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Rechtssatz RS0119283

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119283

Geschäftszahl

3Ob168/04h

Entscheidungsdatum

21.07.2004

Rechtssatz

Ist ein Verpflichteter oder eine Mehrzahl an Verpflichteten auf Grund eines Exekutionstitels über verschiedene Forderungen Schuldner mehrerer Gläubiger, so führt die formelle Vollstreckungsgenossenschaft auf Gläubigerseite, die durch einen gemeinsamen Antrag mehrerer Gläubiger auf Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung deren Einzel(teil-)forderungen gegen den oder die Schuldner entstand, bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zur Zusammenrechnung der betriebenen Einzel(teil-)forderungen. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist vielmehr für jede der betriebenen Einzel(teil-)forderungen gesondert zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119283

Dokumentnummer

JJR_20040721_OGH0002_0030OB00168_04H0000_001