Rechtssatz RS0119447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119447
Entscheidungsdatum
12.10.2004
Rechtssatz
Das Versprechen, aus Kulanz leisten zu wollen, gibt lediglich den Standpunkt des Erklärenden, ihn treffe in Wahrheit keine Rechtspflicht zur Leistung, wieder, schwächt aber die Verpflichtungserklärung selbst in keiner Weise ab, sondern weist sie vielmehr als ein die strittige Situation bereinigendes konstitutives Anerkentnnis aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119447
Dokumentnummer
JJR_20041012_OGH0002_0010OB00264_03K0000_001