Rechtssatz RS0119451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119451
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Rechtssatz
Marktbeherrschend ist ein Unternehmen dann, wenn es im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat, wobei insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmen, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen sind, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 240/03f
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 240/03f
- 16 Ok 4/08
Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 4/08
Auch; Beisatz: Marktbeherrschung nach § 4 KartG 2005 ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer, sei es als Anbieter oder Nachfrager, keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung inne hat, wobei das Gesetz insbesondere auf Finanzkraft, Beziehungen zu anderen Unternehmern, Zugangsmöglichkeiten zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, sowie Umstände verweist, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken. (T1)
- 4 Ob 231/12t
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 231/12t
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 62/13s
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 62/13s
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 66/14f
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 66/14f
Vgl auch; Beisatz: Ob ein Unternehmen im (Vertikal‑)Verhältnis zu seinen Lieferanten eine überragende Marktstellung gemäß § 4 Abs 3 KartG besitze, lässt sich ‑ wie auch bei den Marktbeherrschungstatbeständen des § 4 Abs 1 KartG ‑ nicht abstrakt, sondern nur in Ansehung eines konkreten Markts beurteilen, weil es auch insoweit auf Substitutionsmöglichkeiten ankommt. (T2)
- 16 Ok 12/13
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 16 Ok 12/13
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119451
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014
Dokumentnummer
JJR_20041012_OGH0002_0010OB00240_03F0000_001