- 8 ObA 52/03k
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 52/03k
- 8 ObA 112/03h
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 112/03h
Auch; nur: Auch die mit der Pensionsreform 99 durch die Kollektivvertrags- Betriebsvereinbarungsparteien vorgenommene Auslagerung der bisher direkt gegen das Kreditinstitut bestehenden Ansprüche in eine Pensionskasse ist von ihrer Regelungsbefugnis grundsätzlich erfasst. Dabei können sie nunmehr auch die Übertragung vor dem Inkrafttreten des BPG und PKG erworbener Anwartschaftszeiten vorsehen. Weiters ist es grundsätzlich möglich, auch eine Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage zu vereinbaren. (T1); Beisatz: Auch in diesem Fall besteht keine allgemeine gesetzliche Festlegung einer Nachschusspflicht. (T2); Beisatz: Steht es grundsätzlich den Parteien der Betriebsvereinbarung frei, das Betriebspensionsmodell zu ändern und in einer "neuen" Pensionskassenvereinbarung auch für vergangene Zeiträume - in denen eine direkte Leistungszusage bestanden hat - Betriebspensionskassenleistungen vorzusehen und die alte direkte Leistungszusage aufzuheben, muss dies umso mehr für einzelvertragliche Vereinbarungen gelten. (T3)
- 8 ObA 95/05m
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 95/05m
Auch; Beisatz: Auf Betriebsvereinbarungen beruhende Änderungen von Betriebspensionssystemen, die noch im Zeitpunkt der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb erfolgten, bedürfen zur grundsätzlichen Wirksamkeit regelmäßig keiner Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer, auch wenn sie möglicherweise erst später Auswirkungen haben. (T4); Beisatz: Hier: Übertragung einer auf Betriebsvereinbarungen beruhenden direkten Leistungszusage auf eine beitragsbezogene Pensionskassenzusage. (T5)
- 9 ObA 193/05f
Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 ObA 193/05f
Auch; Beisatz: Nachfolgeentscheidung zu 8 ObA 52/03k. (T6); Beisatz: Schon für die von den Kollektivvertragsparteien vorgegebenen Änderungen sind jene Rahmenbedingungen zu beachten, die gerade auf einen Schutz der kurz vor der Pensionierung stehenden Arbeitnehmer abzielen. Ausgehend davon hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit von Abänderungen nach Art II des Kollektivvertrages eng interpretiert und ausgesprochen, dass die Öffnungsklausel allein die Wahl anderer Übertragungsmodelle ohne die mit der „Arbeitgeberreserve" beabsichtigte Absicherung insbesondere der knapp vor der Pensionierung stehenden Angestellten nicht zulässt, sondern dass es insofern für die Wirksamkeit anderer Modelle des Nachweises ihrer „Günstigkeit" (vgl auch § 3 Abs 2 ArbVG) für die Angestellten - hier wegen des Überwiegens des Vorteils aus dem besseren Zinssatz - bedürfte. (T7)
- 8 ObA 79/06k
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 79/06k
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Äußerungen des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Betriebspensionskassensystems können nur als Beschreibung des neuen Systems im Sinn einer Wissenserklärung verstanden werden, aus denen objektiv die Mitarbeiter nicht zusätzliche einzelvertraglich verbindliche Zusagen ableiten können. (T8)
- 9 ObA 6/06g
Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 6/06g
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 89/06p
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 89/06p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Eine besondere Aufklärungspflicht der Normunterworfenen durch die Parteien der Betriebsvereinbarung besteht nicht, weil es gar nicht darum geht, eine mängelfreie Zustimmung der Normunterworfenen zu erwirken. Dabei kann auch die Übertragung von bereits vor dem In-Kraft-Treten des BPG und PKG erworbenen Anwartschaftszeiten vorgesehen werden. (T9)
- 8 ObA 25/07w
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 ObA 25/07w
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzliche Zulässigkeit der Übertragung von Direktpensionszusagen in beitragsbezogene Pensionskassenzusagen. (T10)
- 9 ObA 7/07f
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 7/07f
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 8 ObA 24/07y
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 ObA 24/07y
Vgl auch; Bem: Nachfolgeentscheidung zu 9 ObA 193/05f. (T11)
- 9 ObA 72/07i
Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 72/07i
Vgl auch; Beis wie T8
- 9 ObA 86/07y
Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 86/07y
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Es besteht keine besondere Aufklärungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern durch die Parteien der Betriebsvereinbarung, weil es gar nicht darum geht, eine mängelfreie Zustimmung der Arbeitnehmer zu erwirken. (T12)
- 9 ObA 154/07y
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 154/07y
Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung zu 8 ObA 88/06h zugrunde gelegt, dass es Pensionskassenzusagen geben kann, bei denen zwischen einer leistungsbezogenen Anwartschaftsphase mit Nachschussverpflichtung und einer Leistungsphase ohne Nachschussverpflichtung unterschieden wird. (T13)
- 9 ObA 42/09f
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 42/09f
Auch; nur: Zur Abänderung und Gestaltung einer Betriebsvereinbarung sind - in bestimmten Grenzen (allfällige geschützte Vertrauenspositionen etc) - Betriebsrat und Betriebsinhaber befugt. Die Übertragung von auf Betriebsvereinbarung beruhenden (noch nicht angefallenen) Betriebspensionen in eine Pensionskasse bedarf nicht der Zustimmung der einzelnen Berechtigten. (T14)
- 9 ObA 124/09i
Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 124/09i
nur: Die Übertragung von auf Betriebsvereinbarung beruhenden (noch nicht angefallenen) Betriebspensionen in eine Pensionskasse bedarf nicht der Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Zur Abänderung und Gestaltung der Betriebsvereinbarung sind der Betriebsrat und Betriebsinhaber befugt. (T15); Beis wie T12; Beisatz: Hier: Übertragung der Pensionsanwartschaften einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden direkten Leistungszusage nicht - unmittelbar - durch die Betriebsvereinbarung, sondern erst durch die Ausübung der „Übertragungsoption" durch die von dieser erfassten Mitglieder. (T16)
- 9 ObA 113/21i
Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 113/21i
Vgl; Beisatz: Der Eingriff in ein (auf der Grundlage des § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) durch Betriebsvereinbarung geregeltes Pensionssystem durch Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung ist bezüglich der noch aktiven Arbeitnehmer nach den allgemeinen Derogationsgrundsätzen möglich. (T17)
- 9 ObA 22/22h
Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 ObA 22/22h
Vgl