Rechtssatz RS0119212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119212
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Rechtssatz
Ebenso wie sich die Tätigkeit der Meldebehörde bei Ausstellung des Meldevisums bloß in der Bestätigung erschöpft, dass der Meldepflicht entsprochen wurde, damit aber keineswegs die Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen personenbezogenen Angaben bestätigt wird, wird mit einer Meldebestätigung nach § 19 Abs 1 MeldeG 1991 lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der von jenem im Meldezettel angegebenen - von der Meldebehörde nicht zu überprüfenden - Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades. Fälschliche Angaben im Meldezettel sind allenfalls nach § 22 Abs 1 Z 4 MeldeG 1991 verwaltungsbehördlich zu ahnden, verwirklichen jedoch nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB.Ebenso wie sich die Tätigkeit der Meldebehörde bei Ausstellung des Meldevisums bloß in der Bestätigung erschöpft, dass der Meldepflicht entsprochen wurde, damit aber keineswegs die Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen personenbezogenen Angaben bestätigt wird, wird mit einer Meldebestätigung nach Paragraph 19, Absatz eins, MeldeG 1991 lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der von jenem im Meldezettel angegebenen - von der Meldebehörde nicht zu überprüfenden - Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades. Fälschliche Angaben im Meldezettel sind allenfalls nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, MeldeG 1991 verwaltungsbehördlich zu ahnden, verwirklichen jedoch nicht den Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
- 14 Os 63/04
Entscheidungstext OGH 22.06.2004 14 Os 63/04
- 12 Os 114/04
Entscheidungstext OGH 04.11.2004 12 Os 114/04
Auch; nur: Mit einer Meldebestätigung nach § 19 Abs 1 MeldeG 1991 wird lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der Angaben im Meldezettel. (T1)
- 13 Os 119/14w
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 13 Os 119/14w
Vgl
- 17 Os 28/15v
Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 28/15v
Auch; Beisatz: Zur Ausstellung einer Meldebestätigung unter dem Aspekt von Fehlgebrauch einer Befugnis iSd § 302 Abs 1 StGB. (T2)
- 11 Os 149/15v
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 149/15v
Auch; Beisatz: Hier: Entfernen eines durch den Unterkunftsgeber angebrachten Zusatzes, der die Absicht des Meldepflichtigen bei der Niederlassung (§ 1 Abs 7 MeldeG) betrifft. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119212
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20040622_OGH0002_0140OS00063_0400000_001