Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Das Erstgericht hat seine Entscheidung durch zwei Berufsrichter und zwei fachkundige Laienrichter gefällt, wie es der gesetzlichen Regelung über die Zusammensetzung der Senate nach § 59 Abs 1 Z 1 KartG entspricht. Dass das Oberlandesgericht Wien bei dieser Entscheidung als Kartellgericht im Sinne des § 58 Abs 1 KartG tätig wurde, ergibt sich aus der Entscheidung zweifelsfrei. Das Fehlen des Zusatzes „als Kartellgericht" im Kopf der Entscheidung begründet daher weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Nichtigkeit. Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei Fassung des Beschlusses, die nach § 58 Abs 4 Z 3 AußStrG jedenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsste, liegt nicht vor.1. Das Erstgericht hat seine Entscheidung durch zwei Berufsrichter und zwei fachkundige Laienrichter gefällt, wie es der gesetzlichen Regelung über die Zusammensetzung der Senate nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, KartG entspricht. Dass das Oberlandesgericht Wien bei dieser Entscheidung als Kartellgericht im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, KartG tätig wurde, ergibt sich aus der Entscheidung zweifelsfrei. Das Fehlen des Zusatzes „als Kartellgericht" im Kopf der Entscheidung begründet daher weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Nichtigkeit. Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei Fassung des Beschlusses, die nach Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer 3, AußStrG jedenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsste, liegt nicht vor.
2. Nach § 47 KartG hat auf Antrag einer Partei eine Verhandlung stattzufinden. Das Kartellgesetz schreibt nicht vor, in welcher Besetzung eine solche Verhandlung durchzuführen ist. Auch das Außerstreitgesetz, das bei Fehlen einer speziellen Regelung im Kartellgesetz nach dessen § 38 zur Anwendung gelangt, sieht keine obligatorische Verhandlung vor, sondern lässt sogar die Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu (vgl § 20 AußStrG). Die Besetzung des Gerichts in einer mündlichen Verhandlung wird ebenfalls nicht festgelegt. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit - der im Übrigen ohnehin nur die Beweisaufnahme betrifft - gilt auch nach dem neuen AußStrG nicht zwingend (Fucik/Kloiber AußStrG § 31 Rz 4). Weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, noch die Aufnahme von Beweisen vor dem Kartellgericht muss daher in vollständiger Senatsbesetzung durchgeführt werden. Dafür spricht auch § 52 Abs 2 AußStrG, der für das - regelmäßig in Senatsbesetzung entscheidende - Rekursgericht ausdrücklich die Durchführung der Rekursverhandlung, und zwar auch zur neuerlichen Aufnahme von in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweisen, durch einen beauftragten Richter des Rekursgerichts für zulässig erklärt. Nach der Regierungsvorlage wird zur Wahrung eines nicht ausufernden Unmittelbarkeitsprinzips die persönliche Wahrnehmung eines beauftragten Richters aus dem Senat für ausreichend erachtet (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG § 198). Keineswegs müssen daher, wie der Rekurs meint, an der Verhandlung des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht „begrifflich" sämtliche Senatsmitglieder teilnehmen. Dies umso weniger, wenn die Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, lediglich der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens und der Einräumung der Möglichkeit zur Schlüssigmachung des Vorbringens der Antragstellerin dient.2. Nach Paragraph 47, KartG hat auf Antrag einer Partei eine Verhandlung stattzufinden. Das Kartellgesetz schreibt nicht vor, in welcher Besetzung eine solche Verhandlung durchzuführen ist. Auch das Außerstreitgesetz, das bei Fehlen einer speziellen Regelung im Kartellgesetz nach dessen Paragraph 38, zur Anwendung gelangt, sieht keine obligatorische Verhandlung vor, sondern lässt sogar die Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu vergleiche , Paragraph 20, AußStrG). Die Besetzung des Gerichts in einer mündlichen Verhandlung wird ebenfalls nicht festgelegt. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit - der im Übrigen ohnehin nur die Beweisaufnahme betrifft - gilt auch nach dem neuen AußStrG nicht zwingend (Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 31, Rz 4). Weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, noch die Aufnahme von Beweisen vor dem Kartellgericht muss daher in vollständiger Senatsbesetzung durchgeführt werden. Dafür spricht auch Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG, der für das - regelmäßig in Senatsbesetzung entscheidende - Rekursgericht ausdrücklich die Durchführung der Rekursverhandlung, und zwar auch zur neuerlichen Aufnahme von in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweisen, durch einen beauftragten Richter des Rekursgerichts für zulässig erklärt. Nach der Regierungsvorlage wird zur Wahrung eines nicht ausufernden Unmittelbarkeitsprinzips die persönliche Wahrnehmung eines beauftragten Richters aus dem Senat für ausreichend erachtet (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 198,). Keineswegs müssen daher, wie der Rekurs meint, an der Verhandlung des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht „begrifflich" sämtliche Senatsmitglieder teilnehmen. Dies umso weniger, wenn die Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, lediglich der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens und der Einräumung der Möglichkeit zur Schlüssigmachung des Vorbringens der Antragstellerin dient.
Es ist daher auch hier weder ein Verstoß gegen die Besetzungsvorschriften, noch gegen die Geschäftsverteilung erkennbar.
3. Das Kartellgesetz enthält keine Bestimmungen über allgemeine Inhaltserfordernisse von Anträgen. Es ist daher auf § 9 AußStrG zurückzugreifen, wonach der Antrag zwar kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen muss, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit angestrebt und aus welchem Sachverhalt dies abgeleitet wird. Auch wenn das Außerstreitgesetz an die Bestimmtheit und den notwendigen Inhalt geringere Anforderungen stellt als die ZPO, ist immer ein Sachverhaltsvorbringen, aus dem sich die begehrte Entscheidung ableiten lässt, somit Schlüssigkeit des Vorbringens, erforderlich. Dazu müssen Behauptungen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands aufgestellt werden. Für den hier von der Antragstellerin relevierten Marktmachtmissbrauch nach §§ 4 ff KartG sind einerseits die Marktbeherrschung durch den oder die Antragsgegner und andererseits der Missbrauch dieser Stellung Voraussetzung. Marktbeherrschung nach § 4 KartG ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer, sei es als Anbieter oder Nachfrager, keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung inne hat, wobei das Gesetz insbesondere auf Finanzkraft, Beziehungen zu anderen Unternehmern, Zugangsmöglichkeiten zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, sowie Umstände verweist, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.3. Das Kartellgesetz enthält keine Bestimmungen über allgemeine Inhaltserfordernisse von Anträgen. Es ist daher auf Paragraph 9, AußStrG zurückzugreifen, wonach der Antrag zwar kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen muss, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit angestrebt und aus welchem Sachverhalt dies abgeleitet wird. Auch wenn das Außerstreitgesetz an die Bestimmtheit und den notwendigen Inhalt geringere Anforderungen stellt als die ZPO, ist immer ein Sachverhaltsvorbringen, aus dem sich die begehrte Entscheidung ableiten lässt, somit Schlüssigkeit des Vorbringens, erforderlich. Dazu müssen Behauptungen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands aufgestellt werden. Für den hier von der Antragstellerin relevierten Marktmachtmissbrauch nach Paragraphen 4, ff KartG sind einerseits die Marktbeherrschung durch den oder die Antragsgegner und andererseits der Missbrauch dieser Stellung Voraussetzung. Marktbeherrschung nach Paragraph 4, KartG ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer, sei es als Anbieter oder Nachfrager, keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung inne hat, wobei das Gesetz insbesondere auf Finanzkraft, Beziehungen zu anderen Unternehmern, Zugangsmöglichkeiten zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, sowie Umstände verweist, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
Zentrales und in jedem Kommentar zur Marktbeherrschung behandeltes Element der Marktbeherrschung ist die Abgrenzung des relevanten Marktes sowohl in sachlicher als auch in räumlicher, gegebenenfalls auch in zeitlicher Hinsicht, um überhaupt prüfen zu können, ob ein Unternehmen keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist (vgl Vartian in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz § 4 Rz 11 ff, Hoffer, Kartellgesetz Kommentar § 4 Punkt 1.4.; Reidlinger/Hartung, Das Österreichische Kartellrecht 108 ff).Zentrales und in jedem Kommentar zur Marktbeherrschung behandeltes Element der Marktbeherrschung ist die Abgrenzung des relevanten Marktes sowohl in sachlicher als auch in räumlicher, gegebenenfalls auch in zeitlicher Hinsicht, um überhaupt prüfen zu können, ob ein Unternehmen keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist vergleiche Vartian in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz Paragraph 4, Rz 11 ff, Hoffer, Kartellgesetz Kommentar Paragraph 4, Punkt 1.4.; Reidlinger/Hartung, Das Österreichische Kartellrecht 108 ff).
4. Der sachlich relevante Markt wird nach dem sogenannten Bedarfsmarktkonzept ermittelt. Dieses sieht als maßgebliches Kriterium die Substituierbarkeit der Waren bzw Dienstleistungen untereinander vor, die immer aus Sicht der Marktgegenseite zu ermitteln ist (16 Ok 9/01; RIS-Justiz RS0116046; Hoffer, Kartellgesetz Kommentar § 4 Punkt 1.4.1.). Produkte, die aus Sicht der Marktgegenseite nicht der Deckung desselben Bedarfs dienen, gehören nicht demselben sachlich relevanten Markt an.4. Der sachlich relevante Markt wird nach dem sogenannten Bedarfsmarktkonzept ermittelt. Dieses sieht als maßgebliches Kriterium die Substituierbarkeit der Waren bzw Dienstleistungen untereinander vor, die immer aus Sicht der Marktgegenseite zu ermitteln ist (16 Ok 9/01; RIS-Justiz RS0116046; Hoffer, Kartellgesetz Kommentar Paragraph 4, Punkt 1.4.1.). Produkte, die aus Sicht der Marktgegenseite nicht der Deckung desselben Bedarfs dienen, gehören nicht demselben sachlich relevanten Markt an.
Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihrem für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften von anderen wenig unterscheiden, sich also - aus Sicht des Bedarfsträgers der Marktgegenseite - beliebig gegeneinander austauschen lassen (16 Ok 20/04 - Multiplex I, 16 Ok 14/04 - Postzeitungsversand; 16 Ok 11/04 - TickTack Freiminuten uva). Entscheidend ist die funktionelle Austauschbarkeit der Waren (16 Ok 9/01 - W-Beteiligungsgesellschaft I; 4 Ob 90/99k - Jahresbonus; 4 Ob 165/98p - Reparatur von Leasingfahrzeugen uva; RIS-Justiz RS0116046; Einzelfälle und Beispiele der sachlichen Marktabgrenzung siehe zB Hoffer, Kartellgesetz Kommentar § 4 Punkt 1.4.1; Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht, 111; Gruber, Österreichisches Kartellrecht § 4 Kartellgesetz 2005 E 40 ff).Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihrem für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften von anderen wenig unterscheiden, sich also - aus Sicht des Bedarfsträgers der Marktgegenseite - beliebig gegeneinander austauschen lassen (16 Ok 20/04 - Multiplex römisch eins, 16 Ok 14/04 - Postzeitungsversand; 16 Ok 11/04 - TickTack Freiminuten uva). Entscheidend ist die funktionelle Austauschbarkeit der Waren (16 Ok 9/01 - W-Beteiligungsgesellschaft römisch eins; 4 Ob 90/99k - Jahresbonus; 4 Ob 165/98p - Reparatur von Leasingfahrzeugen uva; RIS-Justiz RS0116046; Einzelfälle und Beispiele der sachlichen Marktabgrenzung siehe zB Hoffer, Kartellgesetz Kommentar Paragraph 4, Punkt 1.4.1; Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht, 111; Gruber, Österreichisches Kartellrecht Paragraph 4, Kartellgesetz 2005 E 40 ff).
5. In räumlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet (Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht, 113; Hoffer, Kartellgesetz Kommentar § 4 Punkt 1.4.2. mit Beispielen; Einzelfälle in Gruber, Österreichisches Kartellrecht § 4 Kartellgesetz 2005 E 92 ff).5. In räumlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet (Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht, 113; Hoffer, Kartellgesetz Kommentar Paragraph 4, Punkt 1.4.2. mit Beispielen; Einzelfälle in Gruber, Österreichisches Kartellrecht Paragraph 4, Kartellgesetz 2005 E 92 ff).
6. Als marktbeherrschend ist ein Unternehmen dann anzusehen, wenn es in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, in dem es die Möglichkeit hat, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und von den Verbrauchern zu verhalten (16 Ok 46/05; 4 Ob 165/98p - Reparatur von Leasingfahrzeugen; 4 Ob 90/99k - Jahresbonus; Gruber, Österreichisches Kartellrecht § 4 Kartellgesetz 2005 E 140 ff).6. Als marktbeherrschend ist ein Unternehmen dann anzusehen, wenn es in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, in dem es die Möglichkeit hat, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und von den Verbrauchern zu verhalten (16 Ok 46/05; 4 Ob 165/98p - Reparatur von Leasingfahrzeugen; 4 Ob 90/99k - Jahresbonus; Gruber, Österreichisches Kartellrecht Paragraph 4, Kartellgesetz 2005 E 140 ff).
7. Diesen Anforderungen wird das eingangs detailliert geschilderte Vorbringen der Antragstellerin in keiner Weise gerecht, beschränkt es sich doch - wenn auch weitwändig - auf die Schilderung des Verhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Tochtergesellschaft und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Antragstellerin selbst, ohne in irgendeiner Weise darauf einzugehen, welchen - nach dem Bedarfsmarktprinzip abzugrenzenden - relevanten Märkten das Tätigkeitsfeld der Antragsgegnerin bzw ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen ist, welche weiteren Marktteilnehmer es auf diesen Märkten gibt, welche Umsätze diese Marktteilnehmer zumindest größenordnungsmäßig erzielen und welche Marktanteile ihnen daher zugeordnet werden können.
8. Auf dieses Manko hat bereits die Antragsgegnerin in ihren erstinstanzlichen Äußerungen hingewiesen. Es wurde auch vom Erstgericht zum Anlass genommen, dies in einer Tagsatzung mit der Antragstellerin zu erörtern und ihr Gelegenheit zur Verbesserung ihres Antrags zu geben. Der Vertreter der Antragstellerin hat allerdings zum sachlich relevanten Markt nur auf die - wie bereits dargelegt - unzureichenden schriftlichen Ausführungen verwiesen und lediglich zur Tochtergesellschaft ergänzt, sie habe „am Markt des Reisebürogeschäfts in Oberösterreich" einen mehr als 50-%igen Marktanteil. Offen bleibt, inwiefern es einen Markt des Reisebürogeschäfts in dieser Allgemeinheit gibt (vgl hiezu die Differenzierung der Märkte in der Entscheidung des EuG in der Sache Airtours/First Choice, T-342/99), ob und warum ein solcher allenfalls bestehender Markt räumlich mit dem Bundesland Oberösterreich abgegrenzt werden kann und wer die übrigen Teilnehmer auf diesem Markt sind.8. Auf dieses Manko hat bereits die Antragsgegnerin in ihren erstinstanzlichen Äußerungen hingewiesen. Es wurde auch vom Erstgericht zum Anlass genommen, dies in einer Tagsatzung mit der Antragstellerin zu erörtern und ihr Gelegenheit zur Verbesserung ihres Antrags zu geben. Der Vertreter der Antragstellerin hat allerdings zum sachlich relevanten Markt nur auf die - wie bereits dargelegt - unzureichenden schriftlichen Ausführungen verwiesen und lediglich zur Tochtergesellschaft ergänzt, sie habe „am Markt des Reisebürogeschäfts in Oberösterreich" einen mehr als 50-%igen Marktanteil. Offen bleibt, inwiefern es einen Markt des Reisebürogeschäfts in dieser Allgemeinheit gibt vergleiche hiezu die Differenzierung der Märkte in der Entscheidung des EuG in der Sache Airtours/First Choice, T-342/99), ob und warum ein solcher allenfalls bestehender Markt räumlich mit dem Bundesland Oberösterreich abgegrenzt werden kann und wer die übrigen Teilnehmer auf diesem Markt sind.
Das Erstgericht ist daher zu Recht von der mangelnden Schlüssigkeit auch des in der mündlichen Verhandlung ergänzten Vorbringens der Antragstellerin ausgegangen.
9. Damit kommt es nicht mehr auf die im Rechtsmittel relevierte Frage der Unternehmereigenschaft der Antragsgegnerin im Sinne des Kartellgesetzes oder darauf an, ob die im parallelen UWG-Verfahren ergangene einstweilige Verfügung ausreichenden Rechtsschutz für die Antragstellerin bietet.
10. Im Rekurs erstattet die Antragstellerin nunmehr Vorbringen zum sachlich und räumlich relevanten Markt und zur Stellung der Antragsgegnerin bzw ihrer Tochtergesellschaft auf diesem, das als unzulässige Neuerung zu qualifizieren ist. Soweit nämlich Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, erst im Rechtsmittel vorgebracht werden, sind sie im Rekursverfahren nach § 49 Abs 2 AußStrG nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung oder Unterlassung des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Nach § 66 Abs 2 AußStrG können im Revisionsrekursverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsgründe vorgebracht werden.10. Im Rekurs erstattet die Antragstellerin nunmehr Vorbringen zum sachlich und räumlich relevanten Markt und zur Stellung der Antragsgegnerin bzw ihrer Tochtergesellschaft auf diesem, das als unzulässige Neuerung zu qualifizieren ist. Soweit nämlich Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, erst im Rechtsmittel vorgebracht werden, sind sie im Rekursverfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung oder Unterlassung des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Nach Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG können im Revisionsrekursverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsgründe vorgebracht werden.
Da die Antragstellerin und Rekurswerberin keinerlei Vorbringen dazu erstattet, warum es sich bei der Unterlassung des Rekursvorbringens im erstinstanzlichen Verfahren um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt haben soll, kann die Frage, ob für das kartellgerichtliche Rekursverfahren die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über die Neuerungserlaubnis im Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind, dahingestellt bleiben. Die Neuerungen sind jedenfalls unbeachtlich.
11. Damit sind aber auch die weiteren im Rekurs aufgezeigten Umstände (Informationsmonopol der Antragsgegnerin, Bevorzugung der Tochtergesellschaft bei Erstellung von Tourismusstudien, Finanzierung der Antragsgegnerin, Kapitalausstattung der Tochtergesellschaft) nicht mehr entscheidungsrelevant, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 KartG; eine mutwillige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung liegt nicht vor.12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, KartG; eine mutwillige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung liegt nicht vor.