Die gegen diesen Beschluss der ROK gerichtete Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof ist unzulässig.
Gemäß § 21 Abs 2 des 3. Rückstellungsgesetzes, BGBl 1947/54 idF BGBl 1947/148 (in der Folge RG), steht gegen die Entscheidung der Rückstellungsoberkommission binnen 14 Tagen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission zu, wenn der Streitwert - wie hier - mehr als 15.000 S beträgt. Gegen ein bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission kann eine solche Beschwerde aber nur dann erhoben werden, wenn die Oberkommission sie für zulässig erklärt. Die ROK hat im angefochtenen Beschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen dieses Erkenntnis nicht für zulässig erklärt wird. Damit ist aber ein weiterer Rechtszug an die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Den Ausführungen der Beschwerdeführer, § 21 Abs 2 RG sei durch § 14 AußStrG inhaltlich dahin abgeändert worden, dass eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Rückstellungsoberkommission zulässig sei, sofern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, kann nicht gefolgt werden. Gegen die Ansicht der Beschwerdeführer spricht bereits der Umstand, dass das RG die Rechtsmittelmöglichkeiten dezidiert und speziell regelt, weshalb der allgemeine Verweis in § 23 Abs 1 RG, dass für das Verfahren vor den Kommissionen die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen gelten, nicht bedeuten kann, die spezielle Rechtsmittelregelung des RG käme nicht zum Tragen; sie entfaltet vielmehr als lex specialis volle Gültigkeit.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des 3. Rückstellungsgesetzes, BGBl 1947/54 in der Fassung BGBl 1947/148 (in der Folge RG), steht gegen die Entscheidung der Rückstellungsoberkommission binnen 14 Tagen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission zu, wenn der Streitwert - wie hier - mehr als 15.000 S beträgt. Gegen ein bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission kann eine solche Beschwerde aber nur dann erhoben werden, wenn die Oberkommission sie für zulässig erklärt. Die ROK hat im angefochtenen Beschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen dieses Erkenntnis nicht für zulässig erklärt wird. Damit ist aber ein weiterer Rechtszug an die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Den Ausführungen der Beschwerdeführer, Paragraph 21, Absatz 2, RG sei durch Paragraph 14, AußStrG inhaltlich dahin abgeändert worden, dass eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Rückstellungsoberkommission zulässig sei, sofern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, kann nicht gefolgt werden. Gegen die Ansicht der Beschwerdeführer spricht bereits der Umstand, dass das RG die Rechtsmittelmöglichkeiten dezidiert und speziell regelt, weshalb der allgemeine Verweis in Paragraph 23, Absatz eins, RG, dass für das Verfahren vor den Kommissionen die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen gelten, nicht bedeuten kann, die spezielle Rechtsmittelregelung des RG käme nicht zum Tragen; sie entfaltet vielmehr als lex specialis volle Gültigkeit.
Abgesehen davon hat der Gesetzgeber selbst sowohl im Rahmen der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 wie auch der des Jahres 1989 in Anbetracht des Schaffens neuer Bestimmungen über die Rechtsmittelmöglichkeiten im Verfahren außer Streitsachen ausdrücklich bedacht, dass noch eine Reihe von Sondergesetzen existiert, die von der vorgeschlagenen und dann auch beschlossenen Neuregelung abweichende Vorschriften für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Deren Sammlung, Zusammenfassung und Vereinheitlichung sollte der bereits in Angriff genommenen - wenngleich auch heute noch nicht in Kraft getretenen - Gesamtreform des Außerstreitverfahrensrechts vorbehalten bleiben. Die Neuregelung sollte weiterhin nicht für Bereiche gelten, in denen solche besonderen Verfahrensvorschriften für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs - wie hier im RG - bestehen. Soweit durch die Erweiterten Wertgrenzen-Novellen geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen seien - hier gemäß § 23 Abs 1 RG das Außerstreitgesetz -, seien diese in der bisherigen Fassung anzuwenden (1002 BlgNR 20. GP, 30 f; 898 BlgNR 20. GP, 58; 991 BlgNR 17. GP, 6). Die derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen über den Rekurs an den Obersten Gerichtshof (§§ 14 ff AußStrG) sind daher keinesfalls anwendbar. Es ist aber - wie bereits oben ausgeführt - infolge der Spezialnorm des § 21 Abs 2 RG auch § 16 AußStrG aF, nach dem bei einem bestätigenden Beschluss des Gerichts zweiter Instanz im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden konnte, nicht anwendbar. Infolge der zitierten Spezialbestimmung kann der im § 23 Abs 1 RG genannte Begriff "Verfahren vor den Kommissionen" jedenfalls nicht das Rechtsmittelverfahren mitumfassen.Abgesehen davon hat der Gesetzgeber selbst sowohl im Rahmen der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 wie auch der des Jahres 1989 in Anbetracht des Schaffens neuer Bestimmungen über die Rechtsmittelmöglichkeiten im Verfahren außer Streitsachen ausdrücklich bedacht, dass noch eine Reihe von Sondergesetzen existiert, die von der vorgeschlagenen und dann auch beschlossenen Neuregelung abweichende Vorschriften für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Deren Sammlung, Zusammenfassung und Vereinheitlichung sollte der bereits in Angriff genommenen - wenngleich auch heute noch nicht in Kraft getretenen - Gesamtreform des Außerstreitverfahrensrechts vorbehalten bleiben. Die Neuregelung sollte weiterhin nicht für Bereiche gelten, in denen solche besonderen Verfahrensvorschriften für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs - wie hier im RG - bestehen. Soweit durch die Erweiterten Wertgrenzen-Novellen geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen seien - hier gemäß Paragraph 23, Absatz eins, RG das Außerstreitgesetz -, seien diese in der bisherigen Fassung anzuwenden (1002 BlgNR 20. GP, 30 f; 898 BlgNR 20. GP, 58; 991 BlgNR 17. GP, 6). Die derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen über den Rekurs an den Obersten Gerichtshof (Paragraphen 14, ff AußStrG) sind daher keinesfalls anwendbar. Es ist aber - wie bereits oben ausgeführt - infolge der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 2, RG auch Paragraph 16, AußStrG aF, nach dem bei einem bestätigenden Beschluss des Gerichts zweiter Instanz im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden konnte, nicht anwendbar. Infolge der zitierten Spezialbestimmung kann der im Paragraph 23, Absatz eins, RG genannte Begriff "Verfahren vor den Kommissionen" jedenfalls nicht das Rechtsmittelverfahren mitumfassen.
Soweit die Beschwerdeführer darlegen, dass die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung keine Bestätigung im Sinne des § 528 ZPO darstellte, ist ihnen gewiss zu folgen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde von der ROK aber nicht zurückgewiesen, vielmehr wurde die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt (arg: "Beschwerde wird abgewiesen").Soweit die Beschwerdeführer darlegen, dass die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung keine Bestätigung im Sinne des Paragraph 528, ZPO darstellte, ist ihnen gewiss zu folgen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde von der ROK aber nicht zurückgewiesen, vielmehr wurde die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt (arg: "Beschwerde wird abgewiesen").
Auf die weiteren umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde muss sohin nicht weiter eingegangen werden.
Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.