Rechtssatz RS0119479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119479
Entscheidungsdatum
08.09.2004
Rechtssatz
Der Risikoausschluss des Art 21 Abs 5 ABH ist auch für Ansprüche anzunehmen, die Dritte im Regresswege gegen den Versicherungsnehmer geltend machen, weil sie aus Gründen des Schadenfalles des Angehörigen zu Leistungen verpflichtet worden sind.Der Risikoausschluss des Artikel 21, Absatz 5, ABH ist auch für Ansprüche anzunehmen, die Dritte im Regresswege gegen den Versicherungsnehmer geltend machen, weil sie aus Gründen des Schadenfalles des Angehörigen zu Leistungen verpflichtet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119479
Dokumentnummer
JJR_20040908_OGH0002_0070OB00188_04D0000_002