Entscheidungsgründe:
Das Ehepaar Alois und Christine K***** schloss bei einem oberösterreichischen Reisebüro einen Reisevertrag über eine Pauschalreise nach Thailand vom 21. 2. bis 15. 3. 2002 sowie gleichzeitig einen Reisestornoversicherungsvertrag mit der beklagten Partei ab, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reiseannullierungskosten-Versicherung zugrunde lagen. Danach (Art 1 I) übernimmt der Versicherer die Annullierungskosten des Versicherungsnehmers, "sofern die Reise aus einem der folgenden, bei Abschluss der Versicherung bzw bei der Buchung nicht voraussehbaren Gründen nicht angetreten werden kann:Das Ehepaar Alois und Christine K***** schloss bei einem oberösterreichischen Reisebüro einen Reisevertrag über eine Pauschalreise nach Thailand vom 21. 2. bis 15. 3. 2002 sowie gleichzeitig einen Reisestornoversicherungsvertrag mit der beklagten Partei ab, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reiseannullierungskosten-Versicherung zugrunde lagen. Danach (Artikel eins, römisch eins) übernimmt der Versicherer die Annullierungskosten des Versicherungsnehmers, "sofern die Reise aus einem der folgenden, bei Abschluss der Versicherung bzw bei der Buchung nicht voraussehbaren Gründen nicht angetreten werden kann:
a) Plötzlich eintretende schwere Erkrankung oder Tod des Versicherten..."
Nach Art 3 dieser Bedingungen ("Obliegenheiten des Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalles") ist der Versicherte verpflichtet, "bei der Buchungsstelle unverzüglich nach Eintritt oder nach Kenntnisnahme eines versicherten Ereignisses die Stornierung der gebuchten Reise zu beantragen. Dem Versicherer ist unverzüglich Anzeige zu erstatten, jede gewünschte Auskunft zu geben und es sind ihm alle erforderlichen Beweismittel, die den Schadenfall betreffen, auf Kosten des Versicherten zur Verfügung zu stellen, wie zB Buchungsschein, Stornorechnung, ärztliche Atteste, Spitalaufenthaltes, Unfallprotokoll, Anzeigebestätigung, Todesurkunde usw. Der Versicherte erklärt sich mit einer den Schadenfall betreffenden Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des Versicherers einverstanden..."Nach Artikel 3, dieser Bedingungen ("Obliegenheiten des Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalles") ist der Versicherte verpflichtet, "bei der Buchungsstelle unverzüglich nach Eintritt oder nach Kenntnisnahme eines versicherten Ereignisses die Stornierung der gebuchten Reise zu beantragen. Dem Versicherer ist unverzüglich Anzeige zu erstatten, jede gewünschte Auskunft zu geben und es sind ihm alle erforderlichen Beweismittel, die den Schadenfall betreffen, auf Kosten des Versicherten zur Verfügung zu stellen, wie zB Buchungsschein, Stornorechnung, ärztliche Atteste, Spitalaufenthaltes, Unfallprotokoll, Anzeigebestätigung, Todesurkunde usw. Der Versicherte erklärt sich mit einer den Schadenfall betreffenden Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des Versicherers einverstanden..."
Nach Art 4 ("Rechtsfolgen aus der Verletzung der Obliegenheiten") ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung zu verweigern, wenn der Verletzte seine in Art 3 angeführten Obliegenheiten verletzt, ebenso führen unwahre Angaben oder Verschweigen von den Schadenfall betreffenden Umständen zum Verlust des Versicherungsanspruches.Nach Artikel 4, ("Rechtsfolgen aus der Verletzung der Obliegenheiten") ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung zu verweigern, wenn der Verletzte seine in Artikel 3, angeführten Obliegenheiten verletzt, ebenso führen unwahre Angaben oder Verschweigen von den Schadenfall betreffenden Umständen zum Verlust des Versicherungsanspruches.
Am 17. 1. 2002 brach sich Christine K***** die linke Schulter, worauf ihr im Landeskrankenhaus K***** ein Gilchristverband angelegt und auf ihre Frage nach Möglichkeit des Antrittes der gebuchten Fernreise vom behandelnden Arzt erklärt wurde, dass sie diese ohne weiteres antreten könne und das Schwimmen im Meer sogar eine gute Therapie sei. Auch im Rahmen zweier weiterer Nachuntersuchungen am 24. und 31. 1. 2002 wurde der Frau von ärztlicher Seite beteuert, dass sie die Reise werde antreten können. Erst bei der Nachuntersuchung am 7. 2. 2002 wurde eine Verzögerung des Heilungsverlaufes festgestellt, der Glichristverband für weitere zwei Wochen angeordnet und der Patientin vom Antritt der Fernreise (erstmals) abgeraten. Daraufhin begaben sich die Eheleute K***** noch am selben Tag zum Reisebüro und stornierten die Reise; am 11. 2. 2002 reichten sie eine entsprechende ärztliche Bestätigung nach.
Die beklagte Partei hat in der Folge lediglich einen Betrag von EUR 278 aus dem Reisestornoversicherungsvertrag geleistet; der Restbetrag der den Eheleuten zur Zahlung angelasteten Stornogebühr ist Gegenstand des Verfahrens, wobei die Genannten ihre Ansprüche gegenüber der beklagten Versicherung an die Klägerin abgetreten haben.
Mit der am 18. 10. 2002 überreichten Klage begehrt diese die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von EUR 1.365,96 samt 4 % Zinsen seit 29. 4. 2002; dieses Begehren wurde in der Streitverhandlung vom 15. 9. 2003 um Selbstbehalt und anteilige Versicherungsprämie auf restlich EUR 1.289 sA eingeschränkt und gleichzeitig das eingeschränkte Klagebegehren der Höhe nach beklagtenseits außer Streit gestellt. Durch die unmittelbar nach ärztlicher Auskunft über die Nichtantrittsmöglichkeit der Reise erfolgte Stornierung sei das Ehepaar K***** seiner Obliegenheitspflicht aus dem Versicherungsvertrag rechtzeitig nachgekommen, weil der Versicherungsfall erst dann eingetreten sei, als klar gewesen sei, dass aufgrund der Unfallverletzung die Reise nicht habe mehr angetreten werden können.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte Klageabweisung, weil nicht rechtzeitig iS der AVB storniert worden sei. Der Verletzten sei schon bei erster Gipsanlegung eine Tragedauer desselben von vier Wochen samt anschließender zweiwöchiger Nachbehandlung mitgeteilt worden; da nicht angenommen habe werden können, dass ein Bruch des Oberarms bzw der Schulter innerhalb eines Monates beschwerdelos ausheile, hätte die Stornierung der Reise somit bereits am 17. bzw 18. 1. 2002 vorgenommen werden müssen, wodurch nur Stornokosten von 10 % entstanden wären, welche die beklagte Partei auch ersetzt habe. Bloß medizinisch prognostizierte Heilungschancen seien für die Einhaltung der vereinbarten Obliegenheiten nicht relevant; ein Zuwarten, ob eine Genesung vielleicht doch noch eintrete, würde die Versicherungsbedingungen sinnlos machen.
Die beklagte Partei hat überdies dem Reisebüro den Streit verkündet, welches jedoch dem Verfahren nicht als Nebenintervenientin beigetreten ist.
Das Erstgericht gab dem (eingeschränkten) Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass dahingestellt bleiben könne, ob in der Anzeige der Verletzung nicht unmittelbar nach deren Eintritt bei der Buchungsstelle eine Obliegenheitsverletzung zu erblicken sei, weil die Eheleute hiebei keinesfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätten. Da ihnen von Seiten der behandelnden Ärzte erstmals am 7. 2. 2000 definitiv von der Reise abgeraten worden sei, treffe sie keinesfalls ein Verschulden, wenn sie in der Zeit bis dahin die Reise nicht storniert hätten. Leichte oder sogar schuldlose Obliegenheitsverletzungen seien nach § 6 Abs 3 VersVG sanktionslos, sodass sich der Versicherer nicht leistungsfrei erklären könne.Das Erstgericht gab dem (eingeschränkten) Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass dahingestellt bleiben könne, ob in der Anzeige der Verletzung nicht unmittelbar nach deren Eintritt bei der Buchungsstelle eine Obliegenheitsverletzung zu erblicken sei, weil die Eheleute hiebei keinesfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätten. Da ihnen von Seiten der behandelnden Ärzte erstmals am 7. 2. 2000 definitiv von der Reise abgeraten worden sei, treffe sie keinesfalls ein Verschulden, wenn sie in der Zeit bis dahin die Reise nicht storniert hätten. Leichte oder sogar schuldlose Obliegenheitsverletzungen seien nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG sanktionslos, sodass sich der Versicherer nicht leistungsfrei erklären könne.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht (sowie nur einem von der klagenden Partei erhobenen Kostenrekurs) Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus:
Versichertes Ereignis sei nicht die schwere Erkrankung für sich allein, sondern die Tatsache, dass die Reise nicht angetreten werden könne (Reiseunfähigkeit) wegen einer schweren Erkrankung oder aus sonstigen näher bezeichneten Gründen; dies ergebe sich eindeutig bereits aus dem Einleitungssatz des Art 1 der AVB. Wollte man einem Versicherungsnehmer zumuten, schon bei Antritt einer plötzlichen schweren Erkrankung den Reisevertrag zu stornieren, ohne auf die Reisefähigkeit abzustellen, würde dies den Versicherungsnehmer unter Umständen dazu zwingen, seine Vertragspflicht gegenüber dem Reiseveranstalter zu verletzen, nur um nicht seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verlieren. Die Argumentation der beklagten Partei hätte zur Folge, dass jede plötzlich eintretende schwere Erkrankung automatisch zur Stornierung der Reise führen müsse. Die Anzeige- und Stornierungsobliegenheit setze gemäß Art 3 jedoch den Eintritt oder die Kenntnisnahme eines versicherten Ereignisses voraus, dh, es bedürfe der Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsachen. Der Versicherungsnehmer müsse also auch um die Bedeutung der Krankheit wissen; er müsse sich bei Auftreten derselben erkundigen, ob seine Reisefähigkeit beeinträchtigt sein könnte, damit er rechtzeitig stornieren könne. Nur wenn sich seine Hoffnung, eine ersichtlich schwere Erkrankung werde sich bis zum Antritt der Reise bessern, nicht auf eine entsprechende Auskunft des Arztes gründe und er die Buchung aufrecht erhalte, sei der Versicherungsnehmer nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlastet. Nicht grob fahrlässig handle hingegen der Versicherte, dem ausdrücklich bestätigt werde, dass nach Art und Schwere der Krankheit und seiner persönlichen gesundheitlichen Gesamtverfassung mit einem normalen Heilungsverlauf und bis zum geplanten Reiseantritt mit Wiedergenesung zu rechnen sei, und er sodann erst nach ärztlichen Abraten von der Reise storniere. Daraus folge, dass es für den Antritt des Versicherungsfalles nach Art 3 der Versicherungsbedingungen auf den Eintritt oder die Kenntnisnahme der Reiseunfähigkeit wegen einer plötzlichen schweren Erkrankung ankomme, wobei eine vorhandene ärztliche Diagnose dabei eine entscheidende Rolle spiele. Unter diesem Gesichtspunkt habe für Christine K***** vor dem 7. 2. 2002 keine Obliegenheit zur Stornierung der Reise und Anzeige an den Versicherer bestanden; ex ante sei nämlich bis zu diesem Tag Reisefähigkeit gegeben und damit auch kein Versicherungsfall eingetreten gewesen. Selbst wenn man dies aber strenger sehe und etwa aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung über die Heilungsdauer eines Bruches der Schulter die Stornierungs- und Anzeigenobliegenheit bereits früher, nämlich am 17. 1. 2002, einsetzen würde, käme man zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, weil der Versicherer gemäß § 6 Abs 3 VersVG, welcher diesbezüglich Art 4 der AVB überlagere, erst bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei werde. Eine solche liege jedoch nicht vor, wenn ein Versicherungsnehmer als "medizinisch nicht versierter Durchschnittsbetrachter" auf die Diagnose der behandelnden Ärzte vertraut habe. Christine K***** habe auch nicht gleichgültig gehandelt, sondern sich nach ihrer Reisefähigkeit erkundigt, sodass auch von einem dreiwöchigen und deswegen grob fahrlässigen Zuwarten keine Rede sein könne. Da sohin Versicherungsfall nicht das bloße plötzliche Auftreten einer schweren Erkrankung, sondern vielmehr die daraus resultierende Reiseunfähigkeit sei, fielen die Zeitpunkte der Stornierung und die Anzeigenobliegenheit (zeitlich) zusammen; eine Verpflichtung zu einer bloß prophylaktischen Meldung könne dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden.Versichertes Ereignis sei nicht die schwere Erkrankung für sich allein, sondern die Tatsache, dass die Reise nicht angetreten werden könne (Reiseunfähigkeit) wegen einer schweren Erkrankung oder aus sonstigen näher bezeichneten Gründen; dies ergebe sich eindeutig bereits aus dem Einleitungssatz des Artikel eins, der AVB. Wollte man einem Versicherungsnehmer zumuten, schon bei Antritt einer plötzlichen schweren Erkrankung den Reisevertrag zu stornieren, ohne auf die Reisefähigkeit abzustellen, würde dies den Versicherungsnehmer unter Umständen dazu zwingen, seine Vertragspflicht gegenüber dem Reiseveranstalter zu verletzen, nur um nicht seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verlieren. Die Argumentation der beklagten Partei hätte zur Folge, dass jede plötzlich eintretende schwere Erkrankung automatisch zur Stornierung der Reise führen müsse. Die Anzeige- und Stornierungsobliegenheit setze gemäß Artikel 3, jedoch den Eintritt oder die Kenntnisnahme eines versicherten Ereignisses voraus, dh, es bedürfe der Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsachen. Der Versicherungsnehmer müsse also auch um die Bedeutung der Krankheit wissen; er müsse sich bei Auftreten derselben erkundigen, ob seine Reisefähigkeit beeinträchtigt sein könnte, damit er rechtzeitig stornieren könne. Nur wenn sich seine Hoffnung, eine ersichtlich schwere Erkrankung werde sich bis zum Antritt der Reise bessern, nicht auf eine entsprechende Auskunft des Arztes gründe und er die Buchung aufrecht erhalte, sei der Versicherungsnehmer nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlastet. Nicht grob fahrlässig handle hingegen der Versicherte, dem ausdrücklich bestätigt werde, dass nach Art und Schwere der Krankheit und seiner persönlichen gesundheitlichen Gesamtverfassung mit einem normalen Heilungsverlauf und bis zum geplanten Reiseantritt mit Wiedergenesung zu rechnen sei, und er sodann erst nach ärztlichen Abraten von der Reise storniere. Daraus folge, dass es für den Antritt des Versicherungsfalles nach Artikel 3, der Versicherungsbedingungen auf den Eintritt oder die Kenntnisnahme der Reiseunfähigkeit wegen einer plötzlichen schweren Erkrankung ankomme, wobei eine vorhandene ärztliche Diagnose dabei eine entscheidende Rolle spiele. Unter diesem Gesichtspunkt habe für Christine K***** vor dem 7. 2. 2002 keine Obliegenheit zur Stornierung der Reise und Anzeige an den Versicherer bestanden; ex ante sei nämlich bis zu diesem Tag Reisefähigkeit gegeben und damit auch kein Versicherungsfall eingetreten gewesen. Selbst wenn man dies aber strenger sehe und etwa aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung über die Heilungsdauer eines Bruches der Schulter die Stornierungs- und Anzeigenobliegenheit bereits früher, nämlich am 17. 1. 2002, einsetzen würde, käme man zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, weil der Versicherer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersVG, welcher diesbezüglich Artikel 4, der AVB überlagere, erst bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei werde. Eine solche liege jedoch nicht vor, wenn ein Versicherungsnehmer als "medizinisch nicht versierter Durchschnittsbetrachter" auf die Diagnose der behandelnden Ärzte vertraut habe. Christine K***** habe auch nicht gleichgültig gehandelt, sondern sich nach ihrer Reisefähigkeit erkundigt, sodass auch von einem dreiwöchigen und deswegen grob fahrlässigen Zuwarten keine Rede sein könne. Da sohin Versicherungsfall nicht das bloße plötzliche Auftreten einer schweren Erkrankung, sondern vielmehr die daraus resultierende Reiseunfähigkeit sei, fielen die Zeitpunkte der Stornierung und die Anzeigenobliegenheit (zeitlich) zusammen; eine Verpflichtung zu einer bloß prophylaktischen Meldung könne dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden.
Das Berufungsgericht begründete schließlich die Zulassung der ordentlichen Revision damit, dass - soweit ersichtlich - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, sondern nur eine Entscheidung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien sowie ausländische Rechtsprechung zu der durchaus über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage bestünden, wann eine plötzlich eintretende schwere Erkrankung im Rahmen einer Reiseannullierungskosten-Versicherung dem Versicherer anzuzeigen bzw bei der Buchungsstelle zu stornieren sei, nämlich ob schon mit Eintritt der Erkrankung oder erst mit der ärztlich diagnostizierten Reiseunfähigkeit; die bezügliche Auslegung der Versicherungsbedingungen sei "offen".
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin keine Folge zu geben.