Rechtssatz RS0119456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119456
Entscheidungsdatum
27.04.2023
Rechtssatz
Bei Erreichen des Regelpensionsalters und Anspruch auf Regelpension ist der Kündigungsschutz nicht generell und jedenfalls auszuschließen, doch ist wegen der vom Gesetzgeber tolerierten Einkommenseinbußen, die mit jeder Pensionierung verbunden sind, und der Vorhersehbarkeit der Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung ein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 53/04h
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 53/04h
Veröff: SZ 2004/151
- 9 ObA 156/07t
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 156/07t
Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof interpretierte schon in der Entscheidung 8 ObA 53/04h § 15 Abs 3 AVRAG dahin, dass der Gesetzgeber mit der von ihm gewählten Formulierung die durch die Bestimmung geschaffene Kündigungsanfechtungsmöglichkeit für jene Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ausschloss. (T1)
- 9 ObA 163/08y
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 163/08y
Vgl
- 8 ObA 74/10f
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 ObA 74/10f
- 9 ObA 54/12z
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 54/12z
Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf Pensionierungen nimmt der Gesetzgeber einen gewissen Einkommensverlust bewusst in Kauf. Deshalb ist eine Kündigung infolge des Umstands, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Alterspension besitzt, idR nicht sozialwidrig, dies besonders dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung noch zusätzlich durch betriebliche Pensionsleistungen abgesichert ist. (T2)
Beisatz: Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer seine Lebenserhaltungskosten auch nach Wegfall des Aktivbezugs aus der künftigen Pension allein oder iVm anderen Einkünften decken kann. (T3)
- 8 ObA 46/16x
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 ObA 46/16x
- 9 ObA 13/16a
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 13/16a
- 8 ObA 7/21v
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 7/21v
Beis wie T2; Beis wie T3
- 9 ObA 23/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2023 9 ObA 23/23g
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119456
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20041020_OGH0002_008OBA00053_04H0000_001