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Rechtssatz RS0119398

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119398

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Rechtssatz

Es sind grundsätzlich zwei Typen von Betriebspensionsleistungen zu unterscheiden. Bei der leistungsorientierten Betriebspension errechnet sich das erforderliche Deckungskapital (die Beiträge) aus der Höhe einer bestimmt festgelegten Betriebspension, während es bei der beitragsorientierten Betriebspensionszusage genau umgekehrt ist und sich die Höhe der Betriebspension aus den Beiträgen und den erzielten Beträgen, dem Deckungskapital, ergibt. Ausgehend von der allgemeinen Festlegung der Leistung ist also regelmäßig nur bei leistungsorientierten, nicht aber bei rein beitragsorientierten Zusagen eine "Deckungslücke" und eine Nachschusspflicht anzunehmen. Die Frage, ob ein leistungsorientiertes oder ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem gewählt wurde, ist durch Auslegung der Leistungszusage zu klären.

(Hier: Keine Zugrundelegung einer gegenüber den sonst verwendeten Sterbetafeln erhöhten Sterblichkeit bei Ermittlung des Deckungserfordernisses)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 112/03h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 112/03h
  • 9 ObA 92/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 ObA 92/04a
    Vgl; Beisatz: Hier: Mit den geschlossenen Verträgen wurde wirksam eine beitragsorientierte Pensionsleistung vereinbart, mangels ausdrücklicher Abreden trifft das Unternehmen keine Nachschusspflicht. (T1)
    Beisatz: Gegenantrag zum bereits zu 8 ObA 112/03h entschiedenen Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG. (T2)
  • 8 ObA 99/04y
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 ObA 99/04y
    Beisatz: Anhaltspunkte dafür, bei Übertragungen nach § 48 PKG zumindest im Zweifel von einer Nachschusspflicht auszugehen, ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Entscheidend für die Frage der Nachschusspflicht ist somit ausschließlich die Auslegung der Leistungszusage. (T3)
  • 9 ObA 26/08a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 ObA 26/08a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilweise leistungsorientierte Pensionszusage. (T4)
    Beisatz: Auch bei teilweise leistungsorientierten Pensionszusagen besteht keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers für die Vergangenheit, sondern hat der Ausgleich insoweit durch Direktzahlung zu erfolgen. (T5)
  • 9 ObA 92/10k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 92/10k
    Auch; Beis wie T3 nur: Entscheidend für die Frage der Nachschusspflicht ist somit ausschließlich die Auslegung der Leistungszusage. (T6)
  • 9 ObA 105/13a
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 105/13a
    Vgl; Beis wie T6
  • 9 ObA 77/16p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 77/16p
    Auch
  • 8 ObA 9/21p
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 ObA 9/21p
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage, in welchen Fällen den Arbeitgeber eine Nachschusspflicht trifft, ist durch Auslegung der Übertragungsvereinbarung (Leistungszusage) – hier der Pensionskassen-BV der Beklagten – zu beantworten. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119398

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022

Dokumentnummer

JJR_20041020_OGH0002_008OBA00112_03H0000_001