Rechtssatz RS0119152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119152
Entscheidungsdatum
17.01.2007
Rechtssatz
Eine Spaltung kann einer freiwilligen Veräußerung nicht gleichgehalten werden, weil sie auch gegen den Willen einer Minderheit erzwingbar (vgl § 8 Abs 1 SpaltG) und selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtung unumkehrbar ist (§ 14 Abs 3 SpaltG); auch gibt es bei einer Spaltung -anders als bei einem Veräußerungsvorgangkeinen Erwerber, der in die Mitgliedschaftsrechte eines Vorgängers nachrücken und für diesen noch Rechte wahren könnte.Eine Spaltung kann einer freiwilligen Veräußerung nicht gleichgehalten werden, weil sie auch gegen den Willen einer Minderheit erzwingbar vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, SpaltG) und selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtung unumkehrbar ist (Paragraph 14, Absatz 3, SpaltG); auch gibt es bei einer Spaltung -anders als bei einem Veräußerungsvorgangkeinen Erwerber, der in die Mitgliedschaftsrechte eines Vorgängers nachrücken und für diesen noch Rechte wahren könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119152
Dokumentnummer
JJR_20040706_OGH0002_0040OB00085_04K0000_001