Rechtssatz RS0119305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119305
Entscheidungsdatum
16.06.2004
Norm
AVB Reiseannullierungskosten-Versicherung Art3
Rechtssatz
Die Anzeige- und Stornierungsobliegenheit setzt nicht bloß die Kenntnis der dem Versicherungsfall begründenden Tatsachen voraus, sondern der Versicherungsnehmer muss auch um die Bedeutung der Krankheit (Erkrankung) - in Bezug auf die Auswirkung auf den Reiseantritt - wissen ("Kenntnisnahme"). Den Versicherten trifft somit die Pflicht, die Frage der Reisefähigkeit rechtzeitig zu klären, solange er jedoch um die objektive Bedeutung der Erkrankung nicht weiß und eine einigermaßen sichere ärztliche Diagnose fehlt, hat er (noch) keine Anzeigepflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119305
Dokumentnummer
JJR_20040616_OGH0002_0070OB00124_04T0000_002