Die Revision erweist sich als zulässig und zum Teil auch als berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte die Vorgangsweise des Berufungsgerichts, sich über die Tatsache der mangelnden Vorschreibung (und damit der mangelnden Fälligkeit) der klagsgegenständlichen Beitragsforderungen durch eine angeblich gegenteilige (aber nicht nachvollziehbar begründete) Außerstreitstellung hinweggesetzt zu haben. Damit seien wesentliche Argumente der Berufung unberücksichtigt geblieben. In der Sache selbst gehe es um die vom Berufungsgericht nicht gesehene bzw unrichtig gelöste Rechtsfrage, ob eine Übereinkunft der Wohnungseigentümer bzw ein bindender Beschluss der (im relevanten Zeitpunkt von der Beklagten repräsentierten) Mehrheit gefunden werden konnte, wonach die Beklagte (als Beitrag zur Rücklage) den tatsächlichen, auf ihren Anteil entfallenden Investitionsaufwand trägt, während den übrigen Wohnungseigentümern die Beiträge zur Bildung der Rücklage pauschal vorgeschrieben werden. Nach Ansicht der Beklagten sei eine solche Differenzierung zulässig und auch wirksam beschlossen worden. Dagegen spreche auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, weil die Beklagte durch die große Zahlung im Jahr 1993 eine Vorleistung erbracht habe, die die Gemeinschaft (die übrigen Wohnungseigentümer) von ansonsten notwendigen Kosten einer Kreditfinanzierung entlastet habe. Mit der Erfüllung der Vorschreibungen in den Folgejahren hätten die übrigen Wohnungseigentümer im Grunde nur eine bestehende Schuld getilgt. Im Übrigen sei am Einwand der mangelnden Fälligkeit der klagsgegenständlichen Beitragsforderungen festzuhalten, da der Beklagten festgestelltermaßen nie Vorschreibungen zugegangen sind.
Dazu wurde erwogen:
1.) Zum Gegenstand des Revisionsverfahrens:
Zu überprüfen ist ein Teilurteil, mit dem die Beklagte Partei schuldig erkannt wurde, die ihrem Nutzflächenanteil entsprechenden Beiträge zur Bildung der gemeinschaftlichen Instandhaltungs-Rücklage für die Jahre 1994, 1995 und 1996 zu zahlen. Die Höhe dieser Beiträge ist nicht strittig; desgleichen der Umstand, dass die Beklagte in den angeführten Jahren keine Beitragszahlungen leistete. Versagt also das Argument der Beklagten, nur zur Deckung des tatsächlichen Instandhaltungsaufwands verpflichtet gewesen zu sein bzw ihre Mehrzahlung im Jahr 1993 mit den zeitlich späteren Beitragsforderungen Klägerin verrechnen zu können, dann besteht die Klagsforderung - wie von den Vorinstanzen angenommen - mit EUR 9.678,91 sA zu Recht.
Die Vorinstanzen haben den Bestand einer Gegenforderung der Beklagten aus der Überzahlung im Jahr 1993 verneint, wobei sie von einer prozessualen Aufrechnungseinrede ausgegangen sind. Letztere kann aus dem Vorbringen der Beklagten zwar nur erschlossen werden, weil ein bedingungsloser (mit einem Anerkenntnis der Klagsforderung verbundener) Schuldtilgungseinwand mit ihrer Behauptung, lediglich die anteilige Abdeckung der tatsächlichen Instandhaltungsaufwendungen zu schulden, nicht vereinbar wäre, doch erübrigen sich Ausführungen über das richtige Verständnis der von der Beklagten geforderten Verrechnung bzw Aufrechung der Klagsforderung mit der Überzahlung (dem Guthaben) aus dem Jahr 1993 ohnehin im Hinblick darauf, dass die Annahme einer Aufrechnungseinrede unangefochten geblieben ist. Sollte sich daher das Argument der Beklagten, die Einhebung von Beiträgen zur Bildung einer Rücklage sei zwar bei den anderen Wohnungseigentümern zu Recht erfolgt, entbehre aber bei ihr (wegen einer vom Willen der Eigentümergemeinschaft getragenen Sonderbehandlung) jeglicher Rechtsgrundlage, als unhaltbar erweisen, wird auf die behauptete Gegenforderung einzugehen sein.
2.) Zum Argument der Beklagten, sie habe - gedeckt durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer bzw durch Vorschreibungen des Verwalters - keine Beitragsleistungen zur Rücklagenbildung, sondern nur die anteilige Begleichung des tatsächlichen Instandhaltungsaufwands geschuldet:
Die diesbezüglichen Rechtsausführungen der Beklagten sind offensichtlich so zu verstehen, dass es eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung und damit einer Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer bzw einer Entscheidung des Verwalters zugänglich sei, die Wohnungseigentümer mit unterschiedlichen Beiträgen zur Rücklage zu belasten. Auch in den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes klingt diese Rechtsansicht an, weil sich dort die Behauptung findet, die Vereinbarung (Festlegung) eines "abweichenden Verteilungsschlüssels" (für die Beiträge zur Rücklage) habe zwar jetzt einstimmig zu erfolgen, sei jedoch bis zum 1. 7. 2002 (dem Inkrafttreten des WEG 2002) auch mehrheitlich möglich gewesen (ON 19, 6). Das trifft nicht zu.
Die für den gegenständlichen Streitfall maßgebliche Regelung des § 19 WEG 1975 hat schon vor der Novellierung durch das 3. WÄG vorgesehen, dass die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile (idF des 3. WÄG zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode) zu tragen sind und ein von dieser Regel abweichender Verteilungsschlüssel nur von allen (sämtlichen) Miteigentümern schriftlich vereinbart (festgelegt) werden kann. Einer Mehrheitsentscheidung der Miteigentümer zugänglich war vor dem 3. WÄG nur die Festlegung eines abweichenden Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute kommen (§ 19 Abs 1 Z 1 aF WEG 1975).Die für den gegenständlichen Streitfall maßgebliche Regelung des Paragraph 19, WEG 1975 hat schon vor der Novellierung durch das 3. WÄG vorgesehen, dass die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile in der Fassung des 3. WÄG zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode) zu tragen sind und ein von dieser Regel abweichender Verteilungsschlüssel nur von allen (sämtlichen) Miteigentümern schriftlich vereinbart (festgelegt) werden kann. Einer Mehrheitsentscheidung der Miteigentümer zugänglich war vor dem 3. WÄG nur die Festlegung eines abweichenden Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute kommen (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, aF WEG 1975).
Um derartige Aufwendungen geht es nicht. Es liegen andererseits keine Verfahrensergebnisse für die Annahme vor, die Vorgangsweise des Verwalters, die Beklagte (nur) mit den tatsächlichen Instandhaltungsaufwenden zu belasten, den übrigen Wohnungseigentümern jedoch Beiträge zur Rücklagenbildung vorzuschreiben, sei durch eine schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer gedeckt. Vereinbart wurde lediglich die Anwendung des Nutzflächenschlüssels; dass sich alle Wohnungseigentümer schriftlich mit sonstigen Abweichungen von der Regelung des § 19 WEG, insbesondere mit der Sonderbehandlung der Beklagten bei der Beitragsaufbringung für die Rücklage einverstanden erklärt hätten, findet sich nicht einmal in den Prozessbehauptungen der Beklagten.Um derartige Aufwendungen geht es nicht. Es liegen andererseits keine Verfahrensergebnisse für die Annahme vor, die Vorgangsweise des Verwalters, die Beklagte (nur) mit den tatsächlichen Instandhaltungsaufwenden zu belasten, den übrigen Wohnungseigentümern jedoch Beiträge zur Rücklagenbildung vorzuschreiben, sei durch eine schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer gedeckt. Vereinbart wurde lediglich die Anwendung des Nutzflächenschlüssels; dass sich alle Wohnungseigentümer schriftlich mit sonstigen Abweichungen von der Regelung des Paragraph 19, WEG, insbesondere mit der Sonderbehandlung der Beklagten bei der Beitragsaufbringung für die Rücklage einverstanden erklärt hätten, findet sich nicht einmal in den Prozessbehauptungen der Beklagten.
Nach dem in § 19 WEG 1975 verankerten Gleichbehandlungsgebot schuldete daher die Beklagte so wie alle anderen Wohnungseigentümer anteilige Beiträge zur Rücklagenbildung. Da die Höhe dieser Beiträge für die Jahre 1994 bis 1996 feststeht und die Beitragsschulden - sieht man von der Verrechnung mit Überzahlung der Beklagten im Jahr 1993 ab - auch nicht getilgt wurden, sind die Vorinstanzen zunächst einmal richtig von einem Rechtsbestand der Klagsforderung im Umfang von EUR 9.678,91 ausgegangen.Nach dem in Paragraph 19, WEG 1975 verankerten Gleichbehandlungsgebot schuldete daher die Beklagte so wie alle anderen Wohnungseigentümer anteilige Beiträge zur Rücklagenbildung. Da die Höhe dieser Beiträge für die Jahre 1994 bis 1996 feststeht und die Beitragsschulden - sieht man von der Verrechnung mit Überzahlung der Beklagten im Jahr 1993 ab - auch nicht getilgt wurden, sind die Vorinstanzen zunächst einmal richtig von einem Rechtsbestand der Klagsforderung im Umfang von EUR 9.678,91 ausgegangen.
3.) Zur Fälligkeit und Verzinsung der Klagsforderung:
Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wurden der Beklagten die Beiträge zur Rücklagenbildung nie vorgeschrieben. Dass sich der Verwalter deswegen schadenersatzpflichtig gemacht und die Beklagte (deren Geschäftsführer der Verwalter war) für ihn einzustehen hätte, wurde nicht als Rechtsgrund der Klagsforderung bzw des Zinsenbegehrens geltend gemacht. Es ist also davon auszugehen, dass die Fälligkeit der klagsgegenständlichen Beitragsforderungen erst mit der Zustellung der Klage an die Beklagte eingetreten ist. Danach richten sich auch die Verzugsfolgen iSd §§ 904, 1333, 1334 ABGB, sodass der Klägerin im Zweifel gesetzliche Zinsen ab 4. 10. 2002 gebühren (vgl 4 Ob 2021/96a = SZ 69/89). Das Zinsenmehrbegehren war abzuweisen.Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wurden der Beklagten die Beiträge zur Rücklagenbildung nie vorgeschrieben. Dass sich der Verwalter deswegen schadenersatzpflichtig gemacht und die Beklagte (deren Geschäftsführer der Verwalter war) für ihn einzustehen hätte, wurde nicht als Rechtsgrund der Klagsforderung bzw des Zinsenbegehrens geltend gemacht. Es ist also davon auszugehen, dass die Fälligkeit der klagsgegenständlichen Beitragsforderungen erst mit der Zustellung der Klage an die Beklagte eingetreten ist. Danach richten sich auch die Verzugsfolgen iSd Paragraphen 904, 1333, 1334, ABGB, sodass der Klägerin im Zweifel gesetzliche Zinsen ab 4. 10. 2002 gebühren vergleiche 4 Ob 2021/96a = SZ 69/89). Das Zinsenmehrbegehren war abzuweisen.
4.) Zur Gegenforderung der Beklagten (der Verrechnung mit dem Guthaben aus dem Jahr 1993):
Während das Erstgericht den Rechtsbestand dieser Gegenforderung mit dem Argument verneinte, die Beklagte habe mit der Zahlung von ATS 460.391,21 für die Sanierung der Tramdecke ohnehin nicht mehr als ihren gesetzlichen Anteil geleistet (ON 19, 8), versagte ihr das Berufungsgericht die Aufrechenbarkeit, weil eine Beitragsforderung der Eigentümergemeinschaft zur Ansparung einer Instandhaltungs-Rücklage nicht anders behandelt werden könne wie die Akontierung laufender Liegenschaftsaufwendungen.
Das Argument des Erstgerichtes überzeugt nicht, weil es dem Gleichbehandlungsgebot des § 19 WEG 1975 (jetzt § 32 WEG 2002) widersprechen würde, von einem Wohnungseigentümer Beiträge zur Rücklagenbildung zu verlangen, ihm andererseits aber die Rückforderung von Instandhaltungsaufwendungen zu verwehren, die er geleistet hat, obwohl sie aus der Rücklage hätten bestritten werden müssen. Das Argument der Beklagten, ihr seien die im Jahr 1993 zur Abdeckung effektiver Instandhaltungskosten erbrachten Zahlungen als Beitragsleistungen zur Rücklagenbildung anzurechnen, sollte die gewählte Vorgangsweise, sie sofort mit den Instandhaltungskosten zu belasten und von den übrigen Wohnungseigentümern (weiterhin) nur pauschale Beiträge zur Rücklagenbildung einzufordern, nicht rechtens gewesen sein, ist daher nicht damit abzutun, die Beklagte habe im Jahr 1993 ohnehin nur den auf sie entfallenden Anteil des Instandhaltungsaufwands beglichen.Das Argument des Erstgerichtes überzeugt nicht, weil es dem Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 19, WEG 1975 (jetzt Paragraph 32, WEG 2002) widersprechen würde, von einem Wohnungseigentümer Beiträge zur Rücklagenbildung zu verlangen, ihm andererseits aber die Rückforderung von Instandhaltungsaufwendungen zu verwehren, die er geleistet hat, obwohl sie aus der Rücklage hätten bestritten werden müssen. Das Argument der Beklagten, ihr seien die im Jahr 1993 zur Abdeckung effektiver Instandhaltungskosten erbrachten Zahlungen als Beitragsleistungen zur Rücklagenbildung anzurechnen, sollte die gewählte Vorgangsweise, sie sofort mit den Instandhaltungskosten zu belasten und von den übrigen Wohnungseigentümern (weiterhin) nur pauschale Beiträge zur Rücklagenbildung einzufordern, nicht rechtens gewesen sein, ist daher nicht damit abzutun, die Beklagte habe im Jahr 1993 ohnehin nur den auf sie entfallenden Anteil des Instandhaltungsaufwands beglichen.
Etwas anders verhält es sich mit dem Argument des Berufungsgerichtes.
Tatsächlich unterstellt die zur Akontierung der Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen ergangene Judikatur (RIS-Justiz RS0109647, insbesondere 5 Ob 111/97b = WoBl 1999, 135/62 mit Anm von Call und 5 Ob 165/00a = SZ 73/116), dass die Wohnungseigentümer bei ihrem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft schlüssig darauf verzichten, eigene Ansprüche gegen die Beitragsforderungen aufzurechnen, weil dies mit den Liquiditätserfordernissen der Gemeinschaft unvereinbar wäre. Dieses Argument eines Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen ist jedoch auf die Rücklagenbildung nicht ohne Weiteres übertragbar. Es versagt etwa dann, wenn ein Wohnungseigentümer eigene Überzahlungen in den Rücklagenfonds (die etwa versehentlich geleistet wurden) mit zukünftigen Beitragsforderungen der Gemeinschaft zur Speisung der Rücklage verrechnen will. In einem solchen Fall geht es nicht um die Vermeidung von Liquiditätsproblemen der Gemeinschaft; es steht vielmehr die Herstellung der vom Gesetz geforderten gleichen (anteiligen) Belastung der Wohnungseigentümer bei der finanziellen Vorsorge zur Deckung des Instandhaltungsaufwands im Vordergrund.Tatsächlich unterstellt die zur Akontierung der Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen ergangene Judikatur (RIS-Justiz RS0109647, insbesondere 5 Ob 111/97b = WoBl 1999, 135/62 mit Anmerkung von Call und 5 Ob 165/00a = SZ 73/116), dass die Wohnungseigentümer bei ihrem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft schlüssig darauf verzichten, eigene Ansprüche gegen die Beitragsforderungen aufzurechnen, weil dies mit den Liquiditätserfordernissen der Gemeinschaft unvereinbar wäre. Dieses Argument eines Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen ist jedoch auf die Rücklagenbildung nicht ohne Weiteres übertragbar. Es versagt etwa dann, wenn ein Wohnungseigentümer eigene Überzahlungen in den Rücklagenfonds (die etwa versehentlich geleistet wurden) mit zukünftigen Beitragsforderungen der Gemeinschaft zur Speisung der Rücklage verrechnen will. In einem solchen Fall geht es nicht um die Vermeidung von Liquiditätsproblemen der Gemeinschaft; es steht vielmehr die Herstellung der vom Gesetz geforderten gleichen (anteiligen) Belastung der Wohnungseigentümer bei der finanziellen Vorsorge zur Deckung des Instandhaltungsaufwands im Vordergrund.
Auch hier verlangt die Beklagte die Gleichbehandlung mit den übrigen Wohnungseigentümern. Das kann ihr nicht mit dem Argument eines schlüssigen, generellen Aufrechnungsverzichts versagt werden, weil ihr (oder schlechthin jedem Wohnungseigentümer) eine so weit reichende Verzichtserklärung nicht zu unterstellen ist (vgl E. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 62 zu § 32 WEG 2002).Auch hier verlangt die Beklagte die Gleichbehandlung mit den übrigen Wohnungseigentümern. Das kann ihr nicht mit dem Argument eines schlüssigen, generellen Aufrechnungsverzichts versagt werden, weil ihr (oder schlechthin jedem Wohnungseigentümer) eine so weit reichende Verzichtserklärung nicht zu unterstellen ist vergleiche E. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 62 zu Paragraph 32, WEG 2002).
Die Gegenforderung der Beklagten, die klagsgegenständlichen Beitragsschulden mit dem Guthaben aus dem Jahr 1993 zu verrechnen, bleiben damit zu prüfen. Es wird insbesondere zu klären bzw im Hinblick auf das Verfahren 20 Msch 21/01b beim BG Innere Stadt Wien abzuwarten sein, ob die Sanierung der obersten Tramdecke eine aus der Rücklage (von der Eigentümergemeinschaft) zu finanzierende Erhaltungsarbeit war und wer den auf die Beklagte entfallenden Anteil der Kosten trug (die Beklagte selbst oder der Verwalter).
Dennoch war es zulässig, vorerst nur ein Teilurteil über die Klagsforderung zu fällen. Die Forderung der Beklagten, ihr Guthaben aus dem Jahr 1993 mit den klagsgegenständlichen Beitragsforderungen zu verrechnen, steht nämlich gemessen an den Anforderungen des § 391 Abs 3 ZPO - in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem eingeklagten Anspruch. Ein solcher läge nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Forderungen aus einem einheitlichen Vertrag, aus einer einzigen gesetzlichen Vorschrift bzw aus einem nach gleichen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Lebenssachverhalt resultieren oder wirtschaftlich so eng zusammenhängen, dass die Durchsetzung des Klagsanspruchs ohne Rücksicht auf die Gegenforderung den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspräche (Rechberger in Rechberger2, Rz 15 zu §§ 391, 392 ZPO). Da die eingeklagten Beitragsforderungen, soweit sie vor 1994 entstanden sind, auf einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, soweit sie nachher entstanden (und Gegenstand des Teilurteils) sind, auf § 16 WEG 1975 idF des 3. WÄG beruhen, die Gegenforderung der Beklagten jedoch bereicherungsrechtliche Grundlagen hat, die nur auf Grund eines besonderen Sachverhalts zum Tragen kommen, könnte für die Annahme der Konnexität nur der angesprochene innige wirtschaftliche Zusammenhang in Betracht kommen. Dieser ist jedoch im Hinblick darauf zu verneinen, dass es keineswegs Treu und Glauben widerspricht, Beitragsforderungen zur Rücklagenbildung ohne Rücksicht auf ein Guthaben des betroffenen Wohnungseigentümers einzutreiben, das festzustellen einen erheblichen Verfahrensaufwand erfordert. Im gegenständlichen Fall bleibt ua abzuwarten, ob die Zahlung der Beklagten im Jahr 1993 überhaupt einen von der Eigentümergemeinschaft zu deckenden Instandhaltungsaufwand betraf.Dennoch war es zulässig, vorerst nur ein Teilurteil über die Klagsforderung zu fällen. Die Forderung der Beklagten, ihr Guthaben aus dem Jahr 1993 mit den klagsgegenständlichen Beitragsforderungen zu verrechnen, steht nämlich gemessen an den Anforderungen des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO - in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem eingeklagten Anspruch. Ein solcher läge nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Forderungen aus einem einheitlichen Vertrag, aus einer einzigen gesetzlichen Vorschrift bzw aus einem nach gleichen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Lebenssachverhalt resultieren oder wirtschaftlich so eng zusammenhängen, dass die Durchsetzung des Klagsanspruchs ohne Rücksicht auf die Gegenforderung den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspräche (Rechberger in Rechberger2, Rz 15 zu Paragraphen 391, 392, ZPO). Da die eingeklagten Beitragsforderungen, soweit sie vor 1994 entstanden sind, auf einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, soweit sie nachher entstanden (und Gegenstand des Teilurteils) sind, auf Paragraph 16, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG beruhen, die Gegenforderung der Beklagten jedoch bereicherungsrechtliche Grundlagen hat, die nur auf Grund eines besonderen Sachverhalts zum Tragen kommen, könnte für die Annahme der Konnexität nur der angesprochene innige wirtschaftliche Zusammenhang in Betracht kommen. Dieser ist jedoch im Hinblick darauf zu verneinen, dass es keineswegs Treu und Glauben widerspricht, Beitragsforderungen zur Rücklagenbildung ohne Rücksicht auf ein Guthaben des betroffenen Wohnungseigentümers einzutreiben, das festzustellen einen erheblichen Verfahrensaufwand erfordert. Im gegenständlichen Fall bleibt ua abzuwarten, ob die Zahlung der Beklagten im Jahr 1993 überhaupt einen von der Eigentümergemeinschaft zu deckenden Instandhaltungsaufwand betraf.
Damit war es prozessökonomisch richtig und auch zulässig, gemäß § 391 Abs 3 ZPO ein Teilurteil über die Klagsforderung zu fällen. Gegenstand des weiteren Verfahrens bis zum Endurteil haben allerdings nicht nur die vom Erstgericht als noch nicht spruchreif erachteten Beitragsforderungen der Klägerin für die Jahre 1992 und 1993 zu sein; es wird auch die Gegenforderung der Beklagten zu prüfen sein.Damit war es prozessökonomisch richtig und auch zulässig, gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO ein Teilurteil über die Klagsforderung zu fällen. Gegenstand des weiteren Verfahrens bis zum Endurteil haben allerdings nicht nur die vom Erstgericht als noch nicht spruchreif erachteten Beitragsforderungen der Klägerin für die Jahre 1992 und 1993 zu sein; es wird auch die Gegenforderung der Beklagten zu prüfen sein.
5.) Zu den Kostenentscheidungen:
Sie stützen sich auf § 52 Abs 2 ZPO. Der Fall eines - auch hinsichtlich der Verfahrenskosten - bereits jetzt abschließend zu beurteilenden Entscheidungsgegenstandes (vgl RIS-Justiz RS0035972; Fucik in Rechberger2, Rz 2 zu § 52 ZPO) liegt nicht vor.Sie stützen sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO. Der Fall eines - auch hinsichtlich der Verfahrenskosten - bereits jetzt abschließend zu beurteilenden Entscheidungsgegenstandes vergleiche RIS-Justiz RS0035972; Fucik in Rechberger2, Rz 2 zu Paragraph 52, ZPO) liegt nicht vor.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.