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Rechtssatz RS0119389

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119389

Geschäftszahl

6Ob11/04t; 9ObA172/07w

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Rechtssatz

Erhält ein Fußballspieler für die Ausübung seines Sports im Rahmen eines Vereins von diesem (oder auch von dritter Seite) Entgelt und übt er den Fußballsport aufgrund eines ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vertrages aus, der ihn zur Teilnahme am Training und an Spielen, bei denen er aufgestellt ist, verpflichtet, ist er als Dienstnehmer des Vereins im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen. Damit unterliegt er der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, und zwar gleichgültig, wie gering sein Entgelt ist. Dem Verein kommt in diesem Fall das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugute.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 11/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 11/04t
  • 9 ObA 172/07w
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 172/07w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: „Ausländischer Schwarzarbeiter". (T1); Beisatz: Für die Anwendung des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte vom Arbeitgeber zur Vollversicherung (§§ 4 ff ASVG) oder zur Teilversicherung in der Unfallversicherung (§ 7 Z 3, § 8 Abs 1 Z 3 ASVG) angemeldet war oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob bei einem ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung vorhanden war. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119389

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_0060OB00011_04T0000_001