Rechtssatz RS0119326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119326
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Rechtssatz
Verlegt ein Unterhaltsschuldner aus berücksichtigungswürdigen Gründen - und nicht zur Umgehung seiner Unterhaltspflichten - Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland, so kann er nicht auf ein im Inland erzielbares Einkommen angespannt werden; vielmehr ist der Unterhaltsbemessung das von ihm im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zugrundezulegen. Dabei steht ihm die Wahl des neuen Aufenthaltslandes frei.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 130/04f
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 130/04f
- 8 Ob 115/18x
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 115/18x
- 4 Ob 26/21h
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 26/21h
Beisatz: Hier: Berücksichtigungswürdige Gründe verneint. (T1)
- 10 Ob 41/22k
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 Ob 41/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, lassen aber keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verlegung von Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland erkennen, zumal der besondere Fall der Rückkehr in das Heimatland (Kuba) nicht vorliegt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119326
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00130_04F0000_001