Rechtssatz RS0119432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119432
Entscheidungsdatum
06.10.2004
Rechtssatz
Ein Kartell, das den Wettbewerb spürbar nachteilig berührt, müsste volkswirtschaftliche Vorteile aufweisen, welche die Beeinträchtigung des Wettbewerbs zumindest aufwiegen. Die volkswirtschaftliche Rechtfertigung hängt überdies davon ab, dass die Vorteile der Wettbewerbsbeschränkung einem größeren Personenkreis, der erheblich über den Kreis der Kartellmitglieder hinausreichen muss, zugute kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119432
Dokumentnummer
JJR_20041006_OGH0002_0130OS00135_0300000_002