Rechtssatz RS0119211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0119211
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Rechtssatz
Die zur Akontierung der Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen ergangene Judikatur (RIS-Justiz RS0109647) unterstellt, dass die Wohnungseigentümer bei ihrem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft (Wohnungseigentümergemeinschaft) schlüssig darauf verzichten, eigene Ansprüche gegen die Beitragsforderungen aufzurechnen, weil dies mit den Liquiditätserfordernissen der Gemeinschaft unvereinbar wäre. Dieses Argument eines Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen ist jedoch auf die Rücklagenbildung nicht ohne Weiteres übertragbar. Bei der Rücklagenbildung geht es nicht um die Vermeidung von Liquiditätsproblemen der Gemeinschaft; es steht vielmehr die Herstellung der vom Gesetz geforderten gleichen (anteiligen) Belastung der Wohnungseigentümer bei der finanziellen Vorsorge zur Deckung des Instandhaltungsaufwands im Vordergrund. Die Gleichbehandlung mit den übrigen Wohnungseigentümern kann hier nicht mit dem Argument eines schlüssigen, generellen Aufrechnungsverzichts versagt werden, weil einem Wohnungseigentümer eine so weit reichende Verzichtserklärung nicht zu unterstellen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 135/04w
Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 135/04w
- 5 Ob 187/12d
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 187/12d
Auch
- 5 Ob 29/15y
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 29/15y
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/25
- 5 Ob 144/15k
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 144/15k
Auch; Beisatz: Im Fall drohender Illiquidität der Gemeinschaft greift aufgrund des Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen der schlüssige Aufrechnungsverzicht. (T1)
- 5 Ob 158/16w
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 158/16w
nur: Bei der Rücklagenbildung geht es nicht um die Vermeidung von Liquiditätsproblemen der Gemeinschaft; es steht vielmehr die Herstellung der vom Gesetz geforderten gleichen (anteiligen) Belastung der Wohnungseigentümer bei der finanziellen Vorsorge zur Deckung des Instandhaltungsaufwands im Vordergrund. (T2); Veröff: SZ 2017/1
- 20 Ds 3/17x
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Ds 3/17x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119211
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20040615_OGH0002_0050OB00135_04W0000_002