Rechtssatz RS0119277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119277
Entscheidungsdatum
24.01.2023
Rechtssatz
Beratung und Abstimmung zählen nicht zur Hauptverhandlung. Eine Verpflichtung der der Verhandlung beiwohnenden Ersatzrichter und -schöffen, an Beratungen und Beschlussfassungen mitzuwirken, ist aus dem Gesetz (§ 221 Abs 3 StPO) nicht abzuleiten.Beratung und Abstimmung zählen nicht zur Hauptverhandlung. Eine Verpflichtung der der Verhandlung beiwohnenden Ersatzrichter und -schöffen, an Beratungen und Beschlussfassungen mitzuwirken, ist aus dem Gesetz (Paragraph 221, Absatz 3, StPO) nicht abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119277
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20040810_OGH0002_0140OS00087_0400000_001