Rechtssatz RS0125172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125172
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Ein Umkehrschluss aus gesetzlichen Vernichtungsanordnungen zeigt, dass es sich in anderen Fällen verbietet, einen (neben der Anerkennung der Unzulässigkeit des Eingriffs gebotenen) Ausgleich der geschehenen Rechtsverletzung durch eine Verfügung zu schaffen, welche die Verwendung als Beweismittel in der Hauptverhandlung gefährdet, und so dem erkennenden Gericht in nicht wiedergutzumachender Weise durch ein vorzeitiges Beweisverbot (ohne ausdrückliche gesetzliche Basis) vorzugreifen. Der erforderliche Grundrechtsschutz des Angeklagten (und diesem gleichgestellter Personen) durch eine im Sinn des Art 13 MRK wirksame Beschwerde ist im Hauptverfahren durch die Verfahrensrüge des § 281 Abs 1 Z 4 StPO gegeben. Diese stellt sicher, dass den Verfahrensmängeln der Z 2 und 3 einigermaßen gleichwertige Eingriffe durch Verwendung von Beweismitteln hintangehalten werden. So folgt aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO § 281 Rz 65ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO § 281 Rz 176, 357).Ein Umkehrschluss aus gesetzlichen Vernichtungsanordnungen zeigt, dass es sich in anderen Fällen verbietet, einen (neben der Anerkennung der Unzulässigkeit des Eingriffs gebotenen) Ausgleich der geschehenen Rechtsverletzung durch eine Verfügung zu schaffen, welche die Verwendung als Beweismittel in der Hauptverhandlung gefährdet, und so dem erkennenden Gericht in nicht wiedergutzumachender Weise durch ein vorzeitiges Beweisverbot (ohne ausdrückliche gesetzliche Basis) vorzugreifen. Der erforderliche Grundrechtsschutz des Angeklagten (und diesem gleichgestellter Personen) durch eine im Sinn des Artikel 13, MRK wirksame Beschwerde ist im Hauptverfahren durch die Verfahrensrüge des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gegeben. Diese stellt sicher, dass den Verfahrensmängeln der Ziffer 2 und 3 einigermaßen gleichwertige Eingriffe durch Verwendung von Beweismitteln hintangehalten werden. So folgt aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO Paragraph 281, Rz 65ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO Paragraph 281, Rz 176, 357).
Entscheidungstexte
- 14 Os 46/09k
Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 46/09k
Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T1)
- 14 Os 48/21x
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 48/21x
Vgl; Beisatz: Aus der Nichtigkeitsdrohung des § 157 Abs 2 StPO kann ein Anspruch (von Beschuldigten oder Dritten) auf Vernichtung der Ergebnisse einer vom Rechtsmittelgericht als (grund‑)rechtswidrig erklärten Durchsuchung von Orten nicht abgeleitet werden. (T2)
- 14 Os 106/22b
Entscheidungstext OGH 24.01.2023 14 Os 106/22b
Vgl
- 15 Os 13/23k
Entscheidungstext OGH 24.05.2023 15 Os 13/23k
vgl; Beisatz: Die Annahme von Nichtigkeit zufolge Missachtung eines Beweisverbots setzt die Argumentation voraus, dass der Verstoß den ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensfehlern nach Z 2 und 3 des § 281 Abs 1 StPO wenigstens annähernd gleichwertig ist. (T3)
- 13 Os 19/23b
Entscheidungstext OGH 19.07.2023 13 Os 19/23b
vgl
- 14 Os 35/24i
Entscheidungstext OGH 19.06.2024 14 Os 35/24i
vgl; Beisatz wie T3
- 14 Os 14/24a
Entscheidungstext OGH 05.11.2024 14 Os 14/24a
vgl
- 14 Os 61/23m
Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125172
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20090721_OGH0002_0140OS00046_09K0000_004