Rechtssatz RS0119478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119478
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Rechtssatz
Von Art 21 Abs 5 ABH wird bezweckt, den Versicherungsschutz für Schäden, die Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden, ebenso auszuschließen wie für Schäden des Versicherungsnehmers selbst. Auch Ansprüche Dritter, die aus solchen Schadensfällen unmittelbar (originär) entstehen, fallen unter den Ausschluss.Von Artikel 21, Absatz 5, ABH wird bezweckt, den Versicherungsschutz für Schäden, die Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden, ebenso auszuschließen wie für Schäden des Versicherungsnehmers selbst. Auch Ansprüche Dritter, die aus solchen Schadensfällen unmittelbar (originär) entstehen, fallen unter den Ausschluss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119478
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20040908_OGH0002_0070OB00188_04D0000_001