Rechtssatz RS0119336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119336
Entscheidungsdatum
16.07.2004
Rechtssatz
Gegen ein bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission kann eine Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission nur dann erhoben werden, wenn der Streitwertmehr als 15.000 S beträgt und die Oberkommission sie für zulässig erklärt. Die spezielle Rechtsmittelregelung des RStG ist lex specialis zu § 14 AußStrG.Gegen ein bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission kann eine Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission nur dann erhoben werden, wenn der Streitwertmehr als 15.000 S beträgt und die Oberkommission sie für zulässig erklärt. Die spezielle Rechtsmittelregelung des RStG ist lex specialis zu Paragraph 14, AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119336
Dokumentnummer
JJR_20040716_OGH0002_000RKV00001_0400000_001