Entscheidungsgründe:
Der Gatte der Klägerin bezog seit 1986 als ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten aufgrund der zum Vertragsinhalt gewordenen Arbeitsordnung der Beklagten eine leistungsorientierte Betriebspension. Nach seinem Tod im Mai 1997 bezog die Klägerin eine auf derselben Rechtsgrundlage beruhende Hinterbliebenen-Betriebspension. Im Herbst 1997 erfolgte eine Änderung der Betriebspension für aktive Mitarbeiter durch Übertragung in eine Pensionskasse. In weiterer Folge führte die Beklagte bei Informationsveranstaltungen auch mit den Pensionisten Gespräche über eine Übertragung deren Ansprüche auf eine Pensionskasse. Der Klägerin wurden vier verschiedene Varianten angeboten, wobei sie sich im Dezember 1998 zunächst dafür entschied, eine Teilabfindung von 25 % des Gesamtabfindungsbetrags in Anspruch zu nehmen, darüber hinaus aber weiter an einer direkten monatlichen Pensionszahlung (14 mal jährlich) der Beklagten mit einer Valorisierung entsprechend der Entwicklung der ASVG-Pensionen festzuhalten. Mit Schreiben vom 20. 11. 2000 wies die Klägerin neuerlich darauf hin, dass eine gesetzliche Möglichkeit dazu bestehe, eine Abfindung steuerlich begünstigt in Anspruch zu nehmen. Darauf reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 6. 12. 2000, worin sie der Übertragung ihres verbliebenen monatlich auszuzahlenden Pensionsanspruchs auf eine Pensionskasse zustimmte. Mit beiden Schreiben war der Klägerin auch mitgeteilt worden, dass bei der Übertragung der Betriebspension an die Pensionskasse die Valorisierung nach dem Veranlagungserfolg der Pensionskassa und die Auszahlung weiter über die Beklagte erfolgen werde. Die Übertragung der Firmenpension der Klägerin an die Pensionskasse ***** AG erfolgte mit 1. 1. 2001. In der Folge erhielt die Klägerin die monatlichen Betriebspensionszahlungen, denen die Leistungen der Pensionskasse zugrunde lagen. In den Jahren von 2001 bis 2005 entstand zwischen den tatsächlich ausbezahlten Pensionsbeträgen und jenen Beträgen, die sich mit Stichtag der Übertragung ergeben hätten, eine Differenz von 1.946,54 EUR brutto zu Lasten der Klägerin. Nach der Entscheidung im besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG, 8 ObA 100/04w, zahlte die Beklagte der Klägerin die in den Jahren 2001 bis 2005 entstandene Differenz aus.Der Gatte der Klägerin bezog seit 1986 als ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten aufgrund der zum Vertragsinhalt gewordenen Arbeitsordnung der Beklagten eine leistungsorientierte Betriebspension. Nach seinem Tod im Mai 1997 bezog die Klägerin eine auf derselben Rechtsgrundlage beruhende Hinterbliebenen-Betriebspension. Im Herbst 1997 erfolgte eine Änderung der Betriebspension für aktive Mitarbeiter durch Übertragung in eine Pensionskasse. In weiterer Folge führte die Beklagte bei Informationsveranstaltungen auch mit den Pensionisten Gespräche über eine Übertragung deren Ansprüche auf eine Pensionskasse. Der Klägerin wurden vier verschiedene Varianten angeboten, wobei sie sich im Dezember 1998 zunächst dafür entschied, eine Teilabfindung von 25 % des Gesamtabfindungsbetrags in Anspruch zu nehmen, darüber hinaus aber weiter an einer direkten monatlichen Pensionszahlung (14 mal jährlich) der Beklagten mit einer Valorisierung entsprechend der Entwicklung der ASVG-Pensionen festzuhalten. Mit Schreiben vom 20. 11. 2000 wies die Klägerin neuerlich darauf hin, dass eine gesetzliche Möglichkeit dazu bestehe, eine Abfindung steuerlich begünstigt in Anspruch zu nehmen. Darauf reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 6. 12. 2000, worin sie der Übertragung ihres verbliebenen monatlich auszuzahlenden Pensionsanspruchs auf eine Pensionskasse zustimmte. Mit beiden Schreiben war der Klägerin auch mitgeteilt worden, dass bei der Übertragung der Betriebspension an die Pensionskasse die Valorisierung nach dem Veranlagungserfolg der Pensionskassa und die Auszahlung weiter über die Beklagte erfolgen werde. Die Übertragung der Firmenpension der Klägerin an die Pensionskasse ***** AG erfolgte mit 1. 1. 2001. In der Folge erhielt die Klägerin die monatlichen Betriebspensionszahlungen, denen die Leistungen der Pensionskasse zugrunde lagen. In den Jahren von 2001 bis 2005 entstand zwischen den tatsächlich ausbezahlten Pensionsbeträgen und jenen Beträgen, die sich mit Stichtag der Übertragung ergeben hätten, eine Differenz von 1.946,54 EUR brutto zu Lasten der Klägerin. Nach der Entscheidung im besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, 8 ObA 100/04w, zahlte die Beklagte der Klägerin die in den Jahren 2001 bis 2005 entstandene Differenz aus.
Nach mehreren Klageänderungen begehrte die Klägerin mittels Stufenklage, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin bis einschließlich 2005 zuzüglich zu den bereits erfolgten Nachzahlungen infolge Unterschreitens der Pensionsanfangsleistung, wie sie aufgrund der Arbeitsordnung der Beklagten zum Übertragungszeitpunkt (1. 1. 2002, richtig: 1. 1. 2001) zustand, die Valorisierung abzurechnen und zu bezahlen, die sich daraus ergibt, dass es bei Leistung eines Nachschusses in die Pensionskasse bereits mit Unterschreitung der Anfangsleistung im Folgejahr zu einer Valorisierung der Pensionskassenleistung infolge Erzielung eines über dem Rechnungszins von 3,5 % per anno liegenden Ertrags gekommen wäre. Die Bezifferung des Leistungsbegehrens behielt die Klägerin der Abrechnung durch die Beklagte vor. Sie stützte sich drauf, dass die Beklagte entsprechend der Entscheidung 8 ObA 100/04w vom 4. 5. 2005 verpflichtet sei, einen Nachschuss an die Pensionskasse in einer Höhe zu leisten, dass zumindest die Anfangspensionsleistung erreicht werde. Die Vorgangsweise, lediglich die Differenz zwischen Pensionskassenleistung und Anfangspensionsleistung zum Stichtag zu zahlen, entspreche ihrer Verpflichtung nicht zur Gänze. Hätte die Klägerin diesen Nachschuss nämlich gleich bei Beginn geleistet, wäre es bereits im folgenden Jahr bei Erreichung eines Ertrags über dem Rechnungszinssatz zu einer Valorisierung der Ausgangsleistung gekommen. Eine solche Deckungslücke würde sich in jedem Jahr, in dem ein Ertrag über dem Rechnungszins von 3,5 % erreicht würde, zu Lasten der Pensionshöhe der Klägerin auswirken. Dies ergebe eine wesentlich höhere Differenz zugunsten der Klägerin. Da sich die Beklagte leichter in den Besitz der für die Berechnung erforderlichen Unterlagen setzen könne als die Klägerin, sei jene zur Rechnungslegung verpflichtet.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zum einen habe keine Nachschussverpflichtung in dem Umfang bestanden, das ein höherer als der Ausgangspensionsbetrag ausbezahlt werden könne. Zum anderen sei es der Beklagten gar nicht möglich, die von der Klägerin geforderte Abrechnung zu erstellen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte dabei eine Abrechnungsverpflichtung der Beklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und verneinte ebenfalls einen Anspruch der Klägerin nach Art XLII EGZPO. Insbesondere sei es der Beklagten gar nicht zumutbar, für die von der Klägerin geforderte Abrechnung die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen.
Es sprach aus, dass die Revision zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit einer Rechtsrüge und dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine Klagsstattgebung abzuändern.