Rechtssatz RS0119281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119281
Entscheidungsdatum
21.07.2004
Rechtssatz
Ist bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, auf den nicht § 247 AußStrG anzuwenden ist, bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen, so ist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf §11 Abs2 AußStrG - wegen Verspätung zurückzuweisen.Ist bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, auf den nicht Paragraph 247, AußStrG anzuwenden ist, bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen, so ist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf §11 Abs2 AußStrG - wegen Verspätung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119281
Dokumentnummer
JJR_20040721_OGH0002_0030OB00172_04X0000_001