Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz in zweifacher Hinsicht nicht im Einklang:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 373b StPO durch den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes schon dem Grunde nach mangels Identität der Tat (schwere Körperverletzung), aus der die Privatbeteiligtenzusprüche resultierten und dem der Abschöpfung der Bereicherung zu Grunde liegenden Suchtgiftverbrechen verfehlt ist (Mayerhofer StPO5 § 191 E 23; vgl auch den Wortlaut des § 373b StPO:Zunächst ist festzuhalten, dass die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 373 b, StPO durch den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes schon dem Grunde nach mangels Identität der Tat (schwere Körperverletzung), aus der die Privatbeteiligtenzusprüche resultierten und dem der Abschöpfung der Bereicherung zu Grunde liegenden Suchtgiftverbrechen verfehlt ist (Mayerhofer StPO5 Paragraph 191, E 23; vergleiche auch den Wortlaut des Paragraph 373 b, StPO:
"...dem durch die strafbare Handlung Geschädigten ..."). Darüber hinaus wurde aber auch die Frage der Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche unrichtig beurteilt:
Ist im Falle einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte gemäß § 373b StPO unbeschadet des § 373a leg cit das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, weil ihnen eine Verfügung über die bereits rechtskräftig zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Geldbeträge nicht mehr zukommt (1 Ob 41/95 = SZ 69/16). Vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte, auch ohne vorangehendes Verwaltungs- oder Aufforderungsverfahren (EvBl 1970/244), der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen (Spenling in WK-StPO Rz 2, Fabrizy StPO9 Anm l, jeweils zu § 373b, Mayerhofer StPO5 § 191 E 19 bis 21 sowie § 373b Anm 3). Somit hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den ihm obliegenden Kompetenzbereich überschritten und durch die irrtümliche Bejahung der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs gegen § 373b StPO iVm § 1 JN (Ballon in Fasching2 I JN § 1 Rz 69) verstoßen.Ist im Falle einer Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte gemäß Paragraph 373 b, StPO unbeschadet des Paragraph 373 a, leg cit das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, weil ihnen eine Verfügung über die bereits rechtskräftig zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Geldbeträge nicht mehr zukommt (1 Ob 41/95 = SZ 69/16). Vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte, auch ohne vorangehendes Verwaltungs- oder Aufforderungsverfahren (EvBl 1970/244), der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen (Spenling in WK-StPO Rz 2, Fabrizy StPO9 Anmerkung l, jeweils zu Paragraph 373 b,, Mayerhofer StPO5 Paragraph 191, E 19 bis 21 sowie Paragraph 373 b, Anmerkung 3). Somit hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den ihm obliegenden Kompetenzbereich überschritten und durch die irrtümliche Bejahung der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs gegen Paragraph 373 b, StPO in Verbindung mit Paragraph eins, JN (Ballon in Fasching2 römisch eins JN Paragraph eins, Rz 69) verstoßen.
Die rechtsirrige Vorgangsweise hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil der Verurteilte durch die Befriedigung der den Privatbeteiligten zustehenden Ansprüche zu Lasten des Bundes von einer ihn treffenden Leistungspflicht befreit wurde, sodass die Gesetzesverletzung bloß festzustellen war.