Dem im besonderen Feststellungsverfahren gestellten Hauptbegehren des Antragstellers kommt keine Berechtigung zu; das Eventualbegehren hingegen ist berechtigt.
Vorweg ist nochmals klarzustellen, dass sämtliche an die Pensionskasse übertragenen Ansprüche aus dem aktiven Berufsleben bereits ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeitern des Chemieunternehmens zustanden. Die mit der Vereinbarung Beilage ./A an die Pensionskasse übertragenen Ansprüche betrafen daher thesauriertes Entgelt für bereits erbrachte Dienste und für Betriebstreue (RIS-Justiz RS0027950). Die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung wandelte sich im Augenblick des Ausscheidens des zukünftigen Pensionisten aus dem Betrieb in einen vertraglichen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0021499), in den die Betriebsvereinbarungsparteien aufgrund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz nicht mehr eingreifen konnten (RIS-Justiz RS0050955; Grießer, Zur Regelungsbefugnis der Betriebsparteien auf Pensionsansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer, RdW 2001/511). Folgerichtig wurden im hier zu beurteilenden Fall mit den betroffenen Pensionisten Einzelvereinbarungen nach einem Vertragsmuster abgeschlossen wie dies im § 3 Abs 3 Betriebspensionsgesetz (BPG) ausdrücklich vorgesehen ist. Die vom Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 48 Abs 1 Pensionskassengesetz (PKG) bestehen somit jedenfalls insofern nicht, als die Rechtsformumwandlung gerade nicht "über den Kopf der Betroffenen hinweg", sondern mittels individueller Vereinbarung erfolgte (vgl Grießer, Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83, der verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere bei Übertragung der Ansprüche durch Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag sieht).Vorweg ist nochmals klarzustellen, dass sämtliche an die Pensionskasse übertragenen Ansprüche aus dem aktiven Berufsleben bereits ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeitern des Chemieunternehmens zustanden. Die mit der Vereinbarung Beilage ./A an die Pensionskasse übertragenen Ansprüche betrafen daher thesauriertes Entgelt für bereits erbrachte Dienste und für Betriebstreue (RIS-Justiz RS0027950). Die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung wandelte sich im Augenblick des Ausscheidens des zukünftigen Pensionisten aus dem Betrieb in einen vertraglichen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0021499), in den die Betriebsvereinbarungsparteien aufgrund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz nicht mehr eingreifen konnten (RIS-Justiz RS0050955; Grießer, Zur Regelungsbefugnis der Betriebsparteien auf Pensionsansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer, RdW 2001/511). Folgerichtig wurden im hier zu beurteilenden Fall mit den betroffenen Pensionisten Einzelvereinbarungen nach einem Vertragsmuster abgeschlossen wie dies im Paragraph 3, Absatz 3, Betriebspensionsgesetz (BPG) ausdrücklich vorgesehen ist. Die vom Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 48, Absatz eins, Pensionskassengesetz (PKG) bestehen somit jedenfalls insofern nicht, als die Rechtsformumwandlung gerade nicht "über den Kopf der Betroffenen hinweg", sondern mittels individueller Vereinbarung erfolgte vergleiche Grießer, Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83, der verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere bei Übertragung der Ansprüche durch Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag sieht).
Es sind grundsätzlich zwei Typen von Betriebspensionsleistungen zu unterscheiden. Bei der leistungsorientierten Betriebspension errechnet sich das erforderliche Deckungskapital (die Beiträge) aus der Höhe einer bestimmt festgelegten Betriebspension, während es bei der beitragsorientierten Betriebspensionszusage genau umgekehrt ist und sich die Höhe der Betriebspension aus den Beiträgen und den erzielten Beträgen, dem Deckungskapital, ergibt (Schrammel BPG, § 3 Anm 6.2.2; Grassl, Leistungsprimat bei Pensionskassen und gesetzlicher Mindestertrag, ecolex 2003, 259 ff). Ausgehend von der allgemeinen Festlegung der Leistung ist also regelmäßig nur bei leistungsorientierten, nicht aber bei rein beitragsorientierten Zusagen eine "Deckungslücke" und eine Nachschusspflicht anzunehmen (vgl RV 370 BlgNR 20. GP, 32; 8 ObA 52/03k; Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz/Pensionskassengesetz 70 ff, 274 f). Wie der erkennende Senat jüngst in der soeben zitierten Entscheidung 8 ObA 52/03k ausführlich dargestellt hat, besteht im Zusammenhang mit der Übertragung von Anwartschaften gemäß § 48 PKG die Möglichkeit, von einem bisher leistungsorientierten System auf ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem umzusteigen. Entgegen der von Grießer (aaO) vertretenen Ansicht besteht auch in diesem Fall keine allgemeine gesetzliche Festlegung einer Nachschusspflicht. Anhaltspunkte dafür, bei Übertragungen nach § 48 PKG sei zumindest im Zweifel von einer Nachschusspflicht auszugehen, ergeben sich aus dem Gesetz nicht, stellt doch § 3 BPG nur auf eine "allfällige" Beitragspflicht ab und darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Mitarbeiter auch von den den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigenden Veranlagungserträgen profitieren. Entscheidend für die Frage der Nachschusspflicht ist somit ausschließlich die Auslegung der Leistungszusage.Es sind grundsätzlich zwei Typen von Betriebspensionsleistungen zu unterscheiden. Bei der leistungsorientierten Betriebspension errechnet sich das erforderliche Deckungskapital (die Beiträge) aus der Höhe einer bestimmt festgelegten Betriebspension, während es bei der beitragsorientierten Betriebspensionszusage genau umgekehrt ist und sich die Höhe der Betriebspension aus den Beiträgen und den erzielten Beträgen, dem Deckungskapital, ergibt (Schrammel BPG, Paragraph 3, Anmerkung 6.2.2; Grassl, Leistungsprimat bei Pensionskassen und gesetzlicher Mindestertrag, ecolex 2003, 259 ff). Ausgehend von der allgemeinen Festlegung der Leistung ist also regelmäßig nur bei leistungsorientierten, nicht aber bei rein beitragsorientierten Zusagen eine "Deckungslücke" und eine Nachschusspflicht anzunehmen vergleiche Regierungsvorlage 370 BlgNR 20. GP, 32; 8 ObA 52/03k; Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz/Pensionskassengesetz 70 ff, 274 f). Wie der erkennende Senat jüngst in der soeben zitierten Entscheidung 8 ObA 52/03k ausführlich dargestellt hat, besteht im Zusammenhang mit der Übertragung von Anwartschaften gemäß Paragraph 48, PKG die Möglichkeit, von einem bisher leistungsorientierten System auf ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem umzusteigen. Entgegen der von Grießer (aaO) vertretenen Ansicht besteht auch in diesem Fall keine allgemeine gesetzliche Festlegung einer Nachschusspflicht. Anhaltspunkte dafür, bei Übertragungen nach Paragraph 48, PKG sei zumindest im Zweifel von einer Nachschusspflicht auszugehen, ergeben sich aus dem Gesetz nicht, stellt doch Paragraph 3, BPG nur auf eine "allfällige" Beitragspflicht ab und darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Mitarbeiter auch von den den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigenden Veranlagungserträgen profitieren. Entscheidend für die Frage der Nachschusspflicht ist somit ausschließlich die Auslegung der Leistungszusage.
Wie der erkennende Senat im angeführten Erkenntnis weiters mit
ausführlicher Begründung betonte, bestehen gegen die gesetzliche
Regelung auch bei dieser die Nachschusspflicht auf
leistungsorientierte Systeme einschränkenden Sicht keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, weil im Regelfall aufgrund der
organisationsrechtlichen Vorgaben davon ausgegangen werden kann, dass
die Bonität der Pensionskassen, die Dichte der
Überprüfungsmechanismen und die Beschränkung auf die im PKG
geregelten Aufgaben eine Verbesserung gegenüber direkt gegen den
Arbeitgeber gerichteten Ansprüchen bedeutet, zumal die Übertragung
ohnehin nur im Einvernehmen mit dem einzelnen Arbeitnehmer oder dem
Betriebsrat erfolgen kann. Auch darin, dass bei beitragsorientierten
Zusagen das Risiko der Veranlagung auf den Arbeitnehmer überwälzt
wird, kann keine unzulässige Gestaltung gesehen werden, weil es
dadurch ja durchaus auch zu einer Verbesserung der Situation der
Pensionisten kommen kann. Im Ergebnis ist für die Beurteilung der
Günstigkeit nur die im Zeitpunkt der Übertragung vorzunehmende
Einschätzung der Veranlagungschancen (rechnungsmäßiger Überschuss)
entscheidend. Es ist grundsätzlich von einer vom Gesetzgeber bewusst
angestrebten Verbesserung der Rechtsposition der Mitarbeiter durch
die Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine
Pensionskassenzusage auszugehen und es steht den die Vereinbarung
schließenden Parteien auch ein entsprechender Gestaltungsspielraum
zu. § 48 PKG trifft ganz allgemein Regelungen hinsichtlich der
Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus
direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse ohne zeitliche
Beschränkung oder eine ausdrückliche Bezugnahme darauf, dass es sich
um Anwartschaftszeiten nach Inkrafttreten des
Betriebspensionsgesetzes handeln müsste. Dafür spricht auch die
Bestimmung des § 48 Abs 7 PKG, die ausdrücklich auf die Übertragung
von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten
Leistungszusagen vor dem 1. 7. 1990 Bezug nimmt. Es steht damit aber
den Parteien einer Betriebspensionsvereinbarung durchaus frei, nach
dem Inkrafttreten des BPG und PKG ein neues Betriebspensionsmodell
einzuführen, das auch dann den Bestimmungen des BPG und des PKG zur
Gänze unterliegt, wenn es teilweise Anwartschaften für Zeiten vor dem
Inkrafttreten erfasst. So hat der Oberste Gerichtshof in seiner
Entscheidung 9 ObA 78/02i in einem Fall, in dem eine auf
Kollektivvertrag beruhende direkte Leistungszusage in eine
Pensionskassenzusage umgewandelt wurde, ausgesprochen, dass die
gesamten, teilweise auch vor dem Inkrafttreten des BPG liegenden in
die Pensionskasse eingebrachten Anwartschaftszeiten nach den
Bestimmungen des BPG zu beurteilen sind (in diesem Sinne auch 9 ObA
170/99m). Steht es somit grundsätzlich den Parteien der
Betriebsvereinbarung frei, das Betriebspensionsmodell zu ändern und
in einer "neuen" Pensionskassenvereinbarung auch für vergangene Zeiträume - in denen eine direkte Leistungszusage bestanden hat - Betriebspensionskassenleistungen vorzusehen und die alte direkte Leistungszusage aufzuheben (8 ObA 52/03k), muss dies umso mehr für einzelvertragliche Vereinbarungen gelten.
Gegen § 48 PKG bestehen aber auch aus dem Grunde der vom Antragsteller behaupteten mangelnden Bestimmtheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bestimmung regelt den unmittelbaren Vorgang der Übertragung der dort genannten Ansprüche an eine Pensionskasse, und zwar in der Hauptsache den Vorgang der Überweisung des Deckungserfordernisses, Fragen der Berechnung desselben und der Vorgangsweise bei auftretenden Leistungsstörungen. Fragen des Inhalts der Übertragungsvereinbarung werden im ArbVG und BPG geregelt und im § 15 PKG insoweit widergespiegelt, als der Pensionskassenvertrag der jeweiligen Übertragungsvereinbarung entsprechen muss.Gegen Paragraph 48, PKG bestehen aber auch aus dem Grunde der vom Antragsteller behaupteten mangelnden Bestimmtheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bestimmung regelt den unmittelbaren Vorgang der Übertragung der dort genannten Ansprüche an eine Pensionskasse, und zwar in der Hauptsache den Vorgang der Überweisung des Deckungserfordernisses, Fragen der Berechnung desselben und der Vorgangsweise bei auftretenden Leistungsstörungen. Fragen des Inhalts der Übertragungsvereinbarung werden im ArbVG und BPG geregelt und im Paragraph 15, PKG insoweit widergespiegelt, als der Pensionskassenvertrag der jeweiligen Übertragungsvereinbarung entsprechen muss.
Kommt eine Betriebsvereinbarung über die Errichtung von oder den Beitritt zu Pensionskassen zustande, hat diese gemäß § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG zu enthalten: die Verpflichtungen des Arbeitgebers und die Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Beiträge, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung von Pensionskassen, Auflösung von und Austritt aus Pensionskassen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Gemäß § 3 Abs 1 BPG haben Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder über den Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse jedenfalls zu regeln: 1. die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse; 2. das Leistungsrecht, wozu insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gehören; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können variable Beiträge bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Beiträge vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen und 3. die Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Auflösung einer betrieblichen Pensionskasse, wobei der Sicherung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Vorrang vor anderen Leistungen der Kasse zu geben ist; die Voraussetzungen für die Arbeitgeberkündigung des Pensionskassenvertrages gemäß § 17 PKG und die Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle bedarf der Beitritt zu einer Pensionskasse für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind oder für die kein Kollektivvertrag gilt, des vorherigen Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in Abs 1 genannten Angelegenheiten zu regeln. Nach Abs 3 der Gesetzesstelle ist Abs 2 anzuwenden, wenn Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse übertragen werden. Gemäß § 15 Abs 3 PKG hat der Pensionskassenvertrag - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten die in insgesamt 18 Punkten näher geregelten Modalitäten der Mitwirkungrechte bei der Veranlagung und der Vertragsbeendigung. Zu diesen Inhaltserfordernissen zählt gemäß Z 1. des Abs 3 "die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat". Wie bereits dargestellt, ist die Frage, ob ein leistungsorientiertes oder ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem gewählt wurde, durch Auslegung der Leistungszusage zu klären. Es kann nun nicht zweifelhaft sein, dass durch die aufgrund des Vertragsmusters geschlossene Vereinbarung ein beitragsbezogenes System etabliert werden sollte. Dies ergibt sich insbesondere aus § 5 über die Wertanpassung und die dort enthaltene Vereinbarung über den Ausschluss jeglicher Nachschusspflicht, sowie den Hinweis auf die Möglichkeit von Pensionserhöhungen und Pensionsreduktionen, sowie aus § 6 über die Finanzierung durch vollständige Überweisung des zum Stichtag ermittelten Deckungserfordernisses mit dem Zusatz, dass das Trägerunternehmen darüber hinaus keine weiteren Verpflichtungen übernimmt. Auch der Antragsteller selbst leitet die seiner Ansicht nach gegebene Nachschusspflicht nur aus im Einzelnen eingangs bereits wiedergegebenen rechtlichen Überlegungen ab, zieht jedoch den Vertragsinhalt im dargestellten Sinn nicht in Zweifel. Wurde aber zwischen dem Arbeitgeber und seinen ehemaligen Mitarbeitern ein beitragsorientiertes System vereinbart, hat die Vereinbarung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 2 BPG die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen. Nichts anderes ergibt sich auch aus § 15 Abs 3 Z 1 PKG. Entgegen diesem völlig unzweideutigen Gesetzesauftrag enthält sowohl § 3 Abs 2 der Vereinbarung laut Vertragsmuster als auch § 3 des Pensionskassenvertrages lediglich die Verpflichtung, das "geschäftsplanmäßige Deckungserfordernis" gemäß § 48 PKG an die Pensionskasse zu überweisen. Auch der Hinweis in der Vereinbarung auf die "Erfüllung der Leistungen gemäß § 4" vermag diesem Vertragsteil nicht die vom Gesetz geforderte Bestimmtheit zu geben, da dort lediglich ein - wie von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme ausdrücklich betont wurde - nur für einen bestimmten Stichtag geltender konkreter Pensionsbetrag angegeben wurde, ohne dass damit das Deckungserfordernis mangels Kenntnis der übrigen Parameter selbst aus versicherungsmathematischer Sicht in irgendeiner Form transparent gemacht worden wäre. Abgesehen davon, gehört es zum Wesen des beitragsorientierten Betriebspensionssystems, dass nicht die Pensionsleistung als solche, sondern das für ihre Aufbringung erforderliche Deckungskapital festgeschrieben wird (Farny/Wöss, aaO, 70; 8 ObA 52/03k).Kommt eine Betriebsvereinbarung über die Errichtung von oder den Beitritt zu Pensionskassen zustande, hat diese gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18 a, ArbVG zu enthalten: die Verpflichtungen des Arbeitgebers und die Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Beiträge, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung von Pensionskassen, Auflösung von und Austritt aus Pensionskassen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BPG haben Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder über den Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse jedenfalls zu regeln: 1. die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse; 2. das Leistungsrecht, wozu insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gehören; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können variable Beiträge bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Beiträge vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen und 3. die Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Auflösung einer betrieblichen Pensionskasse, wobei der Sicherung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Vorrang vor anderen Leistungen der Kasse zu geben ist; die Voraussetzungen für die Arbeitgeberkündigung des Pensionskassenvertrages gemäß Paragraph 17, PKG und die Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bedarf der Beitritt zu einer Pensionskasse für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind oder für die kein Kollektivvertrag gilt, des vorherigen Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des Paragraph 18, BPG zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in Absatz eins, genannten Angelegenheiten zu regeln. Nach Absatz 3, der Gesetzesstelle ist Absatz 2, anzuwenden, wenn Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse übertragen werden. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, PKG hat der Pensionskassenvertrag - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten die in insgesamt 18 Punkten näher geregelten Modalitäten der Mitwirkungrechte bei der Veranlagung und der Vertragsbeendigung. Zu diesen Inhaltserfordernissen zählt gemäß Ziffer eins, des Absatz 3, "die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat". Wie bereits dargestellt, ist die Frage, ob ein leistungsorientiertes oder ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem gewählt wurde, durch Auslegung der Leistungszusage zu klären. Es kann nun nicht zweifelhaft sein, dass durch die aufgrund des Vertragsmusters geschlossene Vereinbarung ein beitragsbezogenes System etabliert werden sollte. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 5, über die Wertanpassung und die dort enthaltene Vereinbarung über den Ausschluss jeglicher Nachschusspflicht, sowie den Hinweis auf die Möglichkeit von Pensionserhöhungen und Pensionsreduktionen, sowie aus Paragraph 6, über die Finanzierung durch vollständige Überweisung des zum Stichtag ermittelten Deckungserfordernisses mit dem Zusatz, dass das Trägerunternehmen darüber hinaus keine weiteren Verpflichtungen übernimmt. Auch der Antragsteller selbst leitet die seiner Ansicht nach gegebene Nachschusspflicht nur aus im Einzelnen eingangs bereits wiedergegebenen rechtlichen Überlegungen ab, zieht jedoch den Vertragsinhalt im dargestellten Sinn nicht in Zweifel. Wurde aber zwischen dem Arbeitgeber und seinen ehemaligen Mitarbeitern ein beitragsorientiertes System vereinbart, hat die Vereinbarung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BPG die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen. Nichts anderes ergibt sich auch aus Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, PKG. Entgegen diesem völlig unzweideutigen Gesetzesauftrag enthält sowohl Paragraph 3, Absatz 2, der Vereinbarung laut Vertragsmuster als auch Paragraph 3, des Pensionskassenvertrages lediglich die Verpflichtung, das "geschäftsplanmäßige Deckungserfordernis" gemäß Paragraph 48, PKG an die Pensionskasse zu überweisen. Auch der Hinweis in der Vereinbarung auf die "Erfüllung der Leistungen gemäß Paragraph 4, vermag diesem Vertragsteil nicht die vom Gesetz geforderte Bestimmtheit zu geben, da dort lediglich ein - wie von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme ausdrücklich betont wurde - nur für einen bestimmten Stichtag geltender konkreter Pensionsbetrag angegeben wurde, ohne dass damit das Deckungserfordernis mangels Kenntnis der übrigen Parameter selbst aus versicherungsmathematischer Sicht in irgendeiner Form transparent gemacht worden wäre. Abgesehen davon, gehört es zum Wesen des beitragsorientierten Betriebspensionssystems, dass nicht die Pensionsleistung als solche, sondern das für ihre Aufbringung erforderliche Deckungskapital festgeschrieben wird (Farny/Wöss, aaO, 70; 8 ObA 52/03k).
Es muss nicht weiter untersucht werden, unter welchen Umständen die mangelnde betragsmäßige Festlegung der zentralen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Finanzierung der Versorgungsleistung (Farny/Wöss aaO) im Sinne des § 869 ABGB zum gänzlichen Wegfall der Vereinbarung führen könnte und ob in einem solchen Fall - wie Grießer (Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83) vermeint - die Leistungen aus der Pensionskasse tatsächlich nur als teilweise, allerdings nicht erzwingbare (§ 1404 letzter Satz ABGB), Erfüllungsübernahme anzusehen wären, weil einerseits beide Parteien weiterhin auf dem Boden der Vereinbarung stehend argumentieren und andererseits der Vertragsinhalt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 914, 915 ABGB ermittelt werden kann (RIS-Justiz RS0013952). Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind dabei nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014205). Wie bereits mehrfach ausgesprochen wurde, hat sich die Auslegung einer Vereinbarung über eine Betriebspension stets am Zweck dieser Reglung zu orientieren (RIS-Justiz RS0017765; RS0017831; 9 ObA 7/01x). Nach dem vom Obersten Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Vorbringen des Antragstellers bestanden im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Berechnungen des Deckungserfordernisses eine gegenüber den sonst verwendeten Sterbetafeln erhöhte Sterblichkeit zugrunde gelegt würde. Eine derartige Vorgangsweise ist weder aus dem Vertragswerk ersichtlich, noch nach redlicher Übung zu erwarten, sodass die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert und dem auch aus dem Begleitschreiben Beil ./B hervorleuchtenden Zweck der Vereinbarung, die Pensionen möglichst unverändert zu erhalten, zur Zugrundelegung der üblichen - ohnedies bereits auf das (höhere) Durchschnittsalter der Risikogemeinschaft abstellenden - Berechnungsmethode, wie sie im Geschäftsplan vom 21. 7. 1995 erfolgte, führen muss. Anderenfalls würde den Pensionisten über die sich aus § 5 der Vereinbarung ergebende Möglichkeit einer zukünftigen Reduktion ihrer Pensionen auf Grund von Veranlagungsrisken hinaus die Gefahr einer Leistungsverminderung wegen eines von Vorneherein unzureichend ausgemessenen Deckungskapitals aufgebürdet werden. Der Umstand, dass der zum Nachteil der Pensionisten geänderte Geschäftsplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. 12. 1995 genehmigt wurde, hindert die gerichtliche Überprüfung der Vereinbarung schon deshalb nicht, weil sich die finanzbehördliche Kontrolle nicht auf die hier strittige Vereinbarung bezog und die daraus Leistungsberechtigten in dieses Prüfungsverfahren nicht eingebunden waren (vgl 8 ObA 52/03k).Es muss nicht weiter untersucht werden, unter welchen Umständen die mangelnde betragsmäßige Festlegung der zentralen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Finanzierung der Versorgungsleistung (Farny/Wöss aaO) im Sinne des Paragraph 869, ABGB zum gänzlichen Wegfall der Vereinbarung führen könnte und ob in einem solchen Fall - wie Grießer (Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83) vermeint - die Leistungen aus der Pensionskasse tatsächlich nur als teilweise, allerdings nicht erzwingbare (Paragraph 1404, letzter Satz ABGB), Erfüllungsübernahme anzusehen wären, weil einerseits beide Parteien weiterhin auf dem Boden der Vereinbarung stehend argumentieren und andererseits der Vertragsinhalt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß Paragraphen 914, 915, ABGB ermittelt werden kann (RIS-Justiz RS0013952). Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind dabei nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014205). Wie bereits mehrfach ausgesprochen wurde, hat sich die Auslegung einer Vereinbarung über eine Betriebspension stets am Zweck dieser Reglung zu orientieren (RIS-Justiz RS0017765; RS0017831; 9 ObA 7/01x). Nach dem vom Obersten Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Vorbringen des Antragstellers bestanden im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Berechnungen des Deckungserfordernisses eine gegenüber den sonst verwendeten Sterbetafeln erhöhte Sterblichkeit zugrunde gelegt würde. Eine derartige Vorgangsweise ist weder aus dem Vertragswerk ersichtlich, noch nach redlicher Übung zu erwarten, sodass die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert und dem auch aus dem Begleitschreiben Beil ./B hervorleuchtenden Zweck der Vereinbarung, die Pensionen möglichst unverändert zu erhalten, zur Zugrundelegung der üblichen - ohnedies bereits auf das (höhere) Durchschnittsalter der Risikogemeinschaft abstellenden - Berechnungsmethode, wie sie im Geschäftsplan vom 21. 7. 1995 erfolgte, führen muss. Anderenfalls würde den Pensionisten über die sich aus Paragraph 5, der Vereinbarung ergebende Möglichkeit einer zukünftigen Reduktion ihrer Pensionen auf Grund von Veranlagungsrisken hinaus die Gefahr einer Leistungsverminderung wegen eines von Vorneherein unzureichend ausgemessenen Deckungskapitals aufgebürdet werden. Der Umstand, dass der zum Nachteil der Pensionisten geänderte Geschäftsplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. 12. 1995 genehmigt wurde, hindert die gerichtliche Überprüfung der Vereinbarung schon deshalb nicht, weil sich die finanzbehördliche Kontrolle nicht auf die hier strittige Vereinbarung bezog und die daraus Leistungsberechtigten in dieses Prüfungsverfahren nicht eingebunden waren vergleiche 8 ObA 52/03k).
Wie bereits dargestellt, steht auch der Antragsteller weiterhin auf dem Boden der Pensionsvereinbarung, was sich auch hinsichtlich des Hauptbegehrens nicht zuletzt daraus ergibt, dass er sich mit der im § 4 Abs 2 des Vertragsmusters ausgewiesenen Pensionsleistung, somit nur 97 % des ursprünglichen Anspruchs, abfindet, weiterhin an der Leistungserbringung durch die Pensionskasse festhält und nur eine Ergänzung dieser Leistung durch den ehemaligen Arbeitgeber der Pensionisten fordert. Dass die in der Vereinbarung jeweils genannte Höhe der Leistung der Pensionskasse nicht auf Dauer garantiert wurde, ergibt sich aber schon aus dem Hinweis auf einen bestimmten Stichtag im § 4 Abs 2 sowie dem bereits mehrfach beschriebenen § 5 über die Wertanpassung. Da Hauptbegehren ist daher abzuweisen. Hingegen kommt dem der Pensionsvereinbarung grundsätzlich Rechnung tragenden Eventualbegehren Berechtigung zu, wobei die am objektiven Erklärungswert orientierte Vertragsauslegung zur Ausschaltung des geänderten Geschäftsplans vom 27. 10. 1995 führt.Wie bereits dargestellt, steht auch der Antragsteller weiterhin auf dem Boden der Pensionsvereinbarung, was sich auch hinsichtlich des Hauptbegehrens nicht zuletzt daraus ergibt, dass er sich mit der im Paragraph 4, Absatz 2, des Vertragsmusters ausgewiesenen Pensionsleistung, somit nur 97 % des ursprünglichen Anspruchs, abfindet, weiterhin an der Leistungserbringung durch die Pensionskasse festhält und nur eine Ergänzung dieser Leistung durch den ehemaligen Arbeitgeber der Pensionisten fordert. Dass die in der Vereinbarung jeweils genannte Höhe der Leistung der Pensionskasse nicht auf Dauer garantiert wurde, ergibt sich aber schon aus dem Hinweis auf einen bestimmten Stichtag im Paragraph 4, Absatz 2, sowie dem bereits mehrfach beschriebenen Paragraph 5, über die Wertanpassung. Da Hauptbegehren ist daher abzuweisen. Hingegen kommt dem der Pensionsvereinbarung grundsätzlich Rechnung tragenden Eventualbegehren Berechtigung zu, wobei die am objektiven Erklärungswert orientierte Vertragsauslegung zur Ausschaltung des geänderten Geschäftsplans vom 27. 10. 1995 führt.