gewesen sei, sich ein Bild über die Tätigkeit der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats zu machen; die aufgezeigte Gesetzwidrigkeit sei daher relevant. Die Rechtsprechung zu Kausalitäts- oder Relevanztheorie im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen sei uneinheitlich. Dazu ist zu erwägen:Der Kläger verweist darauf, seine Anfechtungsklage ordnungsgemäß erhoben zu haben; es könne dann aber nicht im Belieben der Beklagten stehen, sich durch Umwandlung in eine Personengesellschaft, die zum Verlust der Aktionärstellung des Klägers führe, einem aktienrechtlichen Anfechtungsprozess zu entziehen; solches sei auch unvereinbar mit Artikel 6, MRK. Die eingetretene Gesamtrechtsnachfolge lasse vielmehr die Anfechtungslegitimation des Anfechtungsklägers unberührt, auch wenn der Kläger aus der geklagten Gesellschaft ausscheide. Darüber hinaus übersehe das Berufungsgericht, dass sich die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses notwendig auf einen vergangenen Zeitraum beziehe, weshalb es allein darauf ankomme, wer Aktionär im betreffenden Zeitraum gewesen sei. Der Kläger besitze schon deswegen ein Rechtsschutzinteresse, weil er infolge fehlender Unterlagen nicht in der Lage gewesen sei, sich ein Bild über die Tätigkeit der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats zu machen; die aufgezeigte Gesetzwidrigkeit sei daher relevant. Die Rechtsprechung zu Kausalitäts- oder Relevanztheorie im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen sei uneinheitlich. Dazu ist zu erwägen:
Jene AG, deren HV-Beschlüsse auf Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Kläger in dritter Instanz noch anficht, hat sich (nach Klageeinbringung, aber noch vor Schluss der Verhandlung 1. Instanz) im Wege einer Abspaltung zur Neugründung (§ 1 Abs 2 Z 2 SpaltG) gespalten, wobei dem Kläger nur Aktien der abgespaltenen (neugegründeten) AG zugeteilt wurden; später wurde die abspaltende AG gem §§ 5 ff UmwG in eine OHG umgewandelt und die AG gelöscht. Die OHG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglich beklagten AG; die Parteienbezeichnung wurde vom Berufungsgericht (richtigerweise: RIS-Justiz RS0039530 [T9]) auf die OHG berichtigt.Jene AG, deren HV-Beschlüsse auf Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Kläger in dritter Instanz noch anficht, hat sich (nach Klageeinbringung, aber noch vor Schluss der Verhandlung 1. Instanz) im Wege einer Abspaltung zur Neugründung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, SpaltG) gespalten, wobei dem Kläger nur Aktien der abgespaltenen (neugegründeten) AG zugeteilt wurden; später wurde die abspaltende AG gem Paragraphen 5, ff UmwG in eine OHG umgewandelt und die AG gelöscht. Die OHG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglich beklagten AG; die Parteienbezeichnung wurde vom Berufungsgericht (richtigerweise: RIS-Justiz RS0039530 [T9]) auf die OHG berichtigt.
In der Regel hat die Gesetz- und Satzungswidrigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG dessen Anfechtbarkeit zur Folge. Die rechtsgestaltende Anfechtungsklage kann innerhalb eines Monats (§ 197 Abs 2 AktG) von dem in § 196 Abs 1 AktG genannten Personenkreis erhoben werden. Aktionäre sind anfechtungsbefugt, wenn sie in der Hauptversammlung erschienen und vor deren Beendigung gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben (§ 196 Abs 1 Z 1 AktG).In der Regel hat die Gesetz- und Satzungswidrigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG dessen Anfechtbarkeit zur Folge. Die rechtsgestaltende Anfechtungsklage kann innerhalb eines Monats (Paragraph 197, Absatz 2, AktG) von dem in Paragraph 196, Absatz eins, AktG genannten Personenkreis erhoben werden. Aktionäre sind anfechtungsbefugt, wenn sie in der Hauptversammlung erschienen und vor deren Beendigung gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben (Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer eins, AktG).
Die österreichische Lehre versteht die Anfechtungsbefugnis als materiell-rechtliches Erfordernis für den Erfolg der Anfechtungsklage (Thöni, FS Krejci 914 mwN); fehlt im Anfechtungsprozess die Sachlegitimation des Klägers bei Verhandlungsschluss (§ 193 ZPO), so ist die Klage mit Urteil abzuweisen (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG4 § 196 Rz 1; ebenso zur vergleichbaren deutschen Rechtslage K. Schmidt in dAktG Großkommentar4 § 245 Rz 17 mwN in FN 51).Die österreichische Lehre versteht die Anfechtungsbefugnis als materiell-rechtliches Erfordernis für den Erfolg der Anfechtungsklage (Thöni, FS Krejci 914 mwN); fehlt im Anfechtungsprozess die Sachlegitimation des Klägers bei Verhandlungsschluss (Paragraph 193, ZPO), so ist die Klage mit Urteil abzuweisen (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 196, Rz 1; ebenso zur vergleichbaren deutschen Rechtslage K. Schmidt in dAktG Großkommentar4 Paragraph 245, Rz 17 mwN in FN 51).
Für den Fall einer Veräußerung der Aktien stellen Teile der Lehre diesen Grundsatz in jüngerer Zeit in Frage; es wird darauf hingewiesen, dass andernfalls der Anfechtungskläger in seiner Bewegungsfreiheit zu stark eingeschränkt sei und dass auch die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf die Legitimation im Prozess keine Folgen habe (Zöllner in Kölner Kommentar zum dAktG § 245 Rz 23; Hüffer, dAktG6 § 245 Rz 8; Hüffer in Münchener Kommentar zum dAktG² § 245 Rz 24; Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 196 Rz 19). Die Richtigkeit dieser Auffassung bedarf keiner näheren Untersuchung, ist doch im Anlassfall der Verlust der Aktionärsstellung des Klägers nicht auf einen Aktienverkauf, sondern auf einen Spaltungsvorgang zurückzuführen, bei dem die Interessenlage der Beteiligten jener bei einem Veräußerungsvorgang nicht gleichgehalten werden kann.Für den Fall einer Veräußerung der Aktien stellen Teile der Lehre diesen Grundsatz in jüngerer Zeit in Frage; es wird darauf hingewiesen, dass andernfalls der Anfechtungskläger in seiner Bewegungsfreiheit zu stark eingeschränkt sei und dass auch die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf die Legitimation im Prozess keine Folgen habe (Zöllner in Kölner Kommentar zum dAktG Paragraph 245, Rz 23; Hüffer, dAktG6 Paragraph 245, Rz 8; Hüffer in Münchener Kommentar zum dAktG² Paragraph 245, Rz 24; Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Paragraph 196, Rz 19). Die Richtigkeit dieser Auffassung bedarf keiner näheren Untersuchung, ist doch im Anlassfall der Verlust der Aktionärsstellung des Klägers nicht auf einen Aktienverkauf, sondern auf einen Spaltungsvorgang zurückzuführen, bei dem die Interessenlage der Beteiligten jener bei einem Veräußerungsvorgang nicht gleichgehalten werden kann.
Bei der Spaltung werden Teile des Vermögens der spaltenden (übertragenden) Gesellschaft auf andere Gesellschaften übertragen, wobei die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft dafür Anteile an den übernehmenden Gesellschaften erhalten (Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, 330 mwN). Sie verfolgt das Ziel, die partielle (gegenständlich beschränkte) Gesamtrechtsnachfolge zu ermöglichen (Kalss aO 331).
Eine Spaltung kann einer freiwilligen Veräußerung nicht gleichgehalten werden, weil sie auch gegen den Willen einer Minderheit erzwingbar (vgl § 8 Abs 1 SpaltG) und selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtung unumkehrbar ist (§ 14 Abs 3 SpaltG); auch gibt es bei einer Spaltung - anders als bei einem Veräußerungsvorgang - keinen Erwerber, der in die Mitgliedschaftsrechte eines Vorgängers nachrücken und für diesen noch Rechte wahren könnte.Eine Spaltung kann einer freiwilligen Veräußerung nicht gleichgehalten werden, weil sie auch gegen den Willen einer Minderheit erzwingbar vergleiche , Paragraph 8, Absatz eins, SpaltG) und selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtung unumkehrbar ist (Paragraph 14, Absatz 3, SpaltG); auch gibt es bei einer Spaltung - anders als bei einem Veräußerungsvorgang - keinen Erwerber, der in die Mitgliedschaftsrechte eines Vorgängers nachrücken und für diesen noch Rechte wahren könnte.
Die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen der spaltenden Gesellschaft durch Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; diese Frage wurde bisher - soweit ersichtlich - in der Lehre auch noch nicht erörtert.
Im Fall des - einer Spaltung spiegelbildlichen - Vorgangs der Verschmelzung wurde hingegen bereits die Frage aufgeworfen, ob nach Eintragung einer Verschmelzung im Firmenbuch außer dem Verschmelzungsbeschluss noch andere Hauptversammlungs-Beschlüsse der übertragenden Gesellschaft Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können. Nach Szep (in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG4 § 230 Rz 6) sei dies bei entsprechendem Rechtsschutzbedürfnis unter sinngemäßer Anwendung des § 230 AktG zu bejahen. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft verlören allerdings etwa dann ihr Prozessführungsrecht, wenn sie ihre Umtauschaktien zur Gänze abstießen; das Anfechtungsrecht gehe diesfalls nicht auf den Einzelrechtsnachfolger über (Szep aaO Rz 7).Im Fall des - einer Spaltung spiegelbildlichen - Vorgangs der Verschmelzung wurde hingegen bereits die Frage aufgeworfen, ob nach Eintragung einer Verschmelzung im Firmenbuch außer dem Verschmelzungsbeschluss noch andere Hauptversammlungs-Beschlüsse der übertragenden Gesellschaft Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können. Nach Szep (in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 230, Rz 6) sei dies bei entsprechendem Rechtsschutzbedürfnis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 230, AktG zu bejahen. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft verlören allerdings etwa dann ihr Prozessführungsrecht, wenn sie ihre Umtauschaktien zur Gänze abstießen; das Anfechtungsrecht gehe diesfalls nicht auf den Einzelrechtsnachfolger über (Szep aaO Rz 7).
Auch in der deutschen Literatur wird im Fall von Verschmelzungsvorgängen, die zum Erlöschen des ursprünglichen Rechtsträgers führen, bei im Verschmelzungszeitpunkt anhängigen Anfechtungsklagen ein Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge in diese Prozesse bejaht; zu prüfen sei aber, ob ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Fortführung dieser Prozesse bestehe. Dagegen spiele es keine Rolle, dass der Kläger nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge nicht mehr Anteilsinhaber des ursprünglich beklagten Rechtsträgers sei (Grunewald in Lutter, dUmwG² § 28 Rz 4 mwN). Nach Kraft (in Kölner Kommentar zum dAktG² § 352 Rz 15) lasse sich nur von Fall zu Fall entscheiden, wann ein Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Klage gegen sonstige Hauptversammlungsbeschlüsse einer übertragenden Gesellschaft habe. Ein solches bestehe etwa dann, wenn die Anfechtungsklage präjudizielle Wirkung für einen Schadenersatzprozess gegen einen Verwaltungsträger einer übertragenden Gesellschaft haben könne.Auch in der deutschen Literatur wird im Fall von Verschmelzungsvorgängen, die zum Erlöschen des ursprünglichen Rechtsträgers führen, bei im Verschmelzungszeitpunkt anhängigen Anfechtungsklagen ein Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge in diese Prozesse bejaht; zu prüfen sei aber, ob ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Fortführung dieser Prozesse bestehe. Dagegen spiele es keine Rolle, dass der Kläger nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge nicht mehr Anteilsinhaber des ursprünglich beklagten Rechtsträgers sei (Grunewald in Lutter, dUmwG² Paragraph 28, Rz 4 mwN). Nach Kraft (in Kölner Kommentar zum dAktG² Paragraph 352, Rz 15) lasse sich nur von Fall zu Fall entscheiden, wann ein Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Klage gegen sonstige Hauptversammlungsbeschlüsse einer übertragenden Gesellschaft habe. Ein solches bestehe etwa dann, wenn die Anfechtungsklage präjudizielle Wirkung für einen Schadenersatzprozess gegen einen Verwaltungsträger einer übertragenden Gesellschaft haben könne.
Wenn auch die Spaltung als Fall einer nur partiellen Gesamtrechtsnachfolge einer Verschmelzung nicht gleichgehalten werden kann, ist den angeführten Lehrmeinungen darin zuzustimmen, dass auch nach einer Spaltung die Fortsetzung eines schon zuvor eingeleiteten Anfechtungsprozesses betreffend einen Beschluss der abspaltendenden Gesellschaft durch einen Aktionär der nunmehr übernehmenden Gesellschaft ohne Rechtschutzbedürfnis des Klägers an der Fortführung des Prozesses nicht in Frage kommt. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis hat der Kläger weder behauptet, noch ist es zu erkennen.
Der Kläger hat infolge des Spaltungsvorgangs die Mitgliedschaft an der spaltenden Gesellschaft verloren und wurde dafür mit Aktien einer übernehmenden Gesellschaft abgefunden; die spaltende Gesellschaft wurde mittlerweile gelöscht, nachdem ihr Vermögen im Weg einer Umwandlung einer Personengesellschaft übertragen worden ist. Bei dieser Sachlage sind die von der spaltenden (und nicht mehr bestehenden) Gesellschaft gefassten Entlastungsbeschlüsse, die der Kläger weiterhin bekämpft, nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers - etwa was die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegenüber ehemaligen Mitgliedern von Vorstand und/oder Aufsichtsrat wegen mangelhafter Geschäftsführung/Aufsicht betrifft - zu seinen Lasten zu beeinträchtigen.
Welche Wirkungen ein Entlastungsbeschluss im Gesellschaftsrecht hat, wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Nach der - vereinzelt gebliebenen - Entscheidung SZ 48/79 bedeute jedenfalls die von sämtlichen Gesellschaftern erteilte Entlastung - ungeachtet der Bestimmung des § 84 Abs 4 Satz 3 AktG - einen Verzicht auf Schadenersatzansprüche der Gesellschaft; davon abgesehen bringe die Entlastung nur die "Billigung der Geschäftsführung und den Ausdruck des Vertrauens in sie" zum Ausdruck. Demgegenüber gehen spätere Entscheidungen undifferenziert und ohne Stellungnahme zur zitierten Norm von einer generellen "Präklusionswirkung" für bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare Schadenersatzansprüche aus (SZ 32/2; WBl 1993, 229; SZ 69/153; WBl 1998, 268; RIS-Justiz RS0060019). Der Meinungsstand in der Lehre ist nicht einheitlich (vgl die Übersicht bei Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 104 Rz 5).Welche Wirkungen ein Entlastungsbeschluss im Gesellschaftsrecht hat, wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Nach der - vereinzelt gebliebenen - Entscheidung SZ 48/79 bedeute jedenfalls die von sämtlichen Gesellschaftern erteilte Entlastung - ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 4, Satz 3 AktG - einen Verzicht auf Schadenersatzansprüche der Gesellschaft; davon abgesehen bringe die Entlastung nur die "Billigung der Geschäftsführung und den Ausdruck des Vertrauens in sie" zum Ausdruck. Demgegenüber gehen spätere Entscheidungen undifferenziert und ohne Stellungnahme zur zitierten Norm von einer generellen "Präklusionswirkung" für bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare Schadenersatzansprüche aus (SZ 32/2; WBl 1993, 229; SZ 69/153; WBl 1998, 268; RIS-Justiz RS0060019). Der Meinungsstand in der Lehre ist nicht einheitlich vergleiche die Übersicht bei Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Paragraph 104, Rz 5).
Unbestritten ist jedenfalls, dass ein Entlastungsbeschluss das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den entlasteten Personen betrifft. Jedenfalls dann, wenn ein Aktionär - wie hier der Kläger - der gegen seine Stimme beschlossenen Entlastung widersprochen hat, kann ihm persönlich aus einem solchen Beschluss kein rechtlicher Nachteil daraus entstehen, dass er damit auf eigene Ersatzansprüche verzichtet oder das Nichtbestehen solcher Ansprüche anerkannt hätte. Allfällige Ersatzansprüche der spaltenden Gesellschaft wären hingegen nunmehr von deren Gesamtrechtsnachfolgerin geltend zu machen.
Hat demnach der Kläger infolge einer Spaltung die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Gesellschaft verloren, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, ist seine Klagelegitimation zu verneinen. Der Revision kann damit kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO.