Rechtssatz RS0119173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119173
Entscheidungsdatum
16.07.2004
Norm
BEinstG §8 Abs2
BEinstG §8 Abs4 litb
ABGB §1155 Abs1
Rechtssatz
Auch wenn der Behinderte unfähig wird, die vereinbarten Dienste zu leisten, hat er gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Lohnzahlung solange das Dienstverhältnis (durch Zustimmung des Behindertenausschusses) nicht rechtswirksam gelöst ist und die Entgeltzahlungspflicht nicht aus anderem Grunde als der Behinderung fortgefallen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119173
Dokumentnummer
JJR_20040716_OGH0002_008OBA00111_03M0000_001