Rechtssatz RS0125437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125437
Entscheidungsdatum
29.06.2009
Rechtssatz
Bei der Überführung eines leistungsorientierten in ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem besteht - ohne besondere Vereinbarung - grundsätzlich keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers. Wurde aber vom Arbeitgeber in dem an die pensionierten Arbeitnehmer gerichteten Übertragungsangebot betont, dass die Pension in „unveränderter" Höhe geleistet werde und nur zukünftige Valorisierungen vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse abhängig seien, so ist dies als Zusage zu werten, dass eine Pension in zumindest jener Höhe ausbezahlt werde, wie sie zum Stichtag der Wirksamkeit der Übertragung an die Pensionskasse gebührte (so schon 8 ObA 100/04w). Eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers kann nur insoweit angenommen werden, als die von der Pensionskasse tatsächlich auszahlten Pensionsbeträge diesen Mindestbetrag unterschreiten. Auch bei teilweise leistungsorientierten Pensionszusagen besteht keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers für die Vergangenheit, sondern hat der Ausgleich insoweit durch Direktzahlung zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125437
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20090629_OGH0002_009OBA00026_08A0000_001