Rechtssatz RS0119215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119215
Entscheidungsdatum
07.04.2026
Rechtssatz
Andere wichtige Gründe für die Übertragung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat sind etwa eine wesentliche Erleichterung der Beweisführung oder eine wesentliche Kostenersparnis. Das Faktum der Kanzleisitzverlegung allein reicht als Delegierungsgrund nicht aus.
Entscheidungstexte
- 11 Bkd 3/04
Entscheidungstext OGH 14.07.2004 11 Bkd 3/04
- 9 Bkd 8/12
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Bkd 8/12
Vgl auch; Beisatz: Wenn während eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens hervorkommt, dass dieser Disziplinarrat nach den Zuständigkeitsnormen des DSt zur Führung dieses Verfahrens nicht zuständig ist, so liegt ein eine Delegierung dieser Disziplinarsache an einen anderen Disziplinarrat rechtfertigender anderer wichtiger Grund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt vor. (T1)
- 16 Bkd 3/13
Entscheidungstext OGH 23.09.2013 16 Bkd 3/13
Auch; Beis wie T1
- 23 Ns 1/19b
Entscheidungstext OGH 24.04.2019 23 Ns 1/19b
Vgl; Beisatz: Hier: Die Verlegung des Kanzleisitzes des Disziplinarbeschuldigten und der Aufenthalt der meisten zu vernehmenden Zeugen im Sprengel eines anderen Disziplinarrats rechtfertigen die Delegierung. (T2)
- 30 Ns 2/19a
Entscheidungstext OGH 01.07.2019 30 Ns 2/19a
Vgl; Beisatz: Dass der bisherige Verlauf des Disziplinarverfahrens nicht den Vorstellungen des Beschuldigten entspricht, kann Gegenstand eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens sein, stellt aber keinen wichtigen Grund iSd § 25 Abs 1 DSt dar. (T3)
- 23 Ns 2/19z
Entscheidungstext OGH 28.08.2019 23 Ns 2/19z
Beisatz: Unmaßgeblich sind die Anreisebedingungen von Personen, deren Vernehmung als Zeugen zwar beantragt wurde, aber als nicht erforderlich anzusehen ist. (T4)
Beisatz: Die im Fall einer Delegierung erforderliche Neudurchführung der bereits anverhandelten Sache vor einem anderen Disziplinarrat läuft der Verfahrensökonomie ebenso zuwider wie eine allfällige Parallelführung zweier objektiv konnexer Verfahren vor verschiedenen Disziplinarräten. (T5)
- 21 Ns 1/19p
Entscheidungstext OGH 24.01.2020 21 Ns 1/19p
Beis auch wie T3
- 23 Ns 2/20a
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 23 Ns 2/20a
Vgl
- 28 Ds 4/20g
Entscheidungstext OGH 11.06.2021 28 Ds 4/20g
Vgl; Beis wie T3
- 28 Ds 2/20p
Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 2/20p
Vgl; Beis wie T1
- 22 Ns 1/23a
Entscheidungstext OGH 09.03.2023 22 Ns 1/23a
vgl; Beisatz wie T2
- 24 Ns 3/23k
Entscheidungstext OGH 27.10.2023 24 Ns 3/23k
vgl
- 22 Ns 2/26b
Entscheidungstext OGH 07.04.2026 22 Ns 2/26b
vgl; Beisatz: Hier: Prozessökonomische Gründe sprechen für die Delegierung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer, weil bei diesem bereits ein Disziplinarverfahren gegen eine andere Beschuldigte wegen des inhaltsgleichen Anzeigesachverhalts anhängig ist. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119215
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20040714_OGH0002_011BKD00003_0400000_001