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Rechtssatz RS0119387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119387

Geschäftszahl

13Os94/04

Entscheidungsdatum

06.10.2004

Rechtssatz

Hat der Angeklagte damit begonnen, ein Fahrrad zu stehlen, und beginnt er vor Vollendung dieses Diebstahls, ein anderes Fahrrad zu stehlen, wobei er die weitere Ausführung des ersten Diebstahls nur für den Fall im Auge behält, dass es ihm nicht gelingen sollte, das zweite Fahrrad wegzunehmen, so ist er nur wegen einer der beiden Taten schuldig zu erkennen, und zwar jener, welche - ungeachtet der erst nachträglich nach Paragraph 29, StGB zu bildenden Subsumtionseinheit - (qualifikationsbedingt) die strafbare Handlung mit dem höheren Strafsatz begründet.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 94/04
    Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 94/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119387

Dokumentnummer

JJR_20041006_OGH0002_0130OS00094_0400000_001