Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren geht es nur noch darum, ob die Kündigung der Klägerin deren Interessen im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG beeinträchtigt. Auf den in erster Instanz erhobenen und nicht näher konkretisierten Einwand der Betriebsbedingtheit der Kündigung kam die beklagte Partei schon im Berufungsverfahren nicht mehr zurück.Im Revisionsverfahren geht es nur noch darum, ob die Kündigung der Klägerin deren Interessen im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG beeinträchtigt. Auf den in erster Instanz erhobenen und nicht näher konkretisierten Einwand der Betriebsbedingtheit der Kündigung kam die beklagte Partei schon im Berufungsverfahren nicht mehr zurück.
Die in der Revisionsbeantwortung erhobene Rüge, die Feststellung, dass die Klägerin am 10. 1. 2003 den Antrag auf Zuerkennung der Alterspension stellte, sei "überschießend", ist unbegründet: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass sogenannte "überschießende" Feststellungen, also Feststellungen, die im Parteivorbringen keine Deckung finden, (nur) dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (3 Ob 127/99v; 8 Ob 57/01t; 4 Ob 61/03d uva). Berücksichtigt man, dass zentrales Prozessthema in diesem Verfahren das Vorbringen der beklagten Partei war, die Klägerin sei durch die Kündigung deshalb nicht in ihren Interessen beeinträchtigt, weil sie das Regelpensionsalter erreicht habe und ihr daher ein Regelpensionsanspruch zustehe, hält sich die Feststellung, dass die Klägerin am 10. 1. 2003 die Zuerkennung der Alterspension beantragte, jedenfalls im Rahmen der erhobenen Einwendungen der beklagten Partei.
Bei der Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss nach ständiger Rechtsprechung vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0051640; SZ 63/119; DRdA 1992/53 = SZ 65/43; 8 ObA 79/03f uva). Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungs- und beweispflichtig (SZ 65/43; RdW 2002/364; RdW 2003/335; RIS-Justiz RS0051845).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung in § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind (DRdA 1998, 445; WBl 1999/369; 9 ObA 223/02p). Bei der Untersuchung der Frage, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen (DRdA 1992/53; WBl 1999/369; 9 ObA 223/02p uva). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (DRdA 1992/53 [Mosler]; ZAS 1992/9 [Pircher] uva). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass eine finanzielle Schlechterstellung allein für die Tatbestandsmäßigkeit nicht genügt. Diese muss ein solches Ausmaß erreichen, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste (DRdA 1992/53 [Mosler]; DRdA 1998, 445 uva). "Normale" Nachteile, die im Regelfall mit jeder Kündigung verbunden sind, reichen nicht aus. Es müssen Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen (WBl 1999/369; 9 ObA 223/02p).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung in Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind (DRdA 1998, 445; WBl 1999/369; 9 ObA 223/02p). Bei der Untersuchung der Frage, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen (DRdA 1992/53; WBl 1999/369; 9 ObA 223/02p uva). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (DRdA 1992/53 [Mosler]; ZAS 1992/9 [Pircher] uva). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass eine finanzielle Schlechterstellung allein für die Tatbestandsmäßigkeit nicht genügt. Diese muss ein solches Ausmaß erreichen, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste (DRdA 1992/53 [Mosler]; DRdA 1998, 445 uva). "Normale" Nachteile, die im Regelfall mit jeder Kündigung verbunden sind, reichen nicht aus. Es müssen Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen (WBl 1999/369; 9 ObA 223/02p).
Überträgt man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall, ist von einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung auszugehen: Die Bruttopension der Klägerin beträgt nur rund 36 % ihres zuletzt bezogenen Aktiveinkommens. Auch ohne nähere Berechnung ergibt sich daraus eine Nettoeinkommenseinbuße von rund 50 %. Die Pension der Klägerin deckt gerade ihre Fixkosten. Die Klägerin kann auch nicht - wie die Revision meint - darauf verwiesen werden, dass ihr die beklagte Partei einen Werkvertrag für die Dauer von einem Jahr ab Beendigung des Dienstverhältnisses anbot. Die Annahme dieses Anbotes war für die Klägerin deshalb nicht akzeptabel, weil ein bloß auf ein Jahr befristeter "Werkvertrag" (gemeint wohl Rahmenvereinbarung) die Beeinträchtigung der Klägerin nur für dieses eine Jahr mildert. Bei einer anderen Auslegung hätte es jeder Dienstgeber in der Hand, der Anwendung des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG dadurch zu "entgehen", dass er vor der Kündigung entsprechende, völlig frei kündbare Verträge als Ersatz anbietet und diese in der Folge beendet, ohne dass der Arbeitnehmer eine Möglichkeit zur Kündigungsanfechtung hätte. Der Klägerin kann auch nicht angelastet werden, dass sie von der festgestellten Möglichkeit des "Nachkaufes" von Versicherungszeiten nicht Gebrauch machte: Die Klägerin stellte unter Beweis, dass die beträchtliche Einkommenseinbuße ihre Interessen beeinträchtigt. Sie stellte ebenfalls unter Beweis, dass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt minimal sind. Damit ist die Klägerin der sie treffenden Behauptungs- und Beweislast zur Genüge nachgekommen. Es wäre daher Sache der beklagten Partei gewesen, ein konkretes Vorbringen darüber zu erstatten, wieso es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen wäre, Versicherungszeiten nachzukaufen. Die beklagte Partei beruft sich allerdings erstmals im Revisionsverfahren auf den möglichen Nachkauf von Versicherungszeiten. Da weder behauptet wurde noch feststeht, dass der Klägerin dieser Nachkauf finanziell überhaupt möglich gewesen wäre, kann auf diesen erstmals in der Revision erhobenen und nicht einmal dort näher spezifizierten Einwand nicht eingegangen werden.Überträgt man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall, ist von einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung auszugehen: Die Bruttopension der Klägerin beträgt nur rund 36 % ihres zuletzt bezogenen Aktiveinkommens. Auch ohne nähere Berechnung ergibt sich daraus eine Nettoeinkommenseinbuße von rund 50 %. Die Pension der Klägerin deckt gerade ihre Fixkosten. Die Klägerin kann auch nicht - wie die Revision meint - darauf verwiesen werden, dass ihr die beklagte Partei einen Werkvertrag für die Dauer von einem Jahr ab Beendigung des Dienstverhältnisses anbot. Die Annahme dieses Anbotes war für die Klägerin deshalb nicht akzeptabel, weil ein bloß auf ein Jahr befristeter "Werkvertrag" (gemeint wohl Rahmenvereinbarung) die Beeinträchtigung der Klägerin nur für dieses eine Jahr mildert. Bei einer anderen Auslegung hätte es jeder Dienstgeber in der Hand, der Anwendung des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG dadurch zu "entgehen", dass er vor der Kündigung entsprechende, völlig frei kündbare Verträge als Ersatz anbietet und diese in der Folge beendet, ohne dass der Arbeitnehmer eine Möglichkeit zur Kündigungsanfechtung hätte. Der Klägerin kann auch nicht angelastet werden, dass sie von der festgestellten Möglichkeit des "Nachkaufes" von Versicherungszeiten nicht Gebrauch machte: Die Klägerin stellte unter Beweis, dass die beträchtliche Einkommenseinbuße ihre Interessen beeinträchtigt. Sie stellte ebenfalls unter Beweis, dass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt minimal sind. Damit ist die Klägerin der sie treffenden Behauptungs- und Beweislast zur Genüge nachgekommen. Es wäre daher Sache der beklagten Partei gewesen, ein konkretes Vorbringen darüber zu erstatten, wieso es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen wäre, Versicherungszeiten nachzukaufen. Die beklagte Partei beruft sich allerdings erstmals im Revisionsverfahren auf den möglichen Nachkauf von Versicherungszeiten. Da weder behauptet wurde noch feststeht, dass der Klägerin dieser Nachkauf finanziell überhaupt möglich gewesen wäre, kann auf diesen erstmals in der Revision erhobenen und nicht einmal dort näher spezifizierten Einwand nicht eingegangen werden.
Selbst unter Berücksichtigung, dass beim Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nur die wesentlichen Lebenshaltungskosten, nicht aber "Luxusaufwendungen" zu berücksichtigen sind (DRdA 1994, 270), ist die Interessenbeeinträchtigung grundsätzlich zu bejahen: Die festgestellten Lebensführungskosten der Klägerin stellen keine "Luxusaufwendungen" dar.
Auf den in erster Instanz erhobenen Einwand, der Klägerin sei eine Altersteilzeitvereinbarung angeboten worden, kommt die beklagte Partei - wie schon in der Berufung - im Revisionsverfahren nicht mehr zurück.
Es verbleibt daher die Prüfung, ob der Umstand, dass die Klägerin das Regelpensionsalter erreicht hat und Anspruch auf Regelpension hat, jedenfalls dazu zu führen hat, dass der Klägerin eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG zu versagen ist.Es verbleibt daher die Prüfung, ob der Umstand, dass die Klägerin das Regelpensionsalter erreicht hat und Anspruch auf Regelpension hat, jedenfalls dazu zu führen hat, dass der Klägerin eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG zu versagen ist.
Das ist mit dem Berufungsgericht und aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen, die insbesondere auf den zitierten Ausführungen Karls beruhen, zu verneinen.
Der Oberste Gerichtshof hat noch nicht dazu Stellung genommen, ob der Anspruch auf eine Regelpension die Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ausschließt: In den bisher behandelten Fällen des Bestehens eines Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wurde die Anwendbarkeit des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nicht generell verneint. Zwar wurde betont, dass eine "gesellschaftliche Minderachtung" von Beziehern einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht notorisch sei (9 ObA 223/02p). Eine vorzeitige Pensionierung genieße allgemein eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz (DRdA 1994/20 [Trost]; siehe auch Mosler in Glosse zu DRdA 1992/53). Ferner wurde betont, dass der Gesetzgeber einen mit dem Übertritt in den Ruhestand verbundenen geringfügigen Einkommensverlust in Kauf nehme: Dabei wurde unter Berufung auf Tomandl (Bemerkungen zur Rechtsprechung des VwGH zum allgemeinen Kündigungsschutz, ZAS 1984, 203 ff, 207 f) hervorgehoben, dass es bei Tolerierung geringfügiger Einkommensverluste durch die Pensionierung nicht nur um die Berücksichtigung jener Ersparnisse gehe, die sich durch das Unterbleiben der Arbeitsleistung an sich ergäben, sondern auch um das Äquivalent für den Wegfall der Arbeitsbelastung. Ein Arbeitnehmer, der mit der Höchstpension von 79,5 % Bemessungsgrundlage in den Ruhestand trete, erleide keinen Nachteil, sofern er nicht mehr als die Höchstbeitragsgrundlage verdient habe (DRdA 1992/53 [Mosler]). In der Entscheidung 9 ObA 223/02p, die die Kündigung eines im 64. Lebensjahr stehenden Arbeitnehmers betrifft, wurde ebenfalls hervorgehoben, dass stets die Gesamtsituation des gekündigten Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall wurde die Interessenbeeinträchtigung deshalb verneint, weil der Kläger ab Versetzung in den Ruhestand nach der anzuwendenden Pensionsordnung der beklagten Partei Anspruch auf eine Pensionsleistung in der Höhe von 80 % seines letzten Bruttomonatsbezuges von 105.197,40 S sowie Anspruch auf eine (anrechenbare) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hatte. Der Kläger war damit finanziell abgesichert. Auch hier wurde darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber einen gewissen Einkommensverlust bei der Pensionierung bewusst in Kauf nehme. Die Entscheidung 9 ObA 244/01s (WBl 2002/256) bejahte eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung bei der Kündigung einer Arbeitnehmerin mit Anspruch auf vorzeitige Alterspension und einer dadurch bewirkten Einkommenseinbuße von 37 % netto.Der Oberste Gerichtshof hat noch nicht dazu Stellung genommen, ob der Anspruch auf eine Regelpension die Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ausschließt: In den bisher behandelten Fällen des Bestehens eines Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wurde die Anwendbarkeit des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG nicht generell verneint. Zwar wurde betont, dass eine "gesellschaftliche Minderachtung" von Beziehern einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht notorisch sei (9 ObA 223/02p). Eine vorzeitige Pensionierung genieße allgemein eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz (DRdA 1994/20 [Trost]; siehe auch Mosler in Glosse zu DRdA 1992/53). Ferner wurde betont, dass der Gesetzgeber einen mit dem Übertritt in den Ruhestand verbundenen geringfügigen Einkommensverlust in Kauf nehme: Dabei wurde unter Berufung auf Tomandl (Bemerkungen zur Rechtsprechung des VwGH zum allgemeinen Kündigungsschutz, ZAS 1984, 203 ff, 207 f) hervorgehoben, dass es bei Tolerierung geringfügiger Einkommensverluste durch die Pensionierung nicht nur um die Berücksichtigung jener Ersparnisse gehe, die sich durch das Unterbleiben der Arbeitsleistung an sich ergäben, sondern auch um das Äquivalent für den Wegfall der Arbeitsbelastung. Ein Arbeitnehmer, der mit der Höchstpension von 79,5 % Bemessungsgrundlage in den Ruhestand trete, erleide keinen Nachteil, sofern er nicht mehr als die Höchstbeitragsgrundlage verdient habe (DRdA 1992/53 [Mosler]). In der Entscheidung 9 ObA 223/02p, die die Kündigung eines im 64. Lebensjahr stehenden Arbeitnehmers betrifft, wurde ebenfalls hervorgehoben, dass stets die Gesamtsituation des gekündigten Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall wurde die Interessenbeeinträchtigung deshalb verneint, weil der Kläger ab Versetzung in den Ruhestand nach der anzuwendenden Pensionsordnung der beklagten Partei Anspruch auf eine Pensionsleistung in der Höhe von 80 % seines letzten Bruttomonatsbezuges von 105.197,40 S sowie Anspruch auf eine (anrechenbare) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hatte. Der Kläger war damit finanziell abgesichert. Auch hier wurde darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber einen gewissen Einkommensverlust bei der Pensionierung bewusst in Kauf nehme. Die Entscheidung 9 ObA 244/01s (WBl 2002/256) bejahte eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung bei der Kündigung einer Arbeitnehmerin mit Anspruch auf vorzeitige Alterspension und einer dadurch bewirkten Einkommenseinbuße von 37 % netto.
In der Lehre werden zu der hier zu beurteilenden Frage neben den bereits vom Berufungsgericht dargelegten Lehrmeinungen folgende Auffassungen vertreten:
Gahleitner (in Cerny/Gahleitner/Kundtner/ Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht III² § 105 Erl 39) verweist darauf, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass einem Arbeitnehmer der Einkommensverlust, der durch Pensionierung regelmäßig eintrete, zumutbar sei. Eine Kündigung, nach der der Arbeitnehmer den Anspruch auf eine gesetzliche Pension habe, sei im Normalfall nicht sozialwidrig. Ein genereller Ausschluss des Kündigungsschutzes für den Fall, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Regelpension hat, wird somit von Gahleitner nicht vertreten.Gahleitner (in Cerny/Gahleitner/Kundtner/ Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht III² Paragraph 105, Erl 39) verweist darauf, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass einem Arbeitnehmer der Einkommensverlust, der durch Pensionierung regelmäßig eintrete, zumutbar sei. Eine Kündigung, nach der der Arbeitnehmer den Anspruch auf eine gesetzliche Pension habe, sei im Normalfall nicht sozialwidrig. Ein genereller Ausschluss des Kündigungsschutzes für den Fall, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Regelpension hat, wird somit von Gahleitner nicht vertreten.
Pircher (Glosse zu ZAS 1992/9) vertritt die Auffassung, dass der Zweck des Kündigungsschutzes gegen die formalen Ausschlusskriterien der Erreichung des Pensionsalters bzw des Anspruchs auf Alterspension spreche. Der Kündigungsschutz solle nach der konkret gegebenen Bedürftigkeit ausgerichtet sein. Wenn die Kündigung einen 65-jährigen Arbeitnehmer schwer treffe, weil er beispielsweise allein für den Unterhalt einer mehrköpfigen Familie sorgen müsse, dann sei die Abweisung der Klage mit der Begründung, er sei in seinen tatsächlichen Verhältnissen durch die Kündigung nicht wesentlich beeinträchtigt, geradezu absurd. Es gehe auch hier um die Feststellung der Höhe der Pension und ihre Gegenüberstellung mit den wesentlichen Lebenshaltungskosten des Arbeitnehmers. Könne der Arbeitnehmer seine Lebenshaltungskosten aus der Pension bzw aus anderen Dauereinnahmen decken, so sei keine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen. Dabei sei auf die Änderung der Lebensführung, das heißt auf die Verringerung der Lebenshaltungskosten, die sich durch das Unterbleiben der Arbeitsleistungen ergäben, Rücksicht zu nehmen.
Für die Auffassung Karls und Pirchers spricht, dass nach der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Prüfung des Tatbestandsmerkmales der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung ausschließlich unter Beurteilung der konkreten (Gesamt)Situation des betroffenen Arbeitnehmers erfolgt. Wird nun einem gekündigten Arbeitnehmer, der bereits einen Regelpensionsanspruch hat, eine Kündigungsanfechtungsmöglichkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ganz generell und ohne Berücksichtigung seiner konkreten Lebensverhältnisse versagt, verlässt man dieses von der Rechtsprechung entwickelte System, das die Interessenbeeinträchtigung an den konkreten Auswirkungen der Kündigung im jeweiligen Einzelfall misst. Dafür bedürfte es gewichtiger Indizien, die dafür sprächen, dass der Gesetzgeber einem regelpensionsberechtigten Arbeitnehmer generell den Kündigungsschutz versagen wollte. Dem Gesetzeswortlaut selbst ist nichts Derartiges zu entnehmen. Auch die Materialien enthalten keine Aussage zu der hier interessierenden Frage. Die sozialpolitischen Anliegen des Gesetzgebers, die in den Pensionsreformen der letzten Jahre zum Ausdruck kommen und die beide Parteien - mit jeweils verschiedener Argumentation - zur Stützung ihrer jeweiligen Standpunkte heranziehen, haben den Gesetzgeber zu keiner Änderung des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG veranlasst. Sie können bei der Auslegung dieser Gesetzesstelle schon deshalb keine entscheidende Bedeutung haben, weil die Ziele des Sozialrechtsgesetzgebers gerade im Bereich des Pensionsrechtes - wie die Reformen der letzten Jahre ebenso wie die derzeit geführten Diskussionen zeigen - einem stetigen Wertewandel unterliegen und daher eine Auslegung des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nach dem Willen des "jeweils aktuellen Gesetzgebers" an der verlässlichen Determinierung dieses Willens scheitert (siehe dazu Bydlinski in Rummel³ § 6 ABGB Rz 26).Für die Auffassung Karls und Pirchers spricht, dass nach der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Prüfung des Tatbestandsmerkmales der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung ausschließlich unter Beurteilung der konkreten (Gesamt)Situation des betroffenen Arbeitnehmers erfolgt. Wird nun einem gekündigten Arbeitnehmer, der bereits einen Regelpensionsanspruch hat, eine Kündigungsanfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ganz generell und ohne Berücksichtigung seiner konkreten Lebensverhältnisse versagt, verlässt man dieses von der Rechtsprechung entwickelte System, das die Interessenbeeinträchtigung an den konkreten Auswirkungen der Kündigung im jeweiligen Einzelfall misst. Dafür bedürfte es gewichtiger Indizien, die dafür sprächen, dass der Gesetzgeber einem regelpensionsberechtigten Arbeitnehmer generell den Kündigungsschutz versagen wollte. Dem Gesetzeswortlaut selbst ist nichts Derartiges zu entnehmen. Auch die Materialien enthalten keine Aussage zu der hier interessierenden Frage. Die sozialpolitischen Anliegen des Gesetzgebers, die in den Pensionsreformen der letzten Jahre zum Ausdruck kommen und die beide Parteien - mit jeweils verschiedener Argumentation - zur Stützung ihrer jeweiligen Standpunkte heranziehen, haben den Gesetzgeber zu keiner Änderung des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG veranlasst. Sie können bei der Auslegung dieser Gesetzesstelle schon deshalb keine entscheidende Bedeutung haben, weil die Ziele des Sozialrechtsgesetzgebers gerade im Bereich des Pensionsrechtes - wie die Reformen der letzten Jahre ebenso wie die derzeit geführten Diskussionen zeigen - einem stetigen Wertewandel unterliegen und daher eine Auslegung des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG nach dem Willen des "jeweils aktuellen Gesetzgebers" an der verlässlichen Determinierung dieses Willens scheitert (siehe dazu Bydlinski in Rummel³ Paragraph 6, ABGB Rz 26).
Insbesondere der bereits mehrfach hervorgehobene und insbesondere von Pircher als bedeutsam angesehene Umstand, dass der Zweck des Kündigungsschutzes gegen ein Ausschlusskriterium der Erreichung des Pensionsalters bzw des Anspruchs auf Alterspension spreche, weil der Kündigungsschutz nach der konkret gegebenen Bedürftigkeit ausgerichtet sein müsse, ist also nach Ansicht des erkennenden Senates entscheidend dafür, bei Erreichen des Regelpensionsalters und Anspruch auf Regelpension nicht generell und jedenfalls den Kündigungsschutz auszuschließen.
Der Einwand in der Revision, dass es nicht dem Arbeitgeber angelastet werden könne, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Höchstpension habe und das damit im Zusammenhang gebrauchte Argument, dass bei einem Vergleich des laufenden Gehaltes der Klägerin mit der von ihr zu erwartenden Alterspension eine Kündigung de-facto bis zum Tod der Klägerin unmöglich wäre, wirkt nur bei oberflächlicher Betrachtung plausibel: Die Prüfung der Gesamtsituation des gekündigten Arbeitnehmers im Einzelfall bedingt letztlich immer die Situation, dass der Arbeitgeber in seinem freien Kündigungsrecht durch Umstände beeinträchtigt wird, für die er nicht selbst verantwortlich oder auch nur ursächlich ist: Hat der betroffene Arbeitnehmer - etwa wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit und/oder Ausbildung - bei Kündigung des Dienstverhältnisses gute Chancen am Arbeitsmarkt, so wird die Kündigung seine Interessen nicht beeinträchtigen. Ist hingegen ein Arbeitnehmer - etwa wegen einer bloß durchschnittlichen Leistungsfähigkeit und/oder eines geringen Ausbildungsstandes - am Arbeitsmarkt schlecht vermittelbar, geht dieser Umstand zu Lasten des kündigenden Arbeitgebers, der - wenn nicht personen- oder betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung sprechen - eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG in Kauf nehmen muss. Somit bleiben bei einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung nach dieser Gesetzesstelle im Regelfall immer Umstände am Arbeitgeber "hängen" - wie es die Revision nennt - die ihm nicht "angelastet" werden können. Der Einwand, dass eine Bejahung des Kündigungsschutzes trotz Bestehens eines Regelpensionsanspruches dazu führen würde, dass überhaupt keine älteren Arbeitnehmer mehr eingestellt würden bzw dass jüngere Arbeitsuchende weniger Chancen auf einen Arbeitsplatz hätten, ist im Rahmen der Prüfung, ob der gekündigte Arbeitnehmer in seinen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist, außer Acht zu lassen. Nach der Rechtsprechung (RdW 2004/29 [Kreil]; siehe auch 8 ObA 204/02m) ist im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung ein allgemeiner weiter "Sozialvergleich" mit gar nicht beschäftigten Arbeitnehmern vom Gesetz nicht beabsichtigt. Im Übrigen scheint es zweifelhaft, dass die von der Revision heraufbeschworene Gefahr, dass viele Arbeitnehmer über das Regelpensionsalter hinaus weiter erwerbstätig sein wollen und den Arbeitsmarkt "überschwemmen", der Realität entspricht. So besteht nach der Rechtslage in Deutschland sogar eine ausdrückliche Regelung, wonach der Anspruch des Arbeitnehmers auf Altersrente nicht als Kündigungsgrund angesehen werden darf (Stahlhacker/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis5 RdNr 732; Wenzel, Kündigung und Kündigungsschutz6 Rd Nr 212).Der Einwand in der Revision, dass es nicht dem Arbeitgeber angelastet werden könne, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Höchstpension habe und das damit im Zusammenhang gebrauchte Argument, dass bei einem Vergleich des laufenden Gehaltes der Klägerin mit der von ihr zu erwartenden Alterspension eine Kündigung de-facto bis zum Tod der Klägerin unmöglich wäre, wirkt nur bei oberflächlicher Betrachtung plausibel: Die Prüfung der Gesamtsituation des gekündigten Arbeitnehmers im Einzelfall bedingt letztlich immer die Situation, dass der Arbeitgeber in seinem freien Kündigungsrecht durch Umstände beeinträchtigt wird, für die er nicht selbst verantwortlich oder auch nur ursächlich ist: Hat der betroffene Arbeitnehmer - etwa wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit und/oder Ausbildung - bei Kündigung des Dienstverhältnisses gute Chancen am Arbeitsmarkt, so wird die Kündigung seine Interessen nicht beeinträchtigen. Ist hingegen ein Arbeitnehmer - etwa wegen einer bloß durchschnittlichen Leistungsfähigkeit und/oder eines geringen Ausbildungsstandes - am Arbeitsmarkt schlecht vermittelbar, geht dieser Umstand zu Lasten des kündigenden Arbeitgebers, der - wenn nicht personen- oder betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung sprechen - eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG in Kauf nehmen muss. Somit bleiben bei einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung nach dieser Gesetzesstelle im Regelfall immer Umstände am Arbeitgeber "hängen" - wie es die Revision nennt - die ihm nicht "angelastet" werden können. Der Einwand, dass eine Bejahung des Kündigungsschutzes trotz Bestehens eines Regelpensionsanspruches dazu führen würde, dass überhaupt keine älteren Arbeitnehmer mehr eingestellt würden bzw dass jüngere Arbeitsuchende weniger Chancen auf einen Arbeitsplatz hätten, ist im Rahmen der Prüfung, ob der gekündigte Arbeitnehmer in seinen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist, außer Acht zu lassen. Nach der Rechtsprechung (RdW 2004/29 [Kreil]; siehe auch 8 ObA 204/02m) ist im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung ein allgemeiner weiter "Sozialvergleich" mit gar nicht beschäftigten Arbeitnehmern vom Gesetz nicht beabsichtigt. Im Übrigen scheint es zweifelhaft, dass die von der Revision heraufbeschworene Gefahr, dass viele Arbeitnehmer über das Regelpensionsalter hinaus weiter erwerbstätig sein wollen und den Arbeitsmarkt "überschwemmen", der Realität entspricht. So besteht nach der Rechtslage in Deutschland sogar eine ausdrückliche Regelung, wonach der Anspruch des Arbeitnehmers auf Altersrente nicht als Kündigungsgrund angesehen werden darf (Stahlhacker/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis5 RdNr 732; Wenzel, Kündigung und Kündigungsschutz6 Rd Nr 212).
Aber auch das Argument, im konkreten Fall führe eine Bejahung des Kündigungsschutzes dazu, dass die beklagte Partei die Klägerin "lebenslang" beschäftigen müsse, ist nicht stichhältig: Zum einen scheidet eine solche "lebenslange" Beschäftigung jedenfalls dann aus, wenn personen- und/oder betriebsbedingte Gründe eine Kündigung rechtfertigen. Ist daher ein älterer Arbeitnehmer nicht mehr ausreichend in der Lage, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist eine Kündigung trotz Sozialwidrigkeit nicht erfolgreich anfechtbar (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG). Zum anderen wurde bereits im Zusammenhang mit den referierten Entscheidungen zum Kündigungsschutz bei Vorliegen eines Anspruchs auf vorzeitige Alterspension betont, dass der Gesetzgeber mit dem Übertritt in den Ruhestand verbundene Einkommenseinbußen toleriert. Auch nach der bisherigen Rechtsprechung gibt es keine absolute Prozentgrenze der Einkommenseinbuße, bei deren Erreichen die Kündigung jedenfalls sozial ungerechtfertigt ist bzw bei deren Unterschreiten die Kündigung jedenfalls nicht wegen Interessenbeeinträchtigung angefochten werden kann. Ein überdurchschnittliches Einkommen rechtfertigt prozentuell höhere Einkommensverluste als ein niedriges Einkommen (siehe Mosler Glosse zu DRdA 1992/53). Wesentlich ist immer, ob der Arbeitnehmer seine Lebenshaltungskosten aus der Pension (bzw aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Quellen) decken kann. Das wird auch bei Arbeitnehmern, die ein Einkommen erzielen, das deutlich über der Höchstbemessungsgrundlage liegt, jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn sie die mögliche Höchstpension beziehen. Eine Summe, die der Sozialrechtsgesetzgeber als höchstzulässige Pensionshöhe ansieht, kann nicht als "sozialwidrig" angesehen werden. Wegen der vom Gesetzgeber tolerierten Einkommenseinbußen, die mit jeder Pensionierung verbunden sind, ist bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung eines gekündigten Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf Regelpension hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters nicht als völlig unvorhergesehen zu betrachten ist, der Arbeitnehmer es vielmehr zumindest für möglich halten muss, dass der Arbeitgeber ihn bei Erreichen des Regelpensionsalters kündigen wird. Das Berufungsgericht schlägt in diesem Zusammenhang die Heranziehung der erreichbaren Höchstpension als "Vergleichsgröße"vor. Karl (aaO 712) meint, es werde zu prüfen sein, ob es dem Arbeitgeber zumutbar sei, das Arbeitsverhältnis zumindest solange aufrecht zu erhalten, bis der Arbeitnehmer eine seinen Lebensverhältnissen adäquate Pension erwarten kann. Gegen diese - vom Ergebnis durchaus sachgerechten - Ansätze spricht zwar die ständige Rechtsprechung, wonach bei Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen ist (DRdA 1994/29 [Eypeltauer]; SZ 65/43; 8 ObA 25/03i). Für diese Auslegung spricht allerdings, dass der Kündigungszeitpunkt deshalb als Konkretisierungszeitpunkt herangezogen wird, weil die Kündigung für den Arbeitgeber, aber auch für den Arbeitnehmer im Zeitpunkt ihres Ausspruches völlig unberechenbar würde, stellte man für die Beurteilung auf im Kündigungszeitpunkt nicht vorhersehbare spätere Entwicklungen ab (vgl dazu 8 ObA 25/03i mwN). Die für den Arbeitnehmer erreichbare zukünftige Pensionshöhe bei Weiterbeschäftigung ist aber im Sinne dieser Ausführungen nicht "völlig unberechenbar". Da die Kündigung der Klägerin hier allerdings auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes dann als ihre Interessen beeinträchtigend zu beurteilen ist, wenn man als Bezugsgröße nicht ihr Aktiveinkommen, sondern die erreichbare mögliche Pensionshöhe (Pensionshöhe zum 1. 4. 2005 bereits 1976,19 EUR) heranzieht, bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung.Aber auch das Argument, im konkreten Fall führe eine Bejahung des Kündigungsschutzes dazu, dass die beklagte Partei die Klägerin "lebenslang" beschäftigen müsse, ist nicht stichhältig: Zum einen scheidet eine solche "lebenslange" Beschäftigung jedenfalls dann aus, wenn personen- und/oder betriebsbedingte Gründe eine Kündigung rechtfertigen. Ist daher ein älterer Arbeitnehmer nicht mehr ausreichend in der Lage, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist eine Kündigung trotz Sozialwidrigkeit nicht erfolgreich anfechtbar (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG). Zum anderen wurde bereits im Zusammenhang mit den referierten Entscheidungen zum Kündigungsschutz bei Vorliegen eines Anspruchs auf vorzeitige Alterspension betont, dass der Gesetzgeber mit dem Übertritt in den Ruhestand verbundene Einkommenseinbußen toleriert. Auch nach der bisherigen Rechtsprechung gibt es keine absolute Prozentgrenze der Einkommenseinbuße, bei deren Erreichen die Kündigung jedenfalls sozial ungerechtfertigt ist bzw bei deren Unterschreiten die Kündigung jedenfalls nicht wegen Interessenbeeinträchtigung angefochten werden kann. Ein überdurchschnittliches Einkommen rechtfertigt prozentuell höhere Einkommensverluste als ein niedriges Einkommen (siehe Mosler Glosse zu DRdA 1992/53). Wesentlich ist immer, ob der Arbeitnehmer seine Lebenshaltungskosten aus der Pension (bzw aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Quellen) decken kann. Das wird auch bei Arbeitnehmern, die ein Einkommen erzielen, das deutlich über der Höchstbemessungsgrundlage liegt, jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn sie die mögliche Höchstpension beziehen. Eine Summe, die der Sozialrechtsgesetzgeber als höchstzulässige Pensionshöhe ansieht, kann nicht als "sozialwidrig" angesehen werden. Wegen der vom Gesetzgeber tolerierten Einkommenseinbußen, die mit jeder Pensionierung verbunden sind, ist bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung eines gekündigten Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf Regelpension hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters nicht als völlig unvorhergesehen zu betrachten ist, der Arbeitnehmer es vielmehr zumindest für möglich halten muss, dass der Arbeitgeber ihn bei Erreichen des Regelpensionsalters kündigen wird. Das Berufungsgericht schlägt in diesem Zusammenhang die Heranziehung der erreichbaren Höchstpension als "Vergleichsgröße"vor. Karl (aaO 712) meint, es werde zu prüfen sein, ob es dem Arbeitgeber zumutbar sei, das Arbeitsverhältnis zumindest solange aufrecht zu erhalten, bis der Arbeitnehmer eine seinen Lebensverhältnissen adäquate Pension erwarten kann. Gegen diese - vom Ergebnis durchaus sachgerechten - Ansätze spricht zwar die ständige Rechtsprechung, wonach bei Beurteilung des Anfechtungsgrundes des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen ist (DRdA 1994/29 [Eypeltauer]; SZ 65/43; 8 ObA 25/03i). Für diese Auslegung spricht allerdings, dass der Kündigungszeitpunkt deshalb als Konkretisierungszeitpunkt herangezogen wird, weil die Kündigung für den Arbeitgeber, aber auch für den Arbeitnehmer im Zeitpunkt ihres Ausspruches völlig unberechenbar würde, stellte man für die Beurteilung auf im Kündigungszeitpunkt nicht vorhersehbare spätere Entwicklungen ab vergleiche dazu 8 ObA 25/03i mwN). Die für den Arbeitnehmer erreichbare zukünftige Pensionshöhe bei Weiterbeschäftigung ist aber im Sinne dieser Ausführungen nicht "völlig unberechenbar". Da die Kündigung der Klägerin hier allerdings auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes dann als ihre Interessen beeinträchtigend zu beurteilen ist, wenn man als Bezugsgröße nicht ihr Aktiveinkommen, sondern die erreichbare mögliche Pensionshöhe (Pensionshöhe zum 1. 4. 2005 bereits 1976,19 EUR) heranzieht, bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung.
Dass die Klägerin im konkreten Fall einen Antrag auf Zuerkennung der Regelpension stellte, hat auf die Entscheidung keinen Einfluss. Sie stellte diesen Antrag, nachdem ihr die Kündigung bereits zugestellt worden war .Es würde an Zynismus grenzen, wollte man von der Klägerin verlangen, trotz ihrer Kündigung und der Ungewissheit des Ausganges eines Kündigungsanfechtungsverfahrens keinen Antrag auf Zuerkennung einer Pension zu stellen. Der Umstand, dass die Klägerin nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung der Regelpension die Möglichkeit verwirkte, Pensionssteigerungen zu erreichen (Tomandl, Grundriss Sozialrecht5 Rz 254; zur seit 1.1.2004 geltenden Rechtslage Tomandl in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 2.4.4. S 397) könnte, wenn überhaupt, erst zu einem Zeitpunkt relevant werden, zu welchem diese Pensionserhöhung hätte wirksam werden können. Dann könnte sich der Arbeitgeber bei erneuter Kündigung des Arbeitnehmers unter Umständen darauf berufen, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit der Pensionssteigerung nicht wahrgenommen habe, sondern trotz Weiterbeschäftigung die Regelpension bezog. Überdies wäre in einem solchen Fall zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Weiterbeschäftigung die Regelpension ungekürzt neben seinem Aktiveinkommen beziehen kann (Tomandl, Sozialrecht 5 Rz 254) und ihm daher zumutbar sein wird, zumindest Teile dieses "Doppelbezuges" für seine zukünftige Existenzsicherung zu verwenden.
Dem Argument, für eine Verneinung des Kündigungsschutzes nach Erreichen des Pensionsalters spreche § 22 Abs 1 AlVG, ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - zu entgegnen, dass aus dieser Gesetzesbestimmung nur die Absicht des Gesetzgebers abzuleiten ist, Arbeitnehmer, die einen gesetzlichen Pensionsanspruch haben, vom Bezug des Arbeitslosengeldes auszuschließen. Diese Personengruppe soll nicht mehr dem Risikobereich der Arbeitslosenversicherung, sondern jenem der Pensionsversicherung zugeordnet werden. Der betriebsverfassungsrechtliche Kündigungsschutz kann nicht mit dem sozialrechtlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld "junktimiert" werden: Das zeigt sich neben den bereits von Karl (aaO 711) angeführten Fällen (zB Mehrfachbeschäftigte) beispielshaft auch am leitenden Angestellten, für den zwar der Kündigungsschutz des ArbVG nicht gilt, der aber sehr wohl arbeitslosenversichert ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.Dem Argument, für eine Verneinung des Kündigungsschutzes nach Erreichen des Pensionsalters spreche Paragraph 22, Absatz eins, AlVG, ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - zu entgegnen, dass aus dieser Gesetzesbestimmung nur die Absicht des Gesetzgebers abzuleiten ist, Arbeitnehmer, die einen gesetzlichen Pensionsanspruch haben, vom Bezug des Arbeitslosengeldes auszuschließen. Diese Personengruppe soll nicht mehr dem Risikobereich der Arbeitslosenversicherung, sondern jenem der Pensionsversicherung zugeordnet werden. Der betriebsverfassungsrechtliche Kündigungsschutz kann nicht mit dem sozialrechtlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld "junktimiert" werden: Das zeigt sich neben den bereits von Karl (aaO 711) angeführten Fällen (zB Mehrfachbeschäftigte) beispielshaft auch am leitenden Angestellten, für den zwar der Kündigungsschutz des ArbVG nicht gilt, der aber sehr wohl arbeitslosenversichert ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Auch der in § 32 Abs 2 Z 7 VBG normierte Kündigungsgrund, der dann gegeben ist, wenn der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat, lässt keine Rückschlüsse auf den Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zu: Unterliegt ein Dienstverhältnis dem VBG, kann der Dienstgeber ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur aus den in § 32 Abs 2 VBG genannten wichtigen Gründen kündigen. Eine freie Kündigungsmöglichkeit besteht somit nicht. Demgegenüber setzt die Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG überhaupt voraus, dass dem Dienstgeber grundsätzlich ein freies Kündigungsrecht zusteht. Als "Korrektiv" für dieses freie Kündigungsrecht sieht der Gesetzgeber eine Anfechtungsmöglichkeit dann vor, wenn dadurch eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des gekündigten Arbeitnehmers bewirkt wird. Dem Argument, dem privaten Dienstgeber dürfe nicht verboten sein, was dem öffentlichen Dienstgeber erlaubt sei, ist entgegenzuhalten, dass es auch dem privaten Dienstgeber keineswegs verwehrt ist, ein Arbeitsverhältnis, das nicht besonderen Kündigungsschutzbestimmungen unterliegt, zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer das Regelpensionsalter erreicht hat. Es ist also dem privaten Arbeitgeber eine Kündigung eines 65-jährigen Arbeitnehmers nicht generell verboten. Im Gegenteil wird aus den dargelegten Gründen im Regelfall auch davon auszugehen sein, dass mangels wesentlicher Interessenbeeinträchtigung die Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG in diesen Fällen versagt, weil der Anspruch auf Regelpension als ausreichend zu erachten ist, die Deckung der Lebenshaltungskosten des betroffenen Arbeitnehmers zu gewährleisten. Nur in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden (außergewöhnlich kurze Versicherungsdauer) wird eine Interessenbeeinträchtigung trotz Anspruches auf die Regelpension zu bejahen sein. Bei einem in der statistischen Norm liegenden "normalen" Arbeitsleben und üblichem Versicherungsverlauf hingegen wird auch die Regelpension eine Höhe erreichen, die zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse des darauf Angewiesenen reicht. Der Schluss aus § 32 Abs 2 Z 7 VBG, eine Kündigung nach Erreichen des Regelpensionsalters könne nie "sozialwidrig" im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sein, lässt sich nicht überzeugend begründen. Dabei darf auch der bereits vom Berufungsgericht hervorgehobene Bestandschutz, der für dem VBG unterliegende Dienstverhältnisse gilt, nicht außer Acht gelassen werden. Dieser Bestandschutz wird sich in der weit überwiegenden Zahl der Fälle wegen der dadurch bedingten Kontinuität der Beschäftigung auch in der Pensionshöhe niederschlagen. Das gilt umso mehr für die in der Revision erwähnten Beschäftigten, die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehen, die überdies nach der derzeit - noch - geltenden Rechtslage einem nicht vergleichbaren Pensionssystem unterliegen.Auch der in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 7, VBG normierte Kündigungsgrund, der dann gegeben ist, wenn der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat, lässt keine Rückschlüsse auf den Kündigungsschutz nach Paragraph 105, ArbVG zu: Unterliegt ein Dienstverhältnis dem VBG, kann der Dienstgeber ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur aus den in Paragraph 32, Absatz 2, VBG genannten wichtigen Gründen kündigen. Eine freie Kündigungsmöglichkeit besteht somit nicht. Demgegenüber setzt die Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG überhaupt voraus, dass dem Dienstgeber grundsätzlich ein freies Kündigungsrecht zusteht. Als "Korrektiv" für dieses freie Kündigungsrecht sieht der Gesetzgeber eine Anfechtungsmöglichkeit dann vor, wenn dadurch eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des gekündigten Arbeitnehmers bewirkt wird. Dem Argument, dem privaten Dienstgeber dürfe nicht verboten sein, was dem öffentlichen Dienstgeber erlaubt sei, ist entgegenzuhalten, dass es auch dem privaten Dienstgeber keineswegs verwehrt ist, ein Arbeitsverhältnis, das nicht besonderen Kündigungsschutzbestimmungen unterliegt, zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer das Regelpensionsalter erreicht hat. Es ist also dem privaten Arbeitgeber eine Kündigung eines 65-jährigen Arbeitnehmers nicht generell verboten. Im Gegenteil wird aus den dargelegten Gründen im Regelfall auch davon auszugehen sein, dass mangels wesentlicher Interessenbeeinträchtigung die Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG in diesen Fällen versagt, weil der Anspruch auf Regelpension als ausreichend zu erachten ist, die Deckung der Lebenshaltungskosten des betroffenen Arbeitnehmers zu gewährleisten. Nur in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden (außergewöhnlich kurze Versicherungsdauer) wird eine Interessenbeeinträchtigung trotz Anspruches auf die Regelpension zu bejahen sein. Bei einem in der statistischen Norm liegenden "normalen" Arbeitsleben und üblichem Versicherungsverlauf hingegen wird auch die Regelpension eine Höhe erreichen, die zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse des darauf Angewiesenen reicht. Der Schluss aus Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 7, VBG, eine Kündigung nach Erreichen des Regelpensionsalters könne nie "sozialwidrig" im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG sein, lässt sich nicht überzeugend begründen. Dabei darf auch der bereits vom Berufungsgericht hervorgehobene Bestandschutz, der für dem VBG unterliegende Dienstverhältnisse gilt, nicht außer Acht gelassen werden. Dieser Bestandschutz wird sich in der weit überwiegenden Zahl der Fälle wegen der dadurch bedingten Kontinuität der Beschäftigung auch in der Pensionshöhe niederschlagen. Das gilt umso mehr für die in der Revision erwähnten Beschäftigten, die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehen, die überdies nach der derzeit - noch - geltenden Rechtslage einem nicht vergleichbaren Pensionssystem unterliegen.
Wesentlich für die Beibehaltung des Kündigungsschutzes auch bei Erreichen des Regelpensionsalters sprechen schließlich die durch BGBl I 2000/44 eingefügten Absätze 3 bis 6 in § 15 AVRAG: Gemäß § 15 Abs 3 AVRAG ist nun auch in nicht betriebsratspflichtigen Betrieben eine Kündigungsanfechtung wegen wesentlicher Interessenbeeinträchtigung zulässig. Diese Möglichkeit steht jedoch nur männlichen Arbeitnehmern der Geburtsjahrgänge 1935 bis 1942 und weiblichen Arbeitnehmern der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1947 zu (zu damit im Zusammenhang stehenden Diskriminierungsfragen siehe Mayr, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und Kündigung in Kleinbetrieben RdW 2001/44). Mit Ausnahme der "Jahrgangsbesonderheit" orientiert sich diese Regelung zur Gänze an § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. Diese auf einem Abänderungsantrag zum Entwurf für das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 geschaffene Bestimmung beruht nach dem Inhalt des Abänderungsantrages (zitiert bei Mayr aaO) auf einem engen Zusammenhang mit der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und sei für pensionsnahe Jahrgänge der ArbeitnehmerInnen erforderlich. Angesichts des unterschiedlichen Pensionsanfallsalters sei es sachlich gerechtfertigt und aus Gründen der Zielgenauigkeit nötig, bei dieser Schutzmaßnahme für pensionsnahe Jahrgänge der ArbeitnehmerInnen unterschiedliche Jahrgangsgrenzen vorzusehen. Die Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern sei in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Restlebensarbeitszeit bis zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter zu sehen.Wesentlich für die Beibehaltung des Kündigungsschutzes auch bei Erreichen des Regelpensionsalters sprechen schließlich die durch BGBl römisch eins 2000/44 eingefügten Absätze 3 bis 6 in Paragraph 15, AVRAG: Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AVRAG ist nun auch in nicht betriebsratspflichtigen Betrieben eine Kündigungsanfechtung wegen wesentlicher Interessenbeeinträchtigung zulässig. Diese Möglichkeit steht jedoch nur männlichen Arbeitnehmern der Geburtsjahrgänge 1935 bis 1942 und weiblichen Arbeitnehmern der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1947 zu (zu damit im Zusammenhang stehenden Diskriminierungsfragen siehe Mayr, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und Kündigung in Kleinbetrieben RdW 2001/44). Mit Ausnahme der "Jahrgangsbesonderheit" orientiert sich diese Regelung zur Gänze an Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG. Diese auf einem Abänderungsantrag zum Entwurf für das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 geschaffene Bestimmung beruht nach dem Inhalt des Abänderungsantrages (zitiert bei Mayr aaO) auf einem engen Zusammenhang mit der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und sei für pensionsnahe Jahrgänge der ArbeitnehmerInnen erforderlich. Angesichts des unterschiedlichen Pensionsanfallsalters sei es sachlich gerechtfertigt und aus Gründen der Zielgenauigkeit nötig, bei dieser Schutzmaßnahme für pensionsnahe Jahrgänge der ArbeitnehmerInnen unterschiedliche Jahrgangsgrenzen vorzusehen. Die Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern sei in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Restlebensarbeitszeit bis zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter zu sehen.
Berücksichtigt man, dass mit Ausnahme der Jahrgangsregelung § 15 Abs 3 AVRAG zur Gänze dem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nachgebildet ist, wäre es - ginge der Gesetzgeber selbst davon aus, dass mit Erreichen des Regelpensionsalters der Kündigungsschutz sogar dann wegfällt, wenn es sich um einen betriebsratspflichtigen Betrieb handelt,- nicht notwendig gewesen, die Jahrgangsgrenze "1935" bzw "1940" (für Arbeitnehmerinnen) einzuführen: Es hätte die Formulierung gereicht, "Arbeitnehmer der Jahrgänge bis 1942.... Arbeitnehmerinnen der Jahrgänge bis 1947. Aus dem ausdrücklichen Ausschluss der Kündigungsanfechtungsmöglichkeit nach § 15 Abs 3 AVRAG für jene Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben, lässt sich daher durchaus der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgeht, dass mit Erreichen des Regelpensionsalters "automatisch" die Anfechtungsmöglichkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ausgeschlossen wird.Berücksichtigt man, dass mit Ausnahme der Jahrgangsregelung Paragraph 15, Absatz 3, AVRAG zur Gänze dem Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG nachgebildet ist, wäre es - ginge der Gesetzgeber selbst davon aus, dass mit Erreichen des Regelpensionsalters der Kündigungsschutz sogar dann wegfällt, wenn es sich um einen betriebsratspflichtigen Betrieb handelt,- nicht notwendig gewesen, die Jahrgangsgrenze "1935" bzw "1940" (für Arbeitnehmerinnen) einzuführen: Es hätte die Formulierung gereicht, "Arbeitnehmer der Jahrgänge bis 1942.... Arbeitnehmerinnen der Jahrgänge bis 1947. Aus dem ausdrücklichen Ausschluss der Kündigungsanfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 15, Absatz 3, AVRAG für jene Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben, lässt sich daher durchaus der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgeht, dass mit Erreichen des Regelpensionsalters "automatisch" die Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ausgeschlossen wird.
Aus den dargelegten Gründen ist daher die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, im konkreten Fall beeinträchtige die Kündigung der Klägerin trotz Erreichens des Regelpensionsalters wegen des atypischen Versicherungsverlaufes ihre Interessen, zu teilen.
Es bedarf daher keines Eingehens auf die - erstmals in der Revisionsbeantwortung aufgeworfene - Frage, ob eine Auslegung des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG dahin, dass mit Erreichen des Regelpensionsalters der Kündigungsschutz wegfällt, nicht im Hinblick auf Art 5 Abs 1 der RL 76/207/EWG deswegen als richtlinienwidrig anzusehen wäre, weil damit für Frauen der Kündigungsschutz früher als für Männer enden würde (vgl dazu EuGH Rs C 152/84 - "Marshall"; ferner vor allem Windisch-Graetz, Kündigung von Frauen zum Regelpensions- alter - gleichheitswidrig? ecolex 2004, 431 ff).Es bedarf daher keines Eingehens auf die - erstmals in der Revisionsbeantwortung aufgeworfene - Frage, ob eine Auslegung des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG dahin, dass mit Erreichen des Regelpensionsalters der Kündigungsschutz wegfällt, nicht im Hinblick auf Artikel 5, Absatz eins, der RL 76/207/EWG deswegen als richtlinienwidrig anzusehen wäre, weil damit für Frauen der Kündigungsschutz früher als für Männer enden würde vergleiche dazu EuGH Rs C 152/84 - "Marshall"; ferner vor allem Windisch-Graetz, Kündigung von Frauen zum Regelpensions- alter - gleichheitswidrig? ecolex 2004, 431 ff).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41, 50 ZPO. Der Ansatz in der Revisionsbeantwortung war zu korrigieren.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, 50, ZPO. Der Ansatz in der Revisionsbeantwortung war zu korrigieren.