Rechtssatz RS0119496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119496
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Rechtssatz
Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte gemäß § 373b StPO unbeschadet des § 373a StPO das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, weil ihnen eine Verfügung über die bereits rechtskräftig zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Geldbeträge nicht zukommt. Vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte, auch ohne vorangehendes Verwaltungsverfahren oder Aufforderungsverfahren, der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen.Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte gemäß Paragraph 373 b, StPO unbeschadet des Paragraph 373 a, StPO das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, weil ihnen eine Verfügung über die bereits rechtskräftig zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Geldbeträge nicht zukommt. Vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte, auch ohne vorangehendes Verwaltungsverfahren oder Aufforderungsverfahren, der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 117/04
Entscheidungstext OGH 04.11.2004 12 Os 117/04
- 15 Os 128/21v
Entscheidungstext OGH 01.12.2021 15 Os 128/21v
Vgl
- 1 Ob 101/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 101/23v
Anm: Hier: Vorliegen eines prätorischen Vergleichs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119496
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20041104_OGH0002_0120OS00117_0400000_002