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Entscheidung 14 Os 106/22b×

Entscheidung 14 Os 106/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099118 Rechtssatz 21.11.1969Strafrecht
Die im § 281 Abs 1 Z 3 StPO enthaltene Anführung der Vorschriften, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund herstellt, ist eine streng taxative, eine analoge Anwendung auf andere Bestimmungen ist ausgeschlossen.
RS0100259 Rechtssatz 15.06.1988Strafrecht
Keine amtswegige Wahrnehmung eines Subsumtionsirrtums bei gleicher Strafdrohung (so schon EvBl 1981/118 ua).
RS0118977 Rechtssatz 27.04.2004Strafrecht
Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Re …
RS0119110 Rechtssatz 25.05.2004Strafrecht
§ 149h Abs 2 StPO stellt auf Ergebnisse der Überwachung ab, also auf eine solche nach dem VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd § 149d StPO, dessen prozessuale Voraussetzungen gewa …
RS0119277 Rechtssatz 10.08.2004Strafrecht
Beratung und Abstimmung zählen nicht zur Hauptverhandlung. Eine Verpflichtung der der Verhandlung beiwohnenden Ersatzrichter und -schöffen, an Beratungen und Beschlussfassungen mitzuwirken, ist aus dem Gesetz (§ 221 Abs 3 StPO) nicht abzuleiten.
RS0124168 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
Neben unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung stehenden Beweisverboten sind weitere unter der Voraussetzung denkbar, dass sie den mit Nichtigkeit bewehrten einigermaßen gleichwertig sind.
RS0125172 Rechtssatz 21.07.2009Strafrecht
Ein Umkehrschluss aus gesetzlichen Vernichtungsanordnungen zeigt, dass es sich in anderen Fällen verbietet, einen (neben der Anerkennung der Unzulässigkeit des Eingriffs gebotenen) Ausgleich der geschehenen Rechtsverletzung durch eine Verfügung zu schaffen, …
RS0130796 Rechtssatz 25.05.2016Strafrecht
Auch andere (als Beweis-)Anträge müssen Begründungserfordernissen entsprechen, um ihre Beurteilung zu ermöglichen.
RS0133827 Rechtssatz 16.11.2021Strafrecht
Beim Günstigkeitsvergleich sind stets die auf Basis des Urteilssachverhalts konkret anzuwendenden Strafgesetze (einschließlich allfälliger Qualifikationstatbestände) in den Blick zu nehmen.