Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 1 ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts umschriebene Rechtsfrage die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach kommt es - wenn zwischen den Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Z 2 ASVG besteht - für die Anwendung des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG nicht darauf an, ob der Verletzte vom Arbeitgeber zur Vollversicherung (§§ 4 ff ASVG) oder zur Teilversicherung in der Unfallversicherung (§ 7 Z 3, § 8 Abs 1 Z 3 ASVG) angemeldet war oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob bei einem ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung vorhanden war (Neumayr in Schwimann, ABGB³ VII, ASVG § 333 Rz 19 und die dort zitierten zahlreichen Belegstellen aus der Rechtsprechung; Poperl, Sozialversicherungs-Handbuch, 2. Teil, §§ 332-336 Rz 45, 51; RIS-Justiz RS0083529; zuletzt etwa 6 Ob 11/04t). Der Entscheidung 9 ObA 155/89 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weil die hier zu behandelnde Frage dort nicht zu entscheiden war und der Oberste Gerichtshof dazu auch nicht Stellung genommen hat.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts umschriebene Rechtsfrage die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach kommt es - wenn zwischen den Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Ziffer 2, ASVG besteht - für die Anwendung des Haftungsausschlusses des Paragraph 333, ASVG nicht darauf an, ob der Verletzte vom Arbeitgeber zur Vollversicherung (Paragraphen 4, ff ASVG) oder zur Teilversicherung in der Unfallversicherung (Paragraph 7, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) angemeldet war oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob bei einem ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung vorhanden war (Neumayr in Schwimann, ABGB³ römisch sieben, ASVG Paragraph 333, Rz 19 und die dort zitierten zahlreichen Belegstellen aus der Rechtsprechung; Poperl, Sozialversicherungs-Handbuch, 2. Teil, Paragraphen 332 -, 336, Rz 45, 51; RIS-Justiz RS0083529; zuletzt etwa 6 Ob 11/04t). Der Entscheidung 9 ObA 155/89 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weil die hier zu behandelnde Frage dort nicht zu entscheiden war und der Oberste Gerichtshof dazu auch nicht Stellung genommen hat.
Der Revisionswerber hält der wiedergegebenen Rechtsprechung lediglich entgegen, dass in § 333 ASVG nur vom „Versicherten" die Rede ist, sodass sich der Arbeitgeber, der nicht die Absicht hatte, den Arbeitnehmer anzumelden, und die Anmeldung auch nicht nachholte, nicht auf diese Bestimmung berufen könne. Diesen Einwand hat schon das Berufungsgericht mit dem Hinweis widerlegt, dass die Sozialversicherung eine ex lege-Versicherung ist und der Schutz der Unfallversicherung auch eingreift, wenn der Dienstgeber ohne Anmeldung beschäftigt wurde. Mit den dazu erstatteten umfangreichen Ausführungen des Berufungsgerichts setzt sich der Revisionswerber inhaltlich nicht auseinander.Der Revisionswerber hält der wiedergegebenen Rechtsprechung lediglich entgegen, dass in Paragraph 333, ASVG nur vom „Versicherten" die Rede ist, sodass sich der Arbeitgeber, der nicht die Absicht hatte, den Arbeitnehmer anzumelden, und die Anmeldung auch nicht nachholte, nicht auf diese Bestimmung berufen könne. Diesen Einwand hat schon das Berufungsgericht mit dem Hinweis widerlegt, dass die Sozialversicherung eine ex lege-Versicherung ist und der Schutz der Unfallversicherung auch eingreift, wenn der Dienstgeber ohne Anmeldung beschäftigt wurde. Mit den dazu erstatteten umfangreichen Ausführungen des Berufungsgerichts setzt sich der Revisionswerber inhaltlich nicht auseinander.
Dass der Revisionswerber in erster Instanz dem Beklagten Vorsatz vorgeworfen habe, sodass das Erstgericht Feststellungen über den Unfallshergang hätte treffen müssen, trifft nicht zu. Der Kläger warf dem Beklagten vor, Türen so ungeschickt gestapelt zu haben, dass die oberste Tür ab- und gegen die Kniekehle des Klägers gerutscht sei. Dass damit „implizit" behauptet worden sei, der Beklagte habe den Kläger vorsätzlich verletzt, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Dass der Revisionswerber in erster Instanz dem Beklagten Vorsatz vorgeworfen habe, sodass das Erstgericht Feststellungen über den Unfallshergang hätte treffen müssen, trifft nicht zu. Der Kläger warf dem Beklagten vor, Türen so ungeschickt gestapelt zu haben, dass die oberste Tür ab- und gegen die Kniekehle des Klägers gerutscht sei. Dass damit „implizit" behauptet worden sei, der Beklagte habe den Kläger vorsätzlich verletzt, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.