Entscheidungsgründe:
Am 22. 10. 1991 wurde der damals 3 ½ Jahre alte Sohn der Kläger beim Spielen auf dem Hof der Nachbarn von einem ungesichert aufgestellten landwirtschaftlichen Gerät, das umstürzte, schwer verletzt. Die Nachbarn wurden deshalb rechtskräftig zu einer Ersatzleistung von (umgerechnet) EUR 40.476,32 (zuzüglich Zinsen und Kosten) verurteilt; weiters wurde die Haftung der Nachbarn für die künftigen Unfallsfolgen des mj Sohnes der Kläger festgestellt.
In einem weiteren Rechtsstreit begehrten daraufhin die Nachbarn mit der Behauptung, die nunmehrigen Kläger (dort Beklagten) hätten damals ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem mj Sohn verletzt, die Feststellung, dass ihnen die Kläger 50 % der von ihnen an deren mj Sohn zu leistenden Zahlungen zu ersetzen hätten. Die Zweitklägerin wurde schließlich im Sinne dieses Klagebegehrens rechtskräftig verurteilt (2 Ob 154/02i). Das Verfahren gegen den Erstkläger ist noch nicht abgeschlossen.
Die Kläger sind im Rahmen einer Haushaltsversicherung/Bündelversicherung bei der beklagten Partei privathaftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH), Fassung 1984, zugrunde, deren hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Haftpflichtversicherung
Art. 15Artikel 15
Versicherungsfall und Versicherungsschutz
(1) Versicherungsfall
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko (Eigenschaften, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse des Versicherungsnehmers als Privatperson) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Abs. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko (Eigenschaften, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse des Versicherungsnehmers als Privatperson) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Absatz 2,) erwachsen oder erwachsen könnten.
(2) Versicherungsschutz
a) Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
aa) die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen (Schadenersatzverpflichtungen);
bb) die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 20 (5).bb) die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 20, (5).
...
Art. 21Artikel 21
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
...
(5) Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister).
...
Im gegenständlichen Verfahren begehren die Kläger die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die von den Nachbarn auf Grund des Vorfalls vom 22. 10. 1991 erhobenen Regressansprüche. Von der Zweitklägerin, die den Nachbarn bereits insgesamt (an Kapital, Zinsen und Kosten) EUR 26.744,47 bezahlt hat, wird dazu auch noch die Zahlung von EUR 4.400,-- (sA) aus der Haftpflichtversicherung gefordert.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei leistungsfrei, da der Risikoausschluss betreffend Schäden von Angehörigen gemäß Art 21 (5) ABH auch eingreife, wenn von in Anspruch genommenen Dritten Regressansprüche (gegen den Haftpflichtversicherten) erhoben würden.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei leistungsfrei, da der Risikoausschluss betreffend Schäden von Angehörigen gemäß Artikel 21, (5) ABH auch eingreife, wenn von in Anspruch genommenen Dritten Regressansprüche (gegen den Haftpflichtversicherten) erhoben würden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Den Klägern gegenüber sei kein Schadenersatzanspruch ihres Sohnes, der auf die Schädiger (Nachbarn) übergegangen wäre, geltend gemacht worden, sondern ein (eigener) Regressanspruch der Dritten (Nachbarn). Auf einen solchen Anspruch sei aber der Deckungsausschluss des Art 21 Abs 5, der sich nur auf Direktansprüche zwischen Angehörigen beziehe, nicht anzuwenden.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Den Klägern gegenüber sei kein Schadenersatzanspruch ihres Sohnes, der auf die Schädiger (Nachbarn) übergegangen wäre, geltend gemacht worden, sondern ein (eigener) Regressanspruch der Dritten (Nachbarn). Auf einen solchen Anspruch sei aber der Deckungsausschluss des Artikel 21, Absatz 5,, der sich nur auf Direktansprüche zwischen Angehörigen beziehe, nicht anzuwenden.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es sowohl das Feststellungsbegehren beider Kläger als auch das Leistungsbegehren der Zweitklägerin abwies, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils EUR 4.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich dahin zusammenfassen, dass nach Art 21 Abs 5 ABH für Schäden, die Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt würden, ebenso wenig Versicherungsschutz bestehe, wie für Schäden des Versicherungsnehmers selbst. Ausgeschlossen seien daher jedenfalls Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen, aber auch Ansprüche Dritter, die aus solchen Schadensfällen unmittelbar (originär) entstünden. Lege man Art 15 und 21 Abs 5 ABH in ihrem Zusammenhalt aus, müsse ein Versicherungsnehmer nach dem Zweck der Bestimmung erwarten, dass der Versicherer keine Deckung von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden übernehme, die dem Versicherungsnehmer "aus Schäden von Angehörigen" erwüchsen. Nach dem einem objektiven Betrachter erkennbaren Zweck der Bestimmung solle der genannte Risikoausschluss daher eine Deckung des Versicherers ausschließen, wenn einem Versicherungsnehmer aus der Schädigung eines Angehörigen Schadenersatzverpflichtungen erwüchsen. Regressansprüche Dritter seien zwar nicht - im engeren Sinne - "Schadenersatzverpflichtungen", doch müsse auch hier gelten, dass - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zu Art 4 lit b AKHB ausgesprochen habe - unter den Risikoausschluss jene Ansprüche fielen, "bei welchen das die Haftung auslösende Moment in der Person des Angehörigen selbst eingetreten ist". Hier sei das die Haftung der Kläger auslösende Moment in der Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber ihrem mj Sohn gelegen. Die Ausschlussklausel des Art 21 Abs 5 ABH stelle weder auf die Person des Anspruchstellers ab, noch auf denjenigen, der infolge Ersatzleistung den Schaden getragen habe. Der Oberste Gerichtshof habe auch die Angehörigenklausel des Art 7.6.5. AHVB 1978 dahin ausgelegt, dass es darauf ankomme, wen der Schaden ursprünglich getroffen habe und nicht darauf, wer ihn infolge Ersatzleistung letzten Endes getragen habe. Genauso wie § 67 Abs 1 VersVG ungeachtet der dort gebrauchten Wendung "Schadenersatzanspruch" auch Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche erfasse, müsse auch der Risikoausschluss "aus Schäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers" für solche Ansprüche gelten, die zwar nicht direkt vom Angehörigen erhoben würden, bei welchen aber das die Haftung auslösende Moment in der Person des Angehörigen eingetreten sei. Hier habe der Schaden ursprünglich den Sohn der Kläger als deren Angehörigen getroffen. In Ermangelung einer Deckungspflicht der Beklagten sei daher sowohl das Feststellungs- als auch das Leistungsbegehren abzuweisen gewesen.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es sowohl das Feststellungsbegehren beider Kläger als auch das Leistungsbegehren der Zweitklägerin abwies, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils EUR 4.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich dahin zusammenfassen, dass nach Artikel 21, Absatz 5, ABH für Schäden, die Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt würden, ebenso wenig Versicherungsschutz bestehe, wie für Schäden des Versicherungsnehmers selbst. Ausgeschlossen seien daher jedenfalls Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen, aber auch Ansprüche Dritter, die aus solchen Schadensfällen unmittelbar (originär) entstünden. Lege man Artikel 15, und 21 Absatz 5, ABH in ihrem Zusammenhalt aus, müsse ein Versicherungsnehmer nach dem Zweck der Bestimmung erwarten, dass der Versicherer keine Deckung von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden übernehme, die dem Versicherungsnehmer "aus Schäden von Angehörigen" erwüchsen. Nach dem einem objektiven Betrachter erkennbaren Zweck der Bestimmung solle der genannte Risikoausschluss daher eine Deckung des Versicherers ausschließen, wenn einem Versicherungsnehmer aus der Schädigung eines Angehörigen Schadenersatzverpflichtungen erwüchsen. Regressansprüche Dritter seien zwar nicht - im engeren Sinne - "Schadenersatzverpflichtungen", doch müsse auch hier gelten, dass - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zu Artikel 4, Litera b, AKHB ausgesprochen habe - unter den Risikoausschluss jene Ansprüche fielen, "bei welchen das die Haftung auslösende Moment in der Person des Angehörigen selbst eingetreten ist". Hier sei das die Haftung der Kläger auslösende Moment in der Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber ihrem mj Sohn gelegen. Die Ausschlussklausel des Artikel 21, Absatz 5, ABH stelle weder auf die Person des Anspruchstellers ab, noch auf denjenigen, der infolge Ersatzleistung den Schaden getragen habe. Der Oberste Gerichtshof habe auch die Angehörigenklausel des Artikel 7 Punkt 6 Punkt 5, AHVB 1978 dahin ausgelegt, dass es darauf ankomme, wen der Schaden ursprünglich getroffen habe und nicht darauf, wer ihn infolge Ersatzleistung letzten Endes getragen habe. Genauso wie Paragraph 67, Absatz eins, VersVG ungeachtet der dort gebrauchten Wendung "Schadenersatzanspruch" auch Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche erfasse, müsse auch der Risikoausschluss "aus Schäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers" für solche Ansprüche gelten, die zwar nicht direkt vom Angehörigen erhoben würden, bei welchen aber das die Haftung auslösende Moment in der Person des Angehörigen eingetreten sei. Hier habe der Schaden ursprünglich den Sohn der Kläger als deren Angehörigen getroffen. In Ermangelung einer Deckungspflicht der Beklagten sei daher sowohl das Feststellungs- als auch das Leistungsbegehren abzuweisen gewesen.
Die ordentliche Revision sei nach § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen gewesen, weil der Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehle, ob die Angehörigenklausel auch auf Regressansprüche Dritter anzuwenden sei.Die ordentliche Revision sei nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuzulassen gewesen, weil der Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehle, ob die Angehörigenklausel auch auf Regressansprüche Dritter anzuwenden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Kläger, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend machen und beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass den Klagebegehren Folge gegeben (also das Ersturteil wiederhergestellt) werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung das Rechtsmittel der Kläger zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.