Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG (B), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (C) und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 1 (erster Fall) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 2, ASVG (B), der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (C) und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins, (erster Fall) StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er
A) im Raum Leoben und Trofaiach zu nachstehenden Zeiten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, "sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", die im Folgenden angeführten Verfügungsberechtigten durch Vorgabe eines redlichen Vertragspartners bzw zahlungsfähigen und -willigen Kunden bzw Auftraggebers zu nachstehenden Handlungen verleitet, die diese in einem 2.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 15.236,12 Euro am Vermögen schädigten, und zwar:
1. - 4. vom 31. Oktober bis 24. November 2000 Verantwortliche der Firma B***** zur Durchführung von Transporten mit Schadensbeträgen von jeweils 174,81 Euro, 261,62 Euro, 654,33 Euro und 61,50 Euro;
5. im Frühjahr 2001 in mehreren Fällen Verantwortliche des E*****zentrums zur Ausfolgung von Werkzeugen und Gebrauchsgegenständen im Betrag von 144,78 Euro;
6. Ende 2000 oder Anfang 2001 Verantwortliche der S***** GmbH zur Ausfolgung von Ankerplatten, Verbindungselementen etc im Gesamtwert von 1.675,64 Euro;
7. im Juli 2002 Verantwortliche der H***** GmbH zur Lieferung eines Holzleistungsbuches samt Diskette im Betrag von 425,64 Euro;
8. am 22. August 2001 Verantwortliche der Firma He***** zur Ausfolgung von Werkzeugen im Wert von 2.410,24 EUR;
9. Mitte November 2000 Ernst Ho***** zur Verfügungstellung seiner Werkstätte für Tischlerarbeiten mit einem Schaden von 785,40 Euro;
10. am 31. Oktober 2000 Verantwortliche der M***** GmbH zur Ausfolgung von Lärchenholz mit einem Schaden von 4.615,23 Euro;
11. am 2. November 2000 Verantwortliche der Firma Z***** zur Lieferung von sechs Fichtennaturholzplatten im Betrag von 1.381,80 Euro;
12. am 5. November 1998 Johann Ha***** zur Ausfolgung von Musikalien im Betrag von 508,71 Euro;
13. in den Jahren 1998 und 1999 Rechtsanwalt Dr. Michael A***** zur Übernahme von Vertretungen in Zivilrechtssachen mit einem Schaden von 1.010,95 Euro;
14. im Sommer 2000 Markus D***** zum Ankauf eines in Teile zerlegten Motorrades, was mangels Komplettheit des Bausatzes einen Schaden von 872 Euro bei diesem zur Folge hatte;
15. am 27. Juni 2001 Verantwortliche der F*****-GmbH zur Lieferung von Steckverbindern im Wert von 263,92 Euro;
B) von Juli 1999 bis Dezember 1999 in Trofaiach als Geschäftsführer
der I***** GmbH, somit als Dienstgeber, vorsätzlich die Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung im Betrag von 1.149,80 Euro einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, nämlich der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vorenthalten;
C) am 29. November 2002 in Trofaiach dadurch, dass er eine von ihm
durch Ausschneiden eines Originalbankstempels der R***** Trofaiach und Aufkleben auf einen Blankoerlagschein der H***** verfälschte Auftragsbestätigung über die fingierte Bezahlung von 3.027 Euro an das Reisebüro S***** faxte, eine verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Bezahlung von Reisekosten für einen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik, gebraucht;
D) im Mai 2003 in St. Michael iO und anderen Orten dadurch, dass er
auf einem bei der Gemeinde St. Michael i.O. abgegebenen, von ihm gefertigten Meldezettel den akademischen Grad "Dipl. Ing." zu seinem Namen hinzufügte, bewirkt, das gutgläubig Tatsachen in inländischen öffentlichen Urkunden, nämlich in Meldebestätigungen der Gemeinde St. Michael i.O. angebracht wurden, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des (berechtigten) Führens eines akademischen Titels, gebraucht werden.